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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 22 Sperrvermerk

 § 22 LHO
Sperrvermerk

Ausgaben, die aus besonderen Gründen zunächst noch nicht geleistet oder zu deren Lasten noch keine Verpflichtungen eingegangen werden sollen, sowie Planstellen oder Stellen, die zunächst nicht besetzt werden sollen, sind im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan als gesperrt zu bezeichnen. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen. In Ausnahmefällen kann durch Sperrvermerk bestimmt werden, dass die Leistung von Ausgaben, die Besetzung von Planstellen oder Stellen oder die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags bedarf.

 VV-LHO zu § 22

  1. Können Ausgaben, Planstellen oder andere Stellen für ein späteres Haushaltsjahr zurückgestellt werden, dürfen sie auch mit Sperrvermerk nicht veranschlagt werden. Entsprechendes gilt für Verpflichtungsermächtigungen.
  2. Die Aufhebung von Sperren richtet sich nach § 36.
  3. Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss leitet das Ministerium der Finanzen dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.