§ 26 Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
§ 26 LHO
Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger
(1) Landesbetriebe haben einen Wirtschaftsplan aufzustellen, wenn ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans nicht zweckmäßig ist. Der Wirtschaftsplan oder eine Übersicht über den Wirtschaftsplan ist dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Im Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen zu veranschlagen. Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen.
(2) Bei Sondervermögen sind nur die Zuführungen oder die Ablieferungen im Haushaltsplan zu veranschlagen. Über die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen der Sondervermögen sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(3) Über die Einnahmen und Ausgaben von
- juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die vom Land ganz oder zum Teil zu unterhalten sind, und
- Stellen außerhalb der Landesverwaltung, die vom Land Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben erhalten,
sind Übersichten dem Haushaltsplan als Anlagen beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.
VV-LHO zu § 26
Anlagen:
Anlage zu Nr. 1.6 VV zu § 26 (Bilanzierungsrichtlinie - BilR)
VV-LHO zu § 26
1 Landesbetriebe
1.1
Landesbetriebe sind rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen. Landesbetriebe können gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes (LOG) auch hoheitliche Aufgaben wahrnehmen und aufgrund des § 9 LOG für zuständig erklärt werden.
1.2
Zur Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeit werden die Landesbetriebe mit einem kaufmännischen Rechnungswesen sowie betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumenten (Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling) ausgestattet. Ein Wirtschaften nach Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsplans ist dann zweckmäßig, wenn die dem Landesbetrieb gestellten Aufgaben nur im Rahmen der Einzelansätze des Haushaltsplans und der damit verbundenen haushaltsrechtlichen Beschränkungen sachgerecht erfüllt werden können. Ob diese Voraussetzung vorliegt, stellt das für den Landesbetrieb zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen fest.
1.3
Der als Anlage zum Haushaltsplan aufzunehmende Wirtschaftsplan umfasst einen Erfolgs- und einen Vermögensplan sowie eine Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage eine mittelfristige Finanzplanung beizufügen; die Vorschriften der Anlage zu Nr. 1.6 zu § 26 finden Anwendung.
1.4
Zu den Zuführungen aus dem Haushalt gehören Zuschüsse
- für laufende Zwecke,
- zur Kapitalausstattung und
- für Investitionen.
An den Haushalt abzuliefern sind Überschüsse und Kapitalrückzahlungen.
1.5
Nach welchen Grundsätzen die Zuweisungen und Ablieferungen zu ermitteln sind, bestimmt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
1.6
Das Ministerium der Finanzen kann allgemeine Verwaltungsvorschriften über die Aufstellung der Wirtschaftspläne, die Wirtschaftsführung sowie die Buchführung und Rechnungslegung der Landesbetriebe erlassen. Für die für alle Landesbetriebe einzuhaltenden Mindeststandards bei der Aufstellung, Bilanzierung und Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse und die zu verwendenden Muster gelten die Vorschriften der Anlage (Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg - BilR).
1.7
Das Ministerium der Finanzen kann zeitlich befristete Ausnahmen von den Vorschriften der Anlage zu Nr. 1.6 zulassen.
2 Sondervermögen
2.1
Sondervermögen sind rechtlich unselbständige und abgesonderte Teile des Landesvermögens, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes entstanden und zur Erfüllung einzelner Aufgaben des Landes bestimmt sind. Bisher als Sondervermögen behandelte Teile des Landesvermögens (z. B. unselbständige Stiftungen) bleiben hiervon unberührt.
2.2
Wegen des Haushaltsrechts der Sondervermögen vgl. § 113 Abs. 1.
2.3
Die Ablieferungen der Sondervermögen fließen, soweit nicht eine anderweitige rechtliche Zweckbindung vorliegt, dem Landeshaushalt als allgemeine Deckungsmittel zu.
3 Juristische Personen des öffentlichen Rechts
3.1
Juristische Personen des öffentlichen Rechts im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 1 sind solche, die vom Land aufgrund einer gesetzlichen oder sonstigen Rechtsverpflichtung ganz oder zum Teil zu unterhalten sind.
3.2
Für nach dem 1. Januar 2006 errichtete juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die Vorschriften der Anlage zu Nr. 1.6 entsprechend anzuwenden.
4 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger im Sinne von § 26 Abs. 3 Nr. 2 sind die institutionell geförderten Zuwendungsempfänger (Nr. 2.2 zu § 23).
5 Form der Übersichten
Das Ministerium der Finanzen bestimmt die Form der Übersichten über die Haushalts- und Wirtschaftspläne der Landesbetriebe (Anlage zu Nr. 1.6) und Sondervermögen sowie der juristischen Personen des öffentlichen Rechts und der Zuwendungsempfänger.
Anlage zu VV Nr.1.6 zu § 26 LHO
Inhaltsverzeichnis der Bilanzierungsrichtlinie
5 Gliederung der Ergebnisrechnung[Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)]
6 Bewertungsgrundsätze
6.1 Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip
6.2 Anschaffungs- oder Herstellungskosten
7 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
8 Anlagevermögen
8.1 Ansatzgrundsätze
8.2 Bewertungsgrundsätze
9 Umlaufvermögen
9.1 Vorräte
9.2 Besonderheiten in der Eröffnungsbilanz
9.3 Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
9.4 Liquide Mittel
11 Eigenkapital
11.1 Basiskapital und Rücklagen
11.2 Besonderheiten in der Eröffnungsbilanz
11.3 Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)
13 Rückstellungen
13.1 Bilanzierung von Rückstellungen
13.2 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie Beihilfen
15 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
16 Anhang
16.1 Angaben zu den Jahresabschlüssen
16.2 Anlagennachweis
16.3 Besonderheiten in der Eröffnungsbilanz
18 Korrektur der Eröffnungsbilanz
19 Spartenrechnung und unterjährige Berichterstattung
20 Vorlage, Bestellung, Prüfung und Feststellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüssen
20.1 Vorlage und Prüfungspflicht
20.2 Bestellung des Abschlussprüfers
20.3 Art und Umfang der Prüfung
20.4 Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse
21 Wirtschaftsplan
21.1 Allgemeine Regelungen
21.2 Erfolgsplan
21.3 Vermögensplan
21.4 Stellenübersicht
21.5 Mittelfristiger Finanzplan
Anlagen:
Nr. 2 Gliederung der Ergebnisrechnung (GuV)
Nr. 5 Verbindlichkeitenübersicht
Nr. 9 Mittelfristiger Finanzplan
Abkürzungsverzeichnis
Abs. | Absatz |
AfA | Absetzung für Abnutzung |
AO | Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878, 2901) |
BilR | Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg (Anlage zu VV Nr. 1.6 zu § 26 LHO) |
EStG | Einkommensteuergesetz vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2755) |
HGB | Handelsgesetzbuch vom 10. Mai 1897 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606, 2635) |
LHO | Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 28. Juni 2006 (GVBl. I S. 74, 85) |
LOG | Gesetz über die Organisation der Landesverwaltung vom 24. Mai 2004 (GVBl. I S. 186), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVBl. I S. 266) |
TEUR | Tausend Euro |
VV-LHO | Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung vom 17. Mai 2000 (ABl. S. 666), zuletzt geändert durch Erlass vom 24. August 2001 (ABl. S. 772) |
v. H. | vom Hundert |
Bilanzierungsrichtlinie für die Landesbetriebe des Landes Brandenburg
Vorwort
Die Landesregierung des Landes Brandenburg strebt mit der Errichtung von Landesbetrieben eine Modernisierung der Landesverwaltung mit dem Ziel der Steigerung der Effizienz der Verwaltung und mittelfristig eine Konsolidierung des Landeshaushaltes an. Die Ziele der Landesregierung sollen u. a. durch die Überführung von Behörden und Einrichtungen des Landes in Landesbetriebe realisiert werden.
Landesbetriebe sind nach § 14 LOG rechtlich unselbständige, organisatorisch abgesonderte Teile der Landesverwaltung, die überwiegend öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten erfüllen.
Zur Unterstützung der wirtschaftlichen Tätigkeiten werden die Landesbetriebe mit einem kaufmännischen Rechnungswesen sowie betriebswirtschaftlichen Steuerungsinstrumenten (Kosten- und Leistungsrechnung und Controlling) ausgestattet.
Der Rechnungslegung kommt hierbei eine besondereBedeutung zu. Die Rechnungslegung der Landesbetriebe soll vor allem der laufenden Überwachung der geplanten Mittelverwendung dienen. Die Verwaltung dokumentiert ihr wirtschaftliches Handeln durch eine fortlaufende und vollständige (doppelte) Buchführung und legt jährlich in einem Jahresabschluss Rechenschaft ab. Dies ist eine wesentliche Voraussetzung für die Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie für die Kontrolle der ordnungsmäßigen Erfüllung der Haushalts- und Wirtschaftspläne.
Insbesondere das Gebot der Sicherung stetiger Aufgabenerfüllung verlangt eine zeit- und verursachungsgerechte Erfassung des Ressourcenverbrauchs im Sinne des handelsrechtlichen Konzepts der Periodenabgrenzung.
Ziel dieser Richtlinie ist die Schaffung eines einheitlichen und für alle Landesbetriebe verbindlichen Mindeststandards für die Aufstellung, Bilanzierung und Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie der Jahresabschlüsse der Landesbetriebe. Durch die Einschränkung von handelsrechtlichen Wahlrechten und die an den Besonderheiten von Landesbetrieben orientierte Ausformulierung von Bilanzierungsvorschriften soll die Vergleichbarkeit der hinsichtlich ihrer Aufgaben und Tätigkeiten sehr unterschiedlichen Landesbetriebe in Bezug auf Rechnungslegung und Ermittlung des wirtschaftlichen Erfolges hergestellt werden.
Daneben dienen die einheitlichen Bilanzierungsstandards als Vorbereitung auf die Zusammenfassung und Konsolidierung der Jahresabschlüsse der Landesbetriebe in einem Konzernabschluss.
Die vorliegende Fassung enthält die wesentlichen Bilanzierungsvorschriften für die Aufstellung der Jahresabschlüsse der Landesbetriebe und wurde in enger Zusammenarbeit vom Grundsatzreferat Haushalt und dem Leitstand Rechnungswesen/KLR unter Einbeziehung der praktischen Erfahrungen von bereits im Echtbetrieb arbeitenden Landesbetrieben erarbeitet. In dieser durch die Aufnahme in die Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung des Landes Brandenburg (VV-LHO) verbindlichen „Kurzfassung“ der Bilanzierungsrichtlinie werden insbesondere die vom Handelsgesetzbuch abweichenden Bilanzierungsregelungen für die Landesbetriebe dargestellt.
In einer ausführlichen Bilanzierungsrichtlinie (Langfassung), die allerdings keine rechtliche Verbindlichkeit entfaltet, sondern eher den Charakter eines Erläuterungsteils besitzt, sind die in der Kurzfassung beschriebenen Vorschriften nochmals eingehend erläutert. Weiterhin enthält diese ausführliche Version mit Handbuchcharakter zusätzlich Angaben zu einzelnen Bilanzposten in der Eröffnungsbilanz.
1 Rechtliche Grundlagen
1.1
Landesbetriebe, die gemäß § 74 Abs. 1 LHO nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung ihr Rechnungswesen führen, haben zu Beginn des ersten Geschäftsjahres nach den Regeln der doppelten Buchführung eine Eröffnungsbilanz und einen Anhang aufzustellen und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss [Bilanz, Ergebnisrechnung (GuV), Anhang] und einen Lagebericht.
1.2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3
Soweit sich aus dieser Richtlinie nichts Anderes ergibt, finden bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Lageberichtes die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften über die Bilanz und die Ergebnisrechnung (GuV), die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang und den Lagebericht des dritten Buches des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften Anwendung.
2 Inventur und Inventar
2.1
Auf die Inventur und das aufzustellende Inventar sowie die Inventurvereinfachungen finden unter Berücksichtigung der Nr. 2.2 die §§ 240 und 241 HGB Anwendung.
2.2
Der Landesbetrieb hat nach der vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg zu erlassenden Inventurrichtlinie des Landes Brandenburg (Anlage zu Nr. 15 VV zu § 74 LHO) für seinen Bereich die Inventur durchzuführen.
2.3
Ergänzend zu den Vorschriften im Handelsgesetzbuch gilt:
- Nicht entgeltlich erworbene oder selbst hergestellte immaterielle Vermögensgegenstände (Rechte, rechtsähnliche Werte und sonstige Vorteile) des Anlagevermögens sind in einem gesonderten Verzeichnis nach Art und Menge zu erfassen.
- Bereits aus Lagern abgegebene Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen und Waren für den eigenen Verbrauch gelten als verbraucht.
- Geringwertige Vermögensgegenstände mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 63 Euro und 410 Euro netto sind im Jahr der Anschaffung oder Herstellung auf einem gesonderten Konto zu erfassen. Sie sind im Zugangsjahr voll abzuschreiben und mit einem Erinnerungswert von 0 Euro anzusetzen.
3 Kontenrahmen und Kontenplan
3.1
Als Kontenrahmen für die Landesbetriebe findet der Verwaltungskontenrahmen (VKR) Anwendung.
3.2
Dem Kontenplan des Landes Brandenburg liegt der Verwaltungskontenrahmen (VKR) zugrunde.
3.3
Der Kontenrahmen und der Kontenplan werden vom Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg für alle Landesbetriebe verbindlich festgelegt.
4 Gliederung der Bilanz
4.1
Bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz und der Bilanzen der folgenden Geschäftsjahre finden sinngemäß die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des § 265 ff. HGB Anwendung.
4.2
Die größenabhängigen Erleichterungen nach § 274a HGB finden keine Anwendung.
4.3
Die Gliederung der Bilanz entspricht abweichend von § 266 HGB der in Anlage 1 dieser Richtlinie wiedergegebenen Bilanzgliederung.
4.4
Abweichungen von der in der Anlage 1 wiedergegebenen Gliederung der Bilanz sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
4.5
Bilanzposten, die im Geschäftsjahr und im vorangegangenen Geschäftsjahr keinen Betrag ausweisen, brauchen in der Bilanz nicht aufgeführt zu werden.
5 Gliederung der Ergebnisrechnung [Gewinn- und Verlustrechnung (GuV)]
5.1
Bei der Aufstellung der Ergebnisrechnung (GuV) finden sinngemäß die Ausweis- und Gliederungsvorschriften des § 275 ff. HGB mit Ausnahme des § 275 Abs. 2 und 3 sowie § 276 HGB Anwendung.
5.2
Die Gliederung entspricht abweichend von § 275 Abs. 2 und 3 HGB der in Anlage 2 dieser Richtlinie wiedergegebenen Gliederung.
5.3
Abweichungen von der in der Anlage 2 wiedergegebenen Gliederung der Ergebnisrechnung (GuV) sind im Anhang anzugeben und zu begründen.
5.4
Posten der Ergebnisrechnung (GuV), die im Geschäftsjahr und im vorangegangenen Geschäftsjahr keinen Betrag ausweisen, brauchen in der Ergebnisrechnung (GuV) nicht aufgeführt zu werden.
6 Bewertungsgrundsätze
6.1
Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip
6.1.1
Von dem Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip nach § 253 Abs. 1 HGB darf in der Eröffnungsbilanz nur abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig hohen Zeitaufwand ermittelt werden können oder die Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Juli 1990 erfolgte. In diesen Fällen sind Teilwerte anzusetzen, vermindert um Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung.
6.1.2
Für die erstmalige Bewertung stehen folgende Verfahren zur Ermittlung von Teilwerten in der Eröffnungsbilanz zur Verfügung:
- Sachwert,
- Ertragswert,
- Vergleichswert/Katalogwert.
6.1.3
Die für die Eröffnungsbilanz ermittelten alternativen Werte gelten als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände in den künftigen Jahresabschlüssen.
6.2
Anschaffungs- oder Herstellungskosten
6.2.1
Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind nach § 255 Abs. 1 und Abs. 2 HGB zu ermitteln.
6.2.2
Abweichend von § 255 Abs. 2 Satz 3 bis 5 HGB sind die angemessenen Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten, der Werteverzehr des Anlagevermögens, die Kosten der allgemeinen Verwaltung, die Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes und die Kosten für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten einzubeziehen (Vollkosten).
7 Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebes
Die §§ 269, 282 HGB finden keine Anwendung.
8 Anlagevermögen
8.1.1
Entsprechend § 247 Abs. 2 HGB sind als Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dem Landesbetrieb dauernd zu dienen.
8.1.2
Die Zuordnung von Vermögensgegenständen zu einem Landesbetrieb richtet sich nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Die Vorschriften des § 39 Abs. 2 AO finden Anwendung. Das vom Land gewidmete Vermögen stellt wirtschaftliches Eigentum des Landesbetriebs dar.
8.1.3
Soweit Gegenstände des Anlagevermögens aufgrund von Leasing-Verträgen genutzt oder angeschafft werden, gelten für die Bilanzierung die für Zwecke der Besteuerung vom Bundesministerium der Finanzen erlassenen Schreiben.
8.2.1
Die Bewertung hat grundsätzlich zu fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach § 253 Abs. 2 zu erfolgen.
8.2.2
Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB sind nicht zulässig.
8.2.3
Ist der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, ist eine Wertaufholung nach § 280 Abs. 1 HGB vorzunehmen.
8.2.4
Bei Vermögensgegenständen, die im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft oder hergestellt worden sind, ist für das Geschäftsjahr der Anschaffung oder Herstellung die Abschreibung nur zeitanteilig für den Zeitraum zwischen Anschaffung oder Herstellung und dem Ende des Geschäftsjahres zu ermitteln.
8.2.5
Alle abnutzbaren Vermögensgegenstände des Anlagevermögens gelten als zu Beginn eines Monats angeschafft oder hergestellt.
8.2.6
Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sind abnutzbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entsprechend dem Zeitpunkt ihrer Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig abzuschreiben. Abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 63 Euro und 410 Euro netto sind im Jahr ihrer Anschaffung oder Herstellung voll abzuschreiben. Gegebenenfalls ist eine Erfassung des Vermögensgegenstandes in den nach der VV-LHO zu § 73 zu führenden Verzeichnissen vorzunehmen, wenn das zuständige Ministerium dies anordnet.
8.2.7
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die im Wege des Tausches erworben wurden, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands anzusetzen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands nicht bekannt, dann erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der Wertansätze, die Nr. 6.1.2 zulässt.
8.2.8
Im Unterschied zum Sachanlagevermögen ist bei immateriellen Vermögensgegenständen, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, nur eine planmäßige Abschreibung in gleichen Jahresraten über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (lineare Abschreibung) zulässig. Abschreibungen mit fallenden Beträgen oder nach Maßgabe der Leistungsabgabe sind nicht möglich.
8.2.9
Die immateriellen Vermögensgegenstände, deren Nutzung nicht zeitlich begrenzt ist, sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen.
8.2.10
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, Gebäude, technische Anlagen und Maschinen sowie andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung sind auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus dem An- bzw. Verkauf vergleichbarer Vermögensgegenstände unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten des zu bewertenden Vermögensgegenstandes anzusetzen. Der so ermittelte Wert ist auf den Zeitpunkt der Anschaffung zurück zu indizieren, längstens jedoch bis auf das Jahr 1990.
8.2.11
Vermögensgegenstände, die nicht mehr verwendet werden und zur Verschrottung oder zum Verkauf anstehen, sind mit dem Erinnerungswert von 0 Euro auszuweisen, sofern sie nicht bereits ausgesondert und im Umlaufvermögen ausgewiesen sind.
8.2.12
Vermögensgegenstände, bei denen zum Eröffnungsbilanzstichtag bereits die in den vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten AfA-Tabellen festgelegten Nutzungsdauern abgelaufen sind und noch genutzt werden, sind mit dem Erinnerungswert von 0 Euro anzusetzen.
9 Umlaufvermögen
9.1.1
Die Bewertung der Vorräte hat zu Anschaffungsund Herstellungskosten nach § 255 Abs. 1 bis 3 HGB zu erfolgen.
9.1.2
Bei der Bewertung ist das strenge Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB zu beachten.
9.1.3
Abschreibungen nach § 253 Abs. 4 HGB sind nicht zulässig.
9.1.4
Ist der Grund für eine außerplanmäßige Abschreibung entfallen, ist eine Wertaufholung nach § 280 Abs. 1 HGB vorzunehmen.
9.1.5
Vorräte, die dem Lager entnommen sind, gelten als verbraucht. Sie sind weder zu erfassen noch zu bewerten.
9.1.6
Lagerhüter, die nicht aus dem Lagerbestand zur Verschrottung oder zur sonstigen Verwertung ausgesondert sind, sind mit dem Erinnerungswert von 0 Euro je Artikelgruppe anzusetzen. Sind sie bereits aus dem Lagerbestand ausgesondert, sind sie als Vorräte mit einem Erinnerungswert von 0 Euro zu erfassen. Eine Einzelerfassung der ausgesonderten Vermögensgegenstände des Lagers ist nicht erforderlich. Soweit erforderlich, sind Rückstellungen für die Entsorgung zu bilden.
9.1.7
Vorratsvermögen, das im Wege des Tauschs erworben wurde, ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstands anzusetzen. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des hingegebenen Vermögensgegenstandes nicht bekannt, dann erfolgt die Bewertung auf der Grundlage der nach Nr. 6.1.2 zulässigen Wertansätze.
9.2
Besonderheiten in der Eröffnungsbilanz
9.2.1
Sind die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand zu ermitteln, erfolgt der Wertansatz der Vorräte auf der Grundlage von Erfahrungswerten aus dem An- oder Verkauf oder der Herstellung vergleichbarer Vorräte bzw. auf der Grundlage von Katalogpreisen unter Beachtung eines Anpassungsbedarfs an die Besonderheiten der zu bewertenden Vorräte (vorsichtig geschätzte Zeitwerte).
9.2.2
Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz um Abschreibungen auf den niedrigeren Wert zu vermindern gewesen, hat eine Zuschreibung zu erfolgen, wenn der Grund für die Abschreibung auf den niedrigeren Wert bis zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz entfallen ist.
9.3
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände
9.3.1
Forderungen sind nach dem strengen Niederstwertprinzip nach § 253 Abs. 3 HGB zu bewerten.
9.3.2
Zweifelhafte Forderungen (u. a. niedergeschlagene Forderungen, Forderungen, die mit Rechtsbehelfen belegt sind, und Forderungen, die im Insolvenzverfahren angemeldet sind) sind in Höhe des erwarteten Zahlungsausfalls einzeln Wert zu berichtigen. Im Zweifelsfall sind die Forderungen in voller Höhe Wert zu berichtigen. Erlassene Forderungen sind nicht anzusetzen.
9.3.3
Zur Berücksichtigung des allgemeinen Ausfall- und Kreditrisikos ist eine Pauschalwertberichtigung zu bilden. Die Höhe des Pauschalwertberichtigungssatzes sollte sich an den Erfahrungswerten der letzten drei Jahre orientieren.
9.3.4
Für Forderungen an Gebietskörperschaften sowie sonstige Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei denen das Risiko des Forderungsausfalls nicht besteht, ist eine Wertberichtigung nach Nr. 9.3.2 nicht vorzunehmen.
9.3.5
Unverzinsliche, niedrig verzinsliche und zinslos gestundete Forderungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Der Ermittlung des Barwerts ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein Zinssatz von 5,5 v. H. zugrunde zu legen. Forderungen mit einem vereinbarten Zinssatz von unter 3,0 v. H. gelten als niedrig verzinslich.
Die Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem Clearing-Verfahren des zentralen Cash- Managements (Cash-Concentration) der Landeshauptkasse des Landes Brandenburg sind unter den „Forderungen an die Landeshauptkasse“ bzw. „Verbindlichkeiten gegenüber der Landeshauptkasse“ auszuweisen.
10 Rechnungsabgrenzungsposten
Unter dem Rechnungsabgrenzungsposten sind auch die vorausgezahlten Beamtenbesoldungen zu erfassen, soweit die Beamtenbesoldung für den Monat Januar bereits im Dezember des Vorjahres zur Auszahlung kommt.
11 Eigenkapital
11.1
Basiskapital und Rücklagen
11.1.1
Bei der Bilanzierung des Eigenkapitals finden der § 270 Abs. 2, die §§ 272, 273, 283 HGB keine Anwendung.
11.1.2
Das Eigenkapital besteht aus dem Basiskapital, der Kapitalrücklage, den Gewinnrücklagen, dem Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag sowie dem Jahresergebnis.
11.1.3
Das Basiskapital ist mit einem festen Betrag anzusetzen. Eine Änderung des Basiskapitals bedarf der Zustimmung des zuständigen Ministeriums.
11.1.4
Als Kapitalrücklage sind ausschließlich Zahlungen des Landes Brandenburg oder sonstiger Gebietskörperschaften in das Eigenkapital des Landesbetriebes auszuweisen. Die Einstellung in die Kapitalrücklage sowie die Auflösung sind nach § 270 Abs. 1 HGB bei Aufstellung der Bilanz vorzunehmen.
11.1.5 Gewinnrücklagen dürfen nur aus Jahresüberschüssen der vorangegangenen Geschäftsjahre gebildet werden.
11.2
Besonderheiten in der Eröffnungsbilanz
11.2.1
Das Eigenkapital ergibt sich als Differenz (Residualgröße) zwischen dem Vermögen und dem Rechnungsabgrenzungsposten auf der Aktivseite der Bilanz und den Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auf der Passivseite der Bilanz.
11.2.2
In dem Errichtungserlass sollte die Höhe des Basiskapitals festgesetzt werden.
11.2.3
Soweit in der Eröffnungsbilanz das Eigenkapital das im Errichtungserlass festgesetzte Basiskapital übersteigt, ist der Differenzbetrag unter dem Posten „Kapitalrücklage“ auszuweisen.
11.3
Jahresergebnis (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag)
11.3.1
Über die Verwendung des Jahresergebnisses entscheidet das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen.
11.3.2
Die Aufstellung des Jahresabschlusses unter der teilweisen oder vollständigen Verwendung des Jahresergebnisses nach § 270 Abs. 2 HGB ist nicht zulässig.
12 Sonderposten für Zuschüsse
12.1
Zuschüsse für Investitionen, die in einen Sonderposten einzustellen sind, sind mit den ursprünglichen Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.
12.2
Zuschüsse, die für die Anschaffung von Vermögensgegenständen gewährt wurden, sind den damit geförderten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Ist eine Zuordnung der Sonderposten nicht oder nicht mit einem vertretbaren Zeitaufwand möglich, dann sind diese Zuschüsse in einen gesonderten Sonderposten einzustellen. Der Auflösung dieses Sonderpostens kann dann ein
- landesbetriebsbezogen ermittelter Prozentsatz unter Berücksichtigung einer sachgerecht geschätzten durchschnittlichen Nutzungsdauer oder
- ein pauschaler Prozentsatz von 5 v. H.
zugrunde gelegt werden.
12.3
Zuschüsse für Vermögensgegenstände, deren Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist, werden in einem gesonderten Sonderposten erfasst, der keiner Auflösung unterliegt.
12.4
Zuschüsse zur Kompensation von Aufwendungen bzw. Mindererträgen, die der Landesbetrieb im Interesse des Zuwendungsgebers tätigt bzw. in Kauf nimmt (Aufwands- oder Ertragszuschüsse) sind Erträge des laufenden Geschäftsjahres. Hat der Landesbetrieb auch nach dem Bilanzstichtag eine Gegenleistung zu erbringen, ist der Zuschuss mit dem Zuführungsbetrag in den Sonderposten einzustellen und ratierlich über den Zeitraum, in dem der Landesbetrieb die Gegenleistung erbringt, erfolgswirksam aufzulösen.
13 Rückstellungen
13.1
Bilanzierung von Rückstellungen
13.1.1
Für ungewisse Verbindlichkeiten im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB sind Rückstellungen zu bilden.
13.1.2
Rückstellungen für Verbindlichkeiten sind gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe e EStG mit einem Zinssatz von 5,5 v. H. abzuzinsen, wenn die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten unverzinslich sind und deren Laufzeit am Bilanzstichtag mindestens zwölf Monate beträgt.
13.2
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie Beihilfen
13.2.1
Für beamtenrechtliche Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie für beamtenrechtliche Beihilfen ist eine Rückstellung zu bilden. Die Verpflichtung hinsichtlich der beamtenrechtlichen Pensionen wird erst zum 1. Januar des Jahres wirksam, für welches das Land allgemein eine verbindliche Regelung hinsichtlich der finanziellen Absicherung zukünftiger Vorsorgeaufwendungen seiner Landesbeamten in Kraft setzt.
13.2.2
Die Bewertung von Pensionsverpflichtungen erfolgt mit dem Teilwert gemäß § 6a Abs. 3 Nr. 1 EStG. Bei der Berechnung der Pensionsverpflichtungen sind die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.
13.2.3
Als biometrische Rechnungsgrundlagen (Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeiten) sind die jeweils aktuellen Richttafeln von K. Heubeck anzuwenden. Als Rechnungszinsfuß ist der in § 6a EStG jeweils festgeschriebene Zinssatz (zurzeit 6 v. H.) zugrunde zu legen.
14 Verbindlichkeiten
Unverzinsliche, niedrig verzinsliche und zinslos gestundete Verbindlichkeiten mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als einem Jahr sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Der Ermittlung des Barwerts ist entsprechend § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ein Zinssatz von 5,5 v. H. zugrunde zu legen. Verbindlichkeiten mit einem vereinbarten Zinssatz von unter 3,0 v. H. gelten als niedrig verzinslich.
15 Berücksichtigung steuerlicher Vorschriften bei Betrieben gewerblicher Art
15.1
Passivposten, die nach § 247 Abs. 3 HGB und § 281 HGB für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklageanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht. Der Sonderposten darf nur insoweit gebildet werden, als das Steuerrecht die Anerkennung des Wertansatzes bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung davon abhängig macht, dass der Sonderposten in der Bilanz gebildet wurde.
15.2
Von der Zuschreibung nach § 280 Abs. 1 HGB kann abgesehen werden, wenn der niedrigere Wertansatz bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung beibehalten werden kann und wenn Voraussetzung für die Beibehaltung ist, dass der niedrigere Wertansatz auch in der Bilanz beibehalten wird.
15.3
Ertragszuschüsse können als Passivposten ausgewiesen oder von den Anschaffungs- und Herstellungskosten abgesetzt werden. Voraussetzung für die Absetzung von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass daran die steuerliche Anerkennung der erfolgsneutralen Behandlung der Ertragszuschüsse gebunden ist. Die Auflösung des Passivpostens erfolgt ertragswirksam entsprechend der Abschreibung des damit finanzierten Vermögensgegenstands.
16 Anhang
16.1
Angaben zu den Jahresabschlüssen
16.1.1
Der Anhang ist nach § 284 ff. HGB aufzustellen.
16.1.2
Folgende Anhangsangaben entfallen: § 285 Nr. 8, 9, 10, 14, 15, 16, 17, 18 und 19 HGB.
16.1.3
Die Vorschrift über das Unterlassen von Angaben nach § 286 HGB sowie die größenabhängigen Erleichterungen nach § 288 HGB finden keine Anwendung.
16.1.4
Dem Anhang sind folgende Anlagen zusätzlich beizufügen:
- eine Forderungenübersicht (Anlage 4),
- eine Verbindlichkeitenübersicht (Anlage 5).
In dem nach § 268 Abs. 2 HGB aufzustellenden Anlagennachweis sind zusätzlich die Wertminderungen für unterlassene Instandhaltung und/ oder für die Beseitigung von Altlasten, die bei der Bewertung der Vermögensgegenstände in der Eröffnungsbilanz direkt abgesetzt wurden, offen pro Posten auszuweisen. Anlage 3 enthält einen Anlagennachweis.
16.3
Besonderheiten in der Eröffnungsbilanz
Ergänzend sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz folgende Angaben und Erläuterungen vorzunehmen:
- für die einzelnen Posten der Bilanz sind die angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden anzugeben und so zu erläutern, dass sachverständige Dritte sich anhand der Ausführungen ein realistisches Bild von den Wertansätzen machen können. Bei Schätzungen sind die entsprechenden Annahmen aufzuzeigen. Die Anwendung von Vereinfachungsregelungen ist zu beschreiben.
- alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu Gebäuden und anderen Bauten, die sich auf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen; ferner sind künftig drohende finanzielle Verpflichtungen im Anhang darzustellen und zu erläutern (z. B. für Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Entsorgungsaufwendungen, unterlassene Instandhaltung, sofern keine Wertminderung der betroffenen Vermögensgegenstände möglich ist),
- die Mitgliedschaft in einer Zusatzversorgungskasse unter Angabe der Zahl der versicherten Arbeitnehmer.
17 Lagebericht
17.1
Mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht nach § 289 HGB aufzustellen.
17.2
Im Lagebericht sind zusätzlich darzustellen und zu erläutern:
- der Bestand an Dienststellen und (Zweig-) Niederlassungen sowie die Veränderung gegenüber dem Vorjahr,
- Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres (Haushaltsjahres) eingetreten sind,
- soweit eine eigenständige Forschung besteht, die Aktivitäten im Bereich Forschung und Entwicklung,
- die Änderungen im Bestand, der Leistungsfähigkeit und des Auslastungsgrades der Dienststellen und (Zweig-)Niederlassungen,
- der Stand der geplanten Investitionen.
18 Korrektur der Eröffnungsbilanz
18.1
Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Geschäftsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen nicht oder fehlerhaft angesetzt worden sind, so ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Wertansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt; dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände, Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten, Verbindlichkeiten oder Rückstellungen am Bilanzstichtag nicht mehr vorhanden sind, jedoch nur für den auf die Vermögensänderung folgenden Jahresabschluss.
18.2
Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Eröffnungsbilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
18.3
Eine Änderung von Wertansätzen durch eine andere Ausübung von Wahlrechten oder eine andere Ausnutzung von Ermessensspielräumen ist nicht zulässig.
18.4
Ist eine Berichtigung vorzunehmen, so ist eine sich daraus ergebende Wertänderung ergebnisneutral mit dem Eigenkapital zu verrechnen. Die Verrechnung hat in folgender Reihenfolge zu erfolgen: Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Basiskapital. Wertberichtigungen oder Wertnachholungen sind im Anhang der Bilanz zum aufzustellenden Jahresabschluss gesondert anzugeben.
18.5
Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden. Vorherige Jahresabschlüsse sind nicht zu berichtigen.
19 Spartenrechnung und unterjährige Berichterstattung
19.1
Landesbetriebe mit mehr als einer Sparte haben zum Ende eines jeden Geschäftsjahres neben der Bilanz des Landesbetriebes und der Ergebnisrechnung (GuV) des Landesbetriebes zusätzlich für jede Sparte eine Bilanz und eine Ergebnisrechnung (GuV) aufzustellen. Die Gliederung der Sparten-Bilanz und der Sparten-Ergebnisrechnung (GuV) hat nach den Gliederungsvorschriften in Nr. 4 und 5 zu erfolgen.
19.2
Aufwendungen und Erträge sowie Forderungen und Verbindlichkeiten der Sparten untereinander sind vor Aufstellung der Sparten-Bilanzen und Sparten-Ergebnisrechnungen (GuV) zu konsolidieren.
19.3
Der nach Nr. 16 zu erstellende Anlagennachweis, die Forderungsübersicht und die Verbindlichkeitenübersicht sind zusätzlich für alle Sparten zu erstellen. Dabei sind die Muster in den Anlagen 3, 4 und 5 zugrunde zu legen.
19.4
Zusätzlich zu dem Wirtschaftsplan für den Landesbetrieb mit den Komponenten Erfolgsplan, Vermögensplan, Stellenübersicht, Investitionsplan und mittelfristige Finanzplanung sind entsprechend den Anlagen 6 bis 10 die Pläne für jede Sparte zu erstellen.
19.5
Landesbetriebe mit steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Sparten haben ihr Rechnungswesen nach steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Sparten zu trennen. Eine Zusammenfassung von mehreren steuerpflichtigen Sparten ist möglich.
19.6
Auf Anforderung des zuständigen Ministeriums haben die Landesbetriebe Quartalsabschlüsse zu erstellen. Der Quartalsabschluss besteht aus der Bilanz, der Ergebnisrechnung (GuV) und erläuternden Angaben zum Quartalsabschluss. Im Quartalsabschluss sind die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu beachten wie im Jahresabschluss zum 31. Dezember eines jeden Geschäftsjahres. Die Anlagen 1 bis 5 sind anzuwenden.
Aufwendungen und Erträge, die dem Ergebnis der gewöhnlichen Betriebs- und Verwaltungstätigkeit zuzurechnen sind, keinen saisonalen Charakter haben und regelmäßig erst zum Geschäftsjahresende anfallen, sind im Quartalsabschluss zeitanteilig zu berücksichtigen.
In den erläuternden Angaben zum Quartalsabschluss sind aufzunehmen:
- Angabe, ob die gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden im Quartalsabschluss befolgt werden wie im Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres. Abweichungen sind anzugeben, ebenso wie die betragsmäßige Auswirkung der Änderung.
- Angabe von Vorgängen mit wesentlichem Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Landesbetriebes.
- Erläuterung der wesentlichen Investitionen.
20 Vorlage, Bestellung, Prüfung und Feststellung von Eröffnungsbilanz und Jahresabschlüssen
20.1
Vorlage und Prüfungspflicht
20.1.1
Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bilanzstichtages aufzustellen und dem zuständigen Ministerium unverzüglich vorzulegen.
20.1.2
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind von einem Abschlussprüfer zu prüfen.
20.1.3
Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind so rechtzeitig aufzustellen, dass sie bis zum 30. November des ersten Geschäftsjahres, in dem das Rechnungswesen nach den Regeln der doppelten Buchführung geführt wird, durch das zuständige Ministerium festgestellt werden können.
20.2
Bestellung des Abschlussprüfers
20.2.1
Der Abschlussprüfer wird von dem zuständigen Ministerium im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof bestellt. Dabei ist der Landesrechnungshof frühzeitig einzubeziehen. Die Kosten der Abschlussprüfung trägt der Landesbetrieb.
20.2.2
Der Abschlussprüfer ist rechtzeitig, mindestens drei Monate vor Ende des zu prüfenden Geschäftsjahres zu bestellen.
20.2.3
Der Prüfungsvertrag wird von dem zuständigen Ministerium mit dem Abschlussprüfer abgeschlossen.
20.2.4
Der Abschlussprüfer muss Erfahrung und Sachkunde in der Prüfung öffentlicher Einrichtungen haben.
20.2.5
Die Ausschlusskriterien für Abschlussprüfer nach § 319 Abs. 2 und 3 HGB sind bei der Bestellung zu beachten.
20.3
Art und Umfang der Prüfung
20.3.1
Die Prüfung der Eröffnungsbilanz sowie die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes hat entsprechend den Vorschriften für die Prüfung großer Kapitalgesellschaften nach § 316 ff. HGB zu erfolgen.
20.3.2
Die Prüfung des Jahresabschlusses hat sich zusätzlich auf die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung und der wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu erstrecken.
20.4
Feststellung der Eröffnungsbilanz und der Jahresabschlüsse
20.4.1
Das zuständige Ministerium stellt den geprüften Jahresabschluss fest.
20.4.2
Die Feststellung der geprüften Eröffnungsbilanz erfolgt zusammen mit der Feststellung des geprüften Jahresabschlusses für das erste Geschäftsjahr des Landesbetriebes.
20.4.3
Vor Feststellung des Jahresabschlusses findet über die Ergebnisse der Prüfung eine Schlussbesprechung zwischen dem Abschlussprüfer, dem zuständigen Ministerium und den zuständigen Organen des geprüften Landesbetriebes statt. Die Einladung sollte so rechtzeitig erfolgen, dass eine angemessene Bearbeitungszeit von mindestens vier Wochen gewährleistet werden kann. Der Einladung sind der geprüfte Jahresabschluss und der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers als Entwurf beizufügen.
20.4.4
Die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses hat innerhalb von drei Monaten nach Vorlage des geprüften Jahresabschlusses zu erfolgen.
21 Wirtschaftsplan
21.1.1
Der Landesbetrieb hat für jedes Geschäftsjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Er ist dem zuständigen Ministerium spätestens am 31. Oktober des Jahres vor Beginn des Geschäftsjahres zur Genehmigung vorzulegen.
21.1.2
Der Wirtschaftsplan besteht aus dem Erfolgsplan, dem Vermögensplan und der Stellenübersicht. Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein mittelfristiger Finanzplan beizufügen.
21.1.3
Dem Wirtschaftsplan ist als Anlage ein Erläuterungsbericht beizufügen, in dem alle wesentlichen Posten des Erfolgs- und Finanzplanes hinreichend erläutert sind. In den Erläuterungen sind die Annahmen darzustellen, die bei der Prognose der einzelnen Wirtschaftsplanansätze zugrunde gelegt worden sind. Wesentliche Abweichungen gegenüber den Planansätzen für das vorangegangene Geschäftsjahr sind zu erläutern.
21.1.4
Sind bei Ausführung des Wirtschaftsplanes wesentliche Über- oder Unterschreitungen des Planansatzes erkennbar, so ist unverzüglich ein Nachtrag zum Wirtschaftsplan aufzustellen und dem zuständigen Ministerium vorzulegen. Für den Nachtrag sind die Vorschriften der Nr. 20 anzuwenden.
21.1.5
Liegt zu Beginn des Geschäftsjahres noch kein vom zuständigen Ministerium genehmigter Wirtschaftsplan vor, so darf der Landesbetrieb nur Ausgaben leisten, zu deren Leistung er rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind.
21.2.1
Im Erfolgsplan sind alle voraussichtlichen Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres darzustellen.
21.2.2
Der Erfolgsplan ist entsprechend der Gliederung der Ergebnisrechnung (GuV) des Landesbetriebes zu gliedern. Der in der Anlage 6 wiedergegebene Erfolgsplan ist zu beachten und bei Bedarf zu erweitern. Posten, die im Plan für das Geschäftsjahr, im Plan für das vorangeganvorangegangene Geschäftsjahr und im Ist des vorangegangenen Geschäftsjahres keinen Betrag ausweisen, brauchen nicht aufgeführt zu werden.
21.2.3
Die veranschlagten Erträge und Aufwendungen sind ausreichend zu begründen. Erhebliche Abweichungen zwischen den Planansätzen und den Planansätzen des vorangegangenen Geschäftsjahres sowie dem Ist des vorangegangenen Vorjahresgeschäftsjahres sind zu erläutern.
21.2.4
Erträge aus Leistungen für Landesbehörden und Landeseinrichtungen sowie Aufwendungen für den Bezug von Leistungen von Landesbehörden und Landeseinrichtungen sind gesondert auszuweisen.
21.3.1
Im Vermögensplan (Finanzplan) ist der im Geschäftsjahr voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf und die zur Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel anzugeben.
21.3.2
Der in der Anlage 7 wiedergegebene Vermögensplan ist zu beachten und bei Bedarf zu erweitern. Posten, die im Plan für das Geschäftsjahr, im Plan für das vorangegangene Geschäftsjahr und im Ist des vorangegangenen Geschäftsjahres keinen Betrag ausweisen, brauchen nicht aufgeführt zu werden.
21.3.3
Der Finanzplan ist unverzüglich zu ändern, wenn zum Ausgleich des Finanzplanes erheblich höhere Darlehensaufnahmen erforderlich werden.
21.4.1
Die Stellenübersicht hat die im Geschäftsjahr erforderlichen Stellen für Arbeitnehmer zu enthalten. Beamte, die für den Landesbetrieb tätig sind, sind im Stellenplan des Landes zu führen und in der Stellenübersicht des Landesbetriebes nachrichtlich anzugeben.
21.4.2
In der Stellenübersicht sind die Anzahl der Beamten und Arbeitnehmer sowie deren Eingruppierung in die jeweilige Besoldungs- bzw. Entgeltgruppe auszuweisen.
21.4.3
Zum Vergleich ist die Anzahl der im vorangegangenen Geschäftsjahr vorgesehenen und der am 30. September des vorangegangenen Geschäftsjahres tatsächlich besetzten Stellen anzugeben.
21.4.4
Die in der Anlage 8 wiedergegebene Stellenübersicht ist zu beachten und bei Bedarf zu erweitern.
21.5
Mittelfristiger Finanzplan
21.5.1
Im mittelfristigen Finanzplan ist der im Geschäftsjahr sowie der in den folgenden vier Geschäftsjahren voraussichtlich zu deckende Finanzbedarf und die zur Finanzierung vorgesehenen Deckungsmittel anzugeben.
21.5.2
Der in der Anlage 9 wiedergegebene mittelfristige Finanzplan ist zu beachten und bei Bedarf zu erweitern. Posten, die in den Plänen für die folgenden fünf Geschäftsjahre keinen Betrag ausweisen, brauchen nicht aufgeführt zu werden.
21.5.3
Dem Finanzplan ist eine Übersicht der im Finanzplan veranschlagten Investitionen (Investitionsplan) beizufügen. Der Investitionsplan ist entsprechend der Gliederung des Anlagevermögens in der Bilanz des Landesbetriebes zu gliedern. Der in der Anlage wiedergegebene Investitionsplan ist zu beachten und bei Bedarf zu erweitern.