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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Änderungshistorie Historische Fassung

Allgemeine Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit


vom 25. März 2002
(ABl./02, [Nr. 20], S. 515)

geändert durch Rundschreiben des MdF vom 5. Juli 2004
(ABl./04, [Nr. 29], S.555)

Mit Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 25. März 2002 (ABl. S. 515) wurden allgemeine Hinweise zur Anordnung, Genehmigung und Abgeltung von Mehrarbeit für Beamte bekannt gegeben.

Die Nummern 4.2 und 4.3 des Rundschreibens enthalten Ausführungen zum Ausgleich von Mehrarbeit zum einen durch Dienstbefreiung und zum anderen durch die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung. Danach ist ein Anspruch auf Dienstbefreiung wegen Mehrarbeit grundsätzlich innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Nur wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb der Dreimonatsfrist nicht möglich ist, kann der Ausgleich von geleisteter Mehrarbeit durch die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes (LBG) erfolgen.

Durch Artikel 2 Nr. 1b und Artikel 6c des Besoldungsstrukturgesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138) sind § 44 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes und die Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) geändert worden. Mit diesen Änderungen wurde u. a. der Ausgleichszeitraum für geleistete Mehrarbeit durch Dienstbefreiung von bisher drei Monaten auf ein Jahr erweitert. Eine Mehrarbeitsvergütung kommt danach nur in Betracht, wenn die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht innerhalb eines Jahres ausgeglichen werden kann.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und anderer dienstrechtlicher Vorschriften vom 22. März 2004 (GVBl. I S. 59) ist die Erweiterung des Ausgleichszeitraumes auf ein Jahr durch entsprechende Änderung des § 38 Abs. 2 LBG in Landesrecht umgesetzt worden.

Die Nummern 4.2 und 4.3 des o. a. Rundschreibens werden daher wie folgt gefasst:

"Nr. 4.2 Ausgleich durch Dienstbefreiung

Über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeitsstunden sind nach Maßgabe des § 38 Abs. 2 Satz 2 LBG grundsätzlich durch Dienstbefreiung auszugleichen (Freizeitausgleich). Die Mehrarbeit ist von der ersten Stunde an auszugleichen, wenn die Fünfstunden-Grenze überschritten worden ist. Der Ausgleich durch Dienstbefreiung ist nicht davon abhängig, dass der zu verrichtende Dienst messbar ist. Das Kriterium des „messbaren" Dienstes muss allerdings erfüllt sein, wenn die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung vorgesehen ist.

Der Anspruch auf Dienstbefreiung wegen Mehrarbeit ist grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erfüllen. Er geht nach Ablauf dieser Frist allerdings nicht unter, so dass auch nach Ablauf der Jahresfrist Dienstbefreiung gewährt werden kann (vgl. MVergVVwV zu § 3 Abs. 1 Nr. 5.1.1). Von dieser Möglichkeit ist nur Gebrauch zu machen, wenn in einer für den Beamten noch zumutbaren Zeitspanne, d. h. in absehbarer Zeit, ein Freizeitausgleich nachgeholt werden kann. Als zumutbar wird regelmäßig ein Zeitraum von drei Monaten anzusehen sein. Die Jahresfrist beginnt mit dem Ersten des Kalendermonats, der auf die Mehrarbeitsleistung folgt; ihr Lauf wird durch Urlaub, Krankheit, Versetzung oder Beendigung des Dienstverhältnisses nicht unterbrochen.

Die Mehrarbeitsstundenberechnung nach § 5 Abs. 1 und 3 MVergV (= volle Zeitstunde) ist bei Ausgleich durch Dienstbefreiung nicht anzuwenden; auszugleichen ist somit die tatsächliche geleistete Mehrarbeit.

4.3 Zahlung von Mehrarbeitsvergütung

Wenn eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen innerhalb der Jahresfrist nicht möglich ist, kann der Ausgleich von geleisteter Mehrarbeit durch die Zahlung einer Mehrarbeitsvergütung erfolgen, wenn zugleich die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden kann (§ 38 Abs. 2 Satz 3 LBG). Die Voraussetzungen ergeben sich aus der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu § 48 BBesG. Danach können nur Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern (z. B. Besoldungsordnungen A) in den in § 2 MVergV genannten Bereichen für einen Zeitraum bis zu 480 Mehrarbeitsstunden im Jahr eine Mehrarbeitsvergütung erhalten.

Sofern Beamte ausnahmsweise zur Mehrarbeit herangezogen werden, die die Mehrarbeitsstunden-Höchstgrenze für die Mehrarbeitsvergütung übersteigt, kommt im Umfang der Überschreitung nur ein Freizeitausgleich in Betracht.

Die Mehrarbeitsstundenberechnung (= volle Zeitstunde) für die Zahlung von Mehrarbeitsvergütung und die Höhe der Mehrarbeitsvergütung ergeben sich aus der Mehrarbeitsvergütungsverordnung (sh. §§ 4 und 5 MVergV).

§ 48 Abs. 1 Satz 2 BBesG regelt, dass Mehrarbeitsvergütung nur für solche Bereiche vorgesehen werden darf, in denen nach Art der Dienstverrichtung messbarer Dienst geleistet wird. In § 2 Abs. 1 und 2 MVergV sind die Bereiche mit messbarem Dienst abschließend aufgeführt.

Für diese Bereiche ist typisch, dass der in ihnen zu verrichtende Dienst messbar ist, weil der Dienst aus Tätigkeiten besteht, deren zeitlicher Ablauf und Inhalt durch Dienst-, Einsatz-, Unterrichtspläne bzw. geregelte zulässige Richtwerte u. a. vorgeschrieben sind.

Hiernach gehören allgemeine Verwaltungstätigkeiten (z. B. Büroarbeiten) nicht zu den Dienstverrichtungen, für die Mehrarbeitsvergütung gezahlt werden darf. Das gilt auch dann, wenn diese Tätigkeiten in Bereiche mit messbarem Dienst fallen.

Hinsichtlich einer Mehrarbeit im Rahmen eines in § 2 Abs. 2 Nr. 5 MVergV genannten Dienstes zur Herbeiführung eines im öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebbaren und termingebundenen Ergebnisses wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um eine eng auszulegende Ausnahmeregelung handelt. Der Ausnahmecharakter der Regelung lässt es nicht zu, sie zu einem allgemeinen Auffangtatbestand für nicht messbare und damit grundsätzlich nicht vergütungsfähige Mehrarbeit zu machen. Die Regelung wird nur in vereinzelten Fällen besonderer Dienstleistungen (Sondereinsätze) in Betracht kommen, bei denen unter unverzüglichem Einsatz aller geeigneten Kräfte ein termingebundenes unaufschiebbares Ergebnis herbeigeführt werden muss, um erhebliche Nachteile für die Allgemeinheit zu vermeiden. Termingebundene Ergebnisse, die lediglich verwaltungsinterne Bedeutung haben und bei deren verspäteter Herbeiführung keine Nachteile für die Allgemeinheit entstehen, fallen nicht unter diese Vorschrift. Es genügt somit z. B. nicht allein ein allgemeines Interesse an einer gut funktionierenden Verwaltung. So sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 z. B. nicht erfüllt bei Arbeiten zur termingerechten Berichterstattung über Ergebnisse der Verwaltungstätigkeiten, bei Teilnahme an Sitzungen der Vertretungen oder Ausschüsse der Gemeinden, Ämter, Landkreise usw. sowie staatlicher Ausschüsse oder sonstiger Gremien (z. B. Zweckverbände).

Die obersten Dienstbehörden werden gebeten, sich in Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 MVergV die Zustimmung zur Anordnung oder Genehmigung zur Mehrarbeit vorzubehalten. Ebenso sollte in den Fällen eines in § 2 Abs. 2 Nr. 4 MVergV genannten Dienstes, der ausschließlich aus gleichartigen, im wesentlichen die gleiche Arbeitszeit erfordernden Arbeitsvorgängen besteht, für die der Dienstherr Richtwerte eingeführt hat, verfahren werden. Nähere Erläuterungen hierzu enthält die MVergVVwV vom 6. August 1974.

Mehrarbeitsvergütung ist grundsätzlich erst wegen des vorrangig zu prüfenden und zu gewährenden Freizeitausgleichs nach Ablauf der Jahresfrist anzuweisen. Wenn allerdings von vornherein eindeutig feststeht, dass die Mehrarbeit aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht durch Dienstbefreiung ausgeglichen werden kann, ist ausnahmsweise schon vor Ablauf der Jahresfrist die Anweisung der Mehrarbeitsvergütung zulässig. Die Gründe hierfür sind aktenkundig zu machen.

Für die Feststellung der vergütungsfähigen Stunden und des Stundensatzes für die Mehrarbeitsvergütung sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig (§ 2 der Bezügezuständigkeitsverordnung)."

Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 29. Oktober 2002 (ABl. S. 1087), mit dem im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern Übergangsregelungen bis zum In-Kraft-Treten der landesgesetzlichen Regelung bekannt gegeben worden sind, ist damit gegenstandslos und wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.