Allgemeine Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit
vom 25. März 2002
(ABl./02, [Nr. 20], S. 515)
geändert durch Rundschreiben des MdF vom 9. Oktober 2006
(ABl./06, [Nr. 46], S.726)
Mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 25. März 2002 (ABl. S. 515), zuletzt geändert durch Rundschreiben vom 5. Juli 2004 (ABl. S. 555), wurden im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern allgemeine Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit für Beamte bekannt gegeben.
Die Nummer 5.1 des Rundschreibens enthält Ausführungen zur Beteiligung der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg bei Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit. Danach sind die Anordnung von Mehrarbeit sowie Regelungen des Ausgleichs nur dann mitbestimmungspflichtig, wenn es sich um Regelungen genereller Art handelt, das heißt, wenn hiervon die gesamte Dienststelle, Teile von ihr oder eine Gruppe von Beschäftigten erfasst wird und die Regelungen abstrakt erfolgen.
Mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 30. Juni 2005 - BVerwG 6 P 9.04 - hat der 6. Senat bezüglich der Mitbestimmung auf den Gesichtspunkt des kollektiven Tatbestands abgestellt und nicht mehr auf eine generelle Maßnahme in dem Sinne, dass es sich um eine Anordnung von Mehrarbeit handeln muss, die sich an alle Beschäftigten der Dienststelle oder an eine Gruppe richten muss.
Aufgrund dieser vom Bundesverwaltungsgericht geänderten Spruchpraxis wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Nummer 5.1 des oben angeführten Rundschreibens wie folgt gefasst:
„5.1 Beteiligung der Personalvertretung nach dem Personalvertretungsgesetz für das Land Brandenburg (Landespersonalvertretungsgesetz - PersVG)
Nach § 66 Nr. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes bedürfen die Anordnung von Mehrarbeit, soweit sie vorauszusehen oder nicht durch Erfordernisse des Betriebsablaufs oder der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bedingt ist, sowie Regelungen des Ausgleichs von Mehrarbeit der Mitbestimmung der Personalvertretung. Die Anordnung von Mehrarbeit sowie Regelungen des Ausgleichs sind mitbestimmungspflichtig, wenn die Interessen der Beschäftigten unabhängig von der Person und den individuellen Wünschen des Einzelnen berührt sind. Ein derartiger kollektiver Tatbestand ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Anordnung von Mehrarbeit sowie Regelungen des Ausgleichs eine Entscheidung vorangegangen ist, die alternative Handlungsmöglichkeiten berücksichtigt und/oder eine Auswahl zwischen Beschäftigten getroffen worden ist. Die Zahl der betroffenen Beschäftigten ist dabei nicht erheblich, sondern allenfalls ein Indiz dafür, dass ein kollektiver Tatbestand vorliegt. Einzelfallregelungen, die sich an
wenige, namentlich bezeichnete Beschäftigte richten, unterliegen nicht der Mitbestimmung.“