Einführung technischer Regelwerke für das Straßenwesen im Land Brandenburg - Immissionsschutz - "Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90) - Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStro für offenporigen Asphalt (OPA)"
Mit allgemeinem Rundschreiben (ARS) Nr. 14/1991 vom 25. April 1991 hat das Bundesministerium für Verkehr (BMV) weitere Beispiele für lärmmindernde Fahrbahnoberflächen gemäß der Fußnote zur Tabelle B der Anlage 1 zur 16. Bundes-Immissionsschutzverordnung (16. BImSchV) bzw. der Tabelle 4 der RLS 90, unter anderem
4. Offenporige Asphaltdeckschichten, die im Neuzustand einen Hohlraumgehalt
≥ 15 % aufweisen
- mit Kornaufbau 0/11 DStro = - 4,0 dB(A)
- mit Kornaufbau 0/8 DStro = - 5,0 dB(A)
als Korrekturwerte (DStro) genannt.
Die DStro -Werte haben Gültigkeit für Außerortsstraßen (bzw. Innerortsstraßen mit Fahrabläufen, die Außerortsstraßen entsprechen) mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten > 60 km/h.
In den letzten Jahren wurden zunehmend Zweifel seitens Betroffener an der Dauerhaftigkeit der lärmmindernden Wirkung des OPA laut. Die Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) hat in den vergangenen Jahren an zahlreichen Betriebsstrecken, auf denen OPA eingebaut ist, die akustische Wirkung überprüft und die Ergebnisse ausgewertet.
Mit ARS Nr. 5/2002 „Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RSL 90) - Fahrbahnoberflächen-Korrekturwerte DStro für offenporigen Asphalt (OPA)“ vom 26. März 2002 hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (BMVBW) diese Auswertung dargelegt und ein Statuspapier der BASt zum OPA beigefügt.
Es wird festgestellt, dass mit der bis etwa 1998 gebauten „2. Generation“ von OPA (Hohlraumgehalt ≥ 22 %) die Dauerhaftigkeit der Lärmminderung ab Verkehrsfreigabe von
- 4 Jahren für OPA 0/11 [DStro = 4,0 dB(A)] auf einbahnigen Straßen
- 6 Jahren für OPA 0/11 [DStro = 4,0 dB(A)] auf Autobahnen
- 6 Jahren für OPA 0/8 [DStro = 5,0 dB(A)] auf einbahnigen Straßen
- 6 Jahren für OPA 0/8 [DStro = 5,0 dB(A)] auf Autobahnen
auf der Grundlage der RLS 90 gewährleistet ist.
Der BMVBW weist nochmals darauf hin, dass OPA nur in Ausnahmefällen und örtlich zum Einsatz kommen darf, wo ohne OPA Einhausungen oder seitliche Schallhindernisse in unvertretbarer Höhe (z. B. Wand über 10 m Höhe) errichtet werden müssten.
Das ARS Nr. 5/2002 wurde mit beigefügtem Statuspapier im Verkehrblatt veröffentlicht.
Die Ausführungen des BMVBW zum Umgang mit OPA im Rahmen der Planung, im Baurechtsverfahren und im darauf folgenden Zeitraum sind für den Bereich der Landesstraßen zu beachten. Die Anwendung für den Bereich der Kreis- und Kommunalstraßen wird empfohlen.