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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 27 Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung

§ 27 LHO
Voranschläge und Unterlagen für die Finanzplanung

(1) Die Voranschläge und die Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung sind von der für den Einzelplan zuständigen Stelle dem Ministerium¹ der Finanzen zu dem von ihm zu bestimmenden Zeitpunkt zu übersenden. Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, dass den Voranschlägen und Unterlagen Organisationspläne und Stellenübersichten beigefügt werden; ihm sind die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(2) Die für den Einzelplan zuständige Stelle übersendet die Voranschläge auch dem Landesrechnungshof. Er kann hierzu Stellung nehmen.

VV-LHO zu § 27

1 Voranschläge und Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung

1.1
Voranschläge sind die von den für den Einzelplan zuständigen Stellen für die Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans gefertigten Zusammenstellungen der in einem Haushaltsjahr in ihrem Geschäftsbereich zu erwartenden Einnahmen, der Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen.

1.2
Unterlagen sind die von den für den Einzelplan zuständigen Stellen für die fünfjährige Finanzplanung zu fertigenden Angaben über die in dem Planungszeitraum in dem Geschäftsbereich zu erwartenden Einnahmen, die Ausgaben, Planstellen und anderen Stellen.

1.3
Die formale Gestaltung der Voranschläge und der Unterlagen für die fünfjährige Finanzplanung richtet sich nach den für die Aufstellung des Haushaltsplans veröffentlichten Haushaltstechnischen Richtlinien des Landes Brandenburg (HRLBbg) in Verbindung mit dem jährlichen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über die Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs und der Finanzplanung.

2 Aufstellung der Voranschläge

2.1
Die für den Einzelplan zuständige Stelle bestimmt die Form und die Anzahl der ihr von den insoweit nachgeordneten Dienststellen zu übersendenden Beiträge zum Voranschlag und zu den Unterlagen für die Finanzplanung. Sie prüft die Beiträge, ergänzt oder ändert sie gegebenenfalls, fasst sie mit dem eigenen Beitrag zusammen und übersendet den Voranschlag und die Unterlagen der Finanzplanung für ihren Geschäftsbereich dem Ministerium der Finanzen.

2.2
Die Beiträge für den Einzelplan „Allgemeine Finanzverwaltung“ sind dem Beauftragten für den Haushalt des Ministeriums der Finanzen von den ihm insoweit nachgeordneten Dienststellen unmittelbar zu übersenden. Ein Exemplar dieser Beiträge ist dem zuständigen Ministerium zuzuleiten.

3 Voranmeldungen

Soweit eine Unterrichtung nach § 38 Abs. 3 nicht erfolgt ist oder nicht erforderlich war, sind erstmalige Anforderungen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung, insbesondere solche, die voraussichtlich längere Verhandlungen und gegebenenfalls örtliche Besichtigungen erfordern, dem Ministerium der Finanzen mitzuteilen, bevor ihm die Voranschläge übersandt werden. VV Nr. 4 zu § 38 gilt entsprechend.