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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Allgemeine Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit


vom 25. März 2002
(ABl./02, [Nr. 20], S. 515)

Zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit für Beamte werden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern folgende allgemeine Hinweise gegeben:

1. Vorschriften-Überblick

1.1 Rechtsgrundlagen

  • §§ 38, 134 und 143 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 1999 (GVBl. I S. 446)
  • § 12 der Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung - AZV Bbg) vom 17. November 1997 (GVBl. II S. 842), die zuletzt durch die Verordnung vom 3. Dezember 2001 (GVBl. II S. 634) geändert worden ist
  • § 13 der Verordnung über die Arbeitszeit der Polizei­vollzugsbeamten des Landes Brandenburg (Arbeitszeit­verordnung Polizei - AZV Pol) vom 4. Februar 1999 (GVBl. II S. 110)
  • Verordnung über die Arbeitszeit für die Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes in den Feuerwehren und den Leitstellen der Landkreise im Land Brandenburg (Arbeitszeitverordnung Feuerwehr - AZV Feu) vom 21. April 1999 (GVBl. II S. 322)
  • § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fas­sung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge­setzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926, 3948) geändert worden ist
  • Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsver­gütung für Beamte (MVergV) in der Fassung der Be­kanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3494), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) und

1.2 Verwaltungsvorschriften

  • Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über die Gewährung von  Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergVVwV) vom 6. August 1974 (GMBl S. 386).

2. Begriff der Mehrarbeit

2.1 Allgemeines

Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 LBG sind Beamte im Rahmen ihres Hauptamtes verpflichtet, über die regelmäßige wöchentli­che Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrar­beit auf Ausnahmefälle beschränkt. Die regelmäßige Ar­beitszeit als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Umfangs der Mehrarbeit ergibt sich aus den jeweiligen auf der Grund­lage der §§ 38, 134 und 143 LBG erlassenen Arbeitszeitver­ordnungen. So beträgt die regelmäßige Arbeitszeit nach § 1 AZV Bbg vom 17. November 1997 für Beamte des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der anderen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, An­stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts im Durch­schnitt 40 Stunden in der Woche. Die im Einzelfall über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus zu leistende Arbeit ist Mehrarbeit. Begrifflich setzt die zu leistende Mehrarbeit aber eine entsprechende Anord­nung oder Genehmigung der zuständigen Stelle voraus. Hiernach ist also Mehrarbeit jeder angeordnete oder geneh­migte Dienst, der von Beamten, die einer Arbeitszeitrege­lung unterliegen, im Rahmen des jeweils übertragenen Am­tes über die jeweilige regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleis­tet wird.

2.2 Dienst über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus

Der Umfang geleisteter Mehrarbeit kann erst nach dem En­de des jeweiligen Abrechnungszeitraumes festgestellt wer­den. Grundsätzlich ist von einem Abrechnungszeitraum von einem Kalendermonat auszugehen (MVergVVwV zu § 3 Abs. 1 Nr. 2), wenn nicht in den Arbeitszeitverordnungen et­was anderes geregelt ist (so regelt z. B. § 2 Abs. 6 AZV Bbg in Fällen abweichender Einteilung der Arbeitszeit einen Ausgleich innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten). Eine Mehrleistung in einer Woche führt daher noch nicht zur Mehrarbeit, wenn der Ausgleich in einer anderen Woche während des Abrechnungszeitraumes erfolgt.

Mehrarbeit liegt nicht vor, wenn Beamte innerhalb eines Zeitrahmens Dienstbeginn bzw. Dienstende selbst bestim­men können (gleitende Arbeitszeit) und sich insoweit Ar­beitszeitguthaben ergeben. Sofern in diesen Fällen Mehrar­beit angeordnet oder genehmigt werden muss, ist es dem Grunde nach erforderlich, die Gleitzeitregelung für die Dau­er der zu leistenden Mehrarbeit auszusetzen und die feste durchschnittliche regelmäßige (dienstplanmäßige) Arbeits­zeit festzulegen. Aus praktischen Gründen kann aber von ei­ner Herausnahme aus der gleitenden Arbeitszeit abgesehen werden, wenn die abrechnungsmäßige Trennung der Mehr­arbeitsstunden von der Zeiterfassung im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit gewährleistet ist und die Zeiten der Mehr­arbeit nachweisbar erfasst werden. Dazu können die Zeit­erfassungseinrichtungen für die gleitende Arbeitszeit ge­nutzt werden. Näheres hierzu regeln die obersten Dienst­behörden.

2.3 Bereitschaftsdienst

Bereitschaftsdienst ist keine Mehrarbeit. Für die Bemessung als Arbeitszeit ist der Bereitschaftsdienst jedoch nach dem Umfang der erfahrungsgemäß durchschnittlichen Inanspruchnahme mindestens mit 15 v. H., höchstens jedoch mit 50 v. H. seiner Zeitdauer anzurechnen (MVergVVwV zu § 5 Abs. 1 Nr. 1), soweit nicht in den Arbeitszeitverordnungen ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. So gilt nach § 14 Abs. 3 AZV Pol z. B. im Polizeivollzugsdienst ein Bemessungssatz von 30 v. H.

2.4 Rufbereitschaft

Auch Rufbereitschaft ist keine Mehrarbeit. Soweit Beamte während einer Rufbereitschaft zur Dienstleistung herange­zogen werden, ist diese als Arbeitszeit zu berücksichtigen. Diese Arbeitsleistung kann zur Mehrarbeit führen.

Ein Ausgleich von Rufbereitschaft durch Dienstbefreiung, wie er z. B. in § 11 AZV Bbg geregelt ist, stellt keinen Aus­gleich von Arbeitszeit auf der Grundlage des § 38 LBG dar. Es handelt sich vielmehr um einen Ausgleich im Rahmen der Fürsorgepflicht nach § 45 LBG für die mit der Rufbe­reitschaft verbundenen Mehrbelastungen. Demzufolge kommt auch die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung an Stelle der Dienstbefreiung nicht in Betracht.

3. Anordnung oder Genehmigung

Die Zuständigkeiten für die Anordnung oder Genehmigung ergeben sich aus den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen. Nach § 12 Abs. 1 AZV Bbg (gegebenenfalls in Verbindung mit § 1 Abs. 2 AZV Feu) kann der jeweilige Dienstvorge­setzte Beamte einzelner Verwaltungszweige, Dienststellen oder Teile davon aus zwingenden dienstlichen Gründen zur Mehrarbeit verpflichten. Entsprechendes gilt auch für den Leiter einer Dienststelle oder in Eilfällen für den unmittel­baren Vorgesetzten. Nähere Festlegungen hierzu sind von den obersten Dienstbehörden zu regeln.

Im Bereich des Polizeivollzugsdienstes obliegt nach § 13 Abs. 1 AZV Pol dem Leiter der Behörde oder der Einrich­tung oder dessen Beauftragtem die Befugnis, Mehrarbeit an­zuordnen oder zu genehmigen, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern. Näheres hierzu regelt das Minis­terium des Innern.

Anordnungen oder Genehmigungen müssen sich auf kon­krete, zeitlich abgegrenzte Mehrarbeitstatbestände beziehen. Allgemeine (pauschale) Anweisungen hinsichtlich künftiger oder bereits geleisteter Mehrarbeit allein genügen nicht.

Beamtinnen dürfen während der Schwangerschaft und so­lange sie stillen nicht zur Mehrarbeit herangezogen werden (§ 8 Abs. 1 der Mutterschutzverordnung). Schwerbehinder­te sind auf ihr Verlangen von Mehrarbeit freizustellen (§ 124 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch).

Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 MVergV ist die schriftliche Anordnung oder Genehmigung Voraussetzung für die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung nach Ablauf der Dreimonatsfrist. Da aber von vornherein nicht immer abzusehen ist, wie die Mehrarbeit abgegolten wird, wird gebeten, für die Anord­nung oder Genehmigung von Mehrarbeit stets die Schrift­form zu wählen (MVergVVwV zu § 3 Abs. 1 Nr. 1).

4. Ausgleich der Mehrarbeit

4.1 Allgemeines

Beamte sind grundsätzlich verpflichtet, Mehrarbeit ohne Vergütung zu leisten (§ 38 Abs. 2 Satz 1 LBG). Ein Aus­gleich der Mehrarbeit ist nur nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 Satz 2 und 3 LBG zulässig. Voraussetzung ist hiernach eine Mehrarbeit von mehr als fünf Stunden im Monat (bei Leh­rern ist entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 MVergV von drei Un­terrichtsstunden auszugehen). Werden Beamte durch Mehr­arbeit nur bis zu fünf Stunden (bei Lehrern drei Stunden) im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, entfällt der Ausgleich durch Dienstbefreiung oder Mehrar­beitsvergütung.

4.2 Ausgleich durch Dienstbefreiung

Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrar­beitsstunden sind nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 Satz 2 LBG grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen (Frei­zeitausgleich). Die Mehrarbeit ist von der ersten Stunde an auszugleichen, wenn die Fünfstunden-Grenze überschritten worden ist. Der Ausgleich durch Dienstbefreiung ist nicht davon abhängig, dass der zu verrichtende Dienst messbar ist. Das Kriterium des „messbaren" Dienstes muss allerdings er­füllt sein, wenn die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung vorgesehen ist.

Der Anspruch auf Dienstbefreiung wegen Mehrarbeit ist grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Er geht nach Ablauf dieser Frist allerdings nicht unter, so dass auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist Dienstbefreiung ge­währt werden kann (MVergVVwV zu § 3 Abs. 1 Nr. 5.1.1). Die Dreimonatsfrist beginnt mit dem Ersten des Kalender­monats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt; ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unterbrochen.

Die Mehrarbeitsstundenberechnung nach § 5 Abs. 1 und 3 MVergV (= volle Zeitstunde) ist bei Ausgleich durch Dienst­befreiung nicht anzuwenden; auszugleichen ist somit die tatsächliche geleistete Mehrarbeit.

4.3 Zahlung von Mehrarbeitsvergütung

Wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb der Dreimonatsfrist nicht möglich ist, kann der Ausgleich von geleisteter Mehrarbeit durch die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung erfolgen, wenn zu­gleich die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden kann (§ 38 Abs. 2 Satz 3 LBG). Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Mehrar­beitsvergütungsverordnung zu § 48 BBesG. Danach können nur Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern (z. B. Besoldungsordnungen A) in den in § 2 MVergV genannten Bereichen für einen Zeitraum bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten (§ 12 Abs. 3 AZV Bbg in der Fassung vom 17. No­vember 1997, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. Dezember 2001, enthält noch die Höchstgrenze von 40 Mehrarbeitsstunden im Monat. Die Vorschrift wird bei ei­ner künftigen Verordnungsänderung an die Regelung in § 38 Abs. 2 Satz 3 LBG angepasst werden, für die federführend das Ministerium des Innern zuständig ist.).

Sofern Beamte ausnahmsweise zur Mehrarbeit herangezo­gen werden, die die Mehrarbeitsstunden-Höchstgrenze für die Mehrarbeitsvergütung übersteigt, kommt im Umfang der Überschreitung nur ein Freizeitausgleich in Betracht.

Die Mehrarbeitsstundenberechnung (= volle Zeitstunde) für die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ergeben sich aus der Mehrarbeitsver­gütungsverordnung (siehe §§ 4 und 5 MVergV).

§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBesG regelt, dass Mehrarbeitsvergütung nur für solche Bereiche vorgesehen werden darf, in denen nach Art der Dienstverrichtung messbarer Dienst geleistet wird. In § 2 Abs. 1 und 2 MVergV sind die Bereiche mit messbarem Dienst abschließend aufgeführt.  

Für diese Bereiche ist typisch, dass der in ihnen zu verrichtende Dienst messbar ist, weil der Dienst aus Tätigkeiten besteht, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Ein­satz-, Unterrichtspläne bzw. geregelte zulässige Richtwerte u. a. vorgeschrieben sind. 
 
Hiernach gehören allgemeine Verwaltungstätigkeiten (z. B. Büroarbeiten) nicht zu den Dienstverrichtungen, für die Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden darf. Das gilt auch dann, wenn diese Tätigkeiten in Bereiche mit messbarem Dienst fallen.  

Hinsichtlich einer Mehrarbeit im Rahmen eines in § 2 Abs. 2  Nr. 5 MVergV genannten Dienstes zur Herbeiführung eines  im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handelt. Der Ausnahmecharakter der Regelung lässt es nicht zu, sie zu einem allgemeinen Auffangtatbestand für nicht messbare und damit grundsätzlich nicht vergütungsfähige Mehrarbeit zu machen. Die Regelung wird nur in vereinzelten Fällen besonderer Dienstleis­tungen (Sondereinsätze) in Betracht kommen, bei denen un­ter unverzüglichem Einsatz aller geeigneten Kräfte ein ter­mingebundenes unaufschiebbares Ergebnis herbeigeführt werden muss, um erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit zu vermeiden. Termingebundene Ergebnisse, die lediglich verwaltungsinterne Bedeutung haben und bei deren verspä­teter Herbeiführung keine Nachteile für die Allgemeinheit  entstehen, fallen nicht unter diese Vorschrift. Es genügt so­ mit z. B. nicht allein ein allgemeines Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung. So sind die Voraussetzungen  des § 2 Abs. 2 Nr. 5 MVergV z. B. nicht erfüllt bei Arbeiten zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse der  Verwaltungstätigkeiten, bei Teilnahme an Sitzungen der Vertretungen oder Ausschüsse der Gemeinden, Ämter, Land­kreise usw. sowie staatlicher Ausschüsse oder sonstiger Gre­mien (z. B. Zweckverbände).  
 
Die obersten Dienstbehörden werden gebeten, sich in Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 MVergV die Zustimmung zur Anord­nung oder Genehmigung zur Mehrarbeit vorzubehalten. Ebenso sollte in den Fällen eines in § 2 Abs. 2 Nr. 4 MVergV genannten Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im Wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte einge­führt hat, verfahren werden. Nähere Erläuterungen hierzu enthält die MVergVVwV vom 6. August 1974.  
 
Mehrarbeitsvergütung ist grundsätzlich erst wegen des vorrangig zu prüfenden und zu gewährenden Freizeitausgleichs nach Ablauf der Dreimonatsfrist anzuweisen. Wenn aller­dings von vornherein eindeutig feststeht, dass die Mehrar­beit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann, ist ausnahms­weise schon vor Ablauf der Dreimonatsfrist die Anweisung der Mehrarbeitsvergütung zulässig. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen. 

Für die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung sind die perso­nalaktenführenden Dienststellen zuständig (§ 2 der Bezügezuständigkeitsverordnung).  

5. Beteiligungsrechte bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit

5.1 Beteiligung der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)

Nach § 66 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bedürfen die Anordnung von Mehrarbeit, soweit sie vorauszuse­hen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt ist, sowie Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit der Mitbestimmung der Personalvertretung. Die Anordnung von Mehrarbeit sowie Regelungen des Ausgleichs sind aber nur dann mitbe­stimmungspflichtig, wenn es sich um Regelungen genereller Art handelt, das heißt, wenn hiervon die gesamte Dienststel­le, Teile von ihr oder eine Gruppe von Beschäftigten erfasst wird und die Regelungen abstrakt erfolgen. Einzelfallrege­lungen, die sich an wenige, namentlich bezeichnete Beschäf­tigte richten, unterliegen nicht der Mitbestimmung.

5.2 Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten nach dem Ge­setz zur Gleichstellung von Frauen und Männern im öffent­lichen Dienst im Land Brandenburg (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)

Die Gleichstellungsbeauftragte ist nach § 22 LGG zu unter­richten und anzuhören.

5.3 Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nach dem So­zialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX)

Nach § 95 Abs. 2 SGB IX ist die Schwerbehindertenvertre­tung zu unterrichten und anzuhören.

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 24. März 1992 - Az.: I/6.B - MVergV 03 - wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.