§ 23 Zuwendungen
§ 23 LHO
Zuwendungen
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur veranschlagt werden, wenn das Land an der Erfüllung durch solche Stellen ein erhebliches Interesse hat, das ohne die Zuwendungen nicht oder nicht im notwendigen Umfang befriedigt werden kann.
VV-LHO zu § 23
Anlagen:
Anlage zu Nr. 1.2.4 zu § 23 LHO (Abgrenzung der Zuwendungen)
1 Zum Begriff der Zuwendungen
1.1
Zuwendungen sind Leistungen an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dazu gehören zweckgebundene Zuschüsse, Zuweisungen, Schuldendiensthilfen und andere nicht rückzahlbare Leistungen sowie zweckgebundene Darlehen und andere bedingt oder unbedingt rückzahlbare Leistungen. Bedingt rückzahlbare Leistungen sind alle Zuwendungen, deren Rückzahlung in dem Zuwendungsbescheid an den Eintritt eines anderen als in Nr. 2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen (Anlagen 1 und 2 VV zu § 44 LHO und Anlage zur VVG) genannten künftigen ungewissen Ereignisse gebunden wird. Als zweckgebundener Zuschuss gilt auch die Zahlung aufgrund einer Verlustdeckungszusage.
1.2
Keine Zuwendungen sind insbesondere
1.2.1
Sachleistungen,
1.2.2
Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat,
1.2.3
Ersatz von Aufwendungen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1),
1.2.4
Entgelte aufgrund von Verträgen, die den Preisvorschriften für öffentliche Aufträge unterliegen (siehe Anlage),
1.2.5
satzungsgemäße Mitgliedsbeiträge einschließlich Pflichtumlagen,
1.2.6
Geldpreise, Spenden und ähnliche Beträge, die dem Empfänger aus bestimmtem Anlass, jedoch ohne die Verpflichtung gezahlt werden, sie zur Erfüllung bestimmter Zwecke zu verwenden.
2 Zuwendungsarten
Folgende Zuwendungsarten werden unterschieden:
2.1
Zuwendungen zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für einzelne abgegrenzte Vorhaben (Projektförderung),
2.2
Zuwendungen zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben des Zuwendungsempfängers (institutionelle Förderung).
3 Grundsätze für die Veranschlagung
3.1
Ausgaben für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn der Zuwendungszweck durch die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen nicht erreicht werden kann. Ausgaben für nicht rückzahlbare Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, soweit der Zweck nicht durch unbedingt oder bedingt rückzahlbare Zuwendungen erreicht werden kann.
3.2
Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sollen nur veranschlagt werden, wenn es erforderlich ist, dass sich das Land gegenüber dem Zuwendungsempfänger rechtlich verpflichtet, in künftigen Haushaltsjahren Zuwendungen zu gewähren (vgl. Nr. 5.2 zu § 38). Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Förderprogramme sollen nur veranschlagt werden, wenn ein Förderkonzept vorliegt, das Auskunft über die Förderziele gibt, und eine erste Beurteilung des Förderprogramms und seines Finanzbedarfs ermöglicht.
3.3
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen zu Baumaßnahmen, größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind getrennt von den übrigen Zuwendungsmitteln zu veranschlagen, wenn die hierfür vorgesehenen Zuwendungen des Landes insgesamt mehr als 500.000 Euro betragen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen hiervon zulassen.
3.4
Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen erst veranschlagt werden, wenn der Zuwendungsempfänger einen Haushalts- oder Wirtschaftsplan vorgelegt hat. Der Plan muss alle zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben sowie einen Organisations- und Stellenplan enthalten. Eine Übersicht über das Vermögen und die Schulden sowie über die voraussichtlich einzugehenden Verpflichtungen zu Lasten künftiger Jahre ist als Anlage beizufügen, soweit sich dies nicht schon aus den Bilanzen oder dem Haushalts- und Wirtschaftsplan ergibt. Kann der Haushalts- und Wirtschaftsplan nicht rechtzeitig vorgelegt werden, ist ein vorläufiger Haushalts- oder Wirtschaftsplan der Veranschlagung zugrunde zu legen. Das zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen von diesen Erfordernissen absehen, soweit sie für die Veranschlagung nicht erforderlich sind.
3.4.1
Der Haushalts- oder Wirtschaftsplan soll in der Form dem Landeshaushaltsplan entsprechen und nach den für diesen geltenden Grundsätzen aufgestellt sein.
3.4.2
Wird nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung gebucht, kann der Haushalts- oder Wirtschaftsplan dem jeweiligen Kontenplan entsprechen. Eine aus der kaufmännischen doppelten Buchführung abgeleitete Umrechnung auf die im Bewilligungszeitraum voraussichtlich kassenwirksam werdenden Einnahmen und Ausgaben (Überleitungsrechnung) ist beizufügen, soweit dies für die Veranschlagung erforderlich ist.
3. 5
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen im Rahmen übergeordneter Ziele - insbesondere Förderprogramme -, die Zuwendungen zur Projektförderung vorsehen, sollen nur veranschlagt werden, wenn die Ziele hinreichend bestimmt sind, um eine spätere Erfolgskontrolle zu ermöglichen (Zielerreichungs-, Wirksamkeits- und Wirtschaftlichkeitskontrolle; vgl. Nummern 2.1 und 2.2 zu § 7 sowie Nummer 11a.2 zu § 44 LHO).
3.6
Werden für denselben Zweck Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen von mehreren staatlichen Stellen veranschlagt, so sollen sie Einvernehmen über die für die Veranschlagung geltenden Grundsätze herbeiführen.