§ 24 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
§ 24 LHO
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Kostenermittlungen¹ und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Baumaßnahme, des Grunderwerbs und der Einrichtungen sowie die vorgesehene Finanzierung und ein Zeitplan ersichtlich sind. Den Unterlagen ist eine Schätzung der nach Fertigstellung der Maßnahme entstehenden jährlichen Haushaltsbelastungen beizufügen.
(2) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben dürfen erst veranschlagt werden, wenn Planungen und Schätzungen der Kosten und Kostenbeteiligungen vorliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 sind nur zulässig, wenn es im Einzelfall nicht möglich ist, die Unterlagen rechtzeitig fertig zu stellen, und aus einer späteren Veranschlagung dem Land ein Nachteil erwachsen würde. Die Notwendigkeit einer Ausnahme ist in den Erläuterungen zu begründen. Die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Maßnahmen, für welche die Unterlagen noch nicht vorliegen, sind gesperrt.
(4) Auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden, wenn insgesamt mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt werden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.¹
VV-LHO zu § 24
1 Baumaßnahmen, Bauunterlagen
1.1
Zu den Baumaßnahmen gehören alle Maßnahmen, die nach den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan der Hauptgruppe 7 zuzuordnen sind.
1.2
Nähere Bestimmungen über Form und Inhalt der Bauunterlagen werden durch die für Baumaßnahmen des Landes ergangenen Richtlinien getroffen.
1.3
Ausgaben für Hochbaumaßnahmen mit einem Mittelbedarf von mehr als 1.000.000 Euro im Einzelfall sind einzeln zu veranschlagen, es sei denn, dass das Ministerium der Finanzen durch Erlass über die Aufstellung der Voranschläge (§ 27) etwas anderes bestimmt. Bei den Ausgaben für Tiefbaumaßnahmen kann von einer Einzelveranschlagung abgesehen werden.
1.4
Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn abschließende Entscheidungen zu den Eigentumsverhältnissen (Negativattest) für die Grundstücke und Gebäude vorliegen, in denen Baumaßnahmen vorgesehen sind.
2 Planungsunterlagen für größere Beschaffungen und größere Entwicklungsvorhaben
2.1
Größere Beschaffungen sind Anschaffungen von Sachen mit einem Mittelbedarf von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall, für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen in der Hauptgruppe 8 des Gruppierungsplans im Haushaltsplan veranschlagt werden.
2.2
Größere Entwicklungsvorhaben sind Vorhaben mit einem Mittelbedarf von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall, die der zweckgerichteten Auswertung und Anwendung von Forschungsergebnissen und Erfahrungen vor allem technischer oder wirtschaftlicher Art dienen, um zu neuen Systemen, Verfahren, Stoffen, Gegenständen und Geräten zu gelangen (Neuentwicklung) oder um vorhandene zu verbessern (Weiterentwicklung); hierzu zählen auch Forschungsvorhaben, die der Erreichung des Entwicklungsziels dienen, sowie die Erprobung.
2.3
Die Wertgrenzen der Nrn. 2.1 und 2.2 gelten auch für Beschaffungsprogramme und Entwicklungsvorhaben, die sich auf mehrere Haushaltsjahre erstrecken.
2.4
Bei größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben kann das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der für den Einzelplan zuständigen Stelle in begründeten Fällen von der Wertgrenze Ausnahmen zulassen.
2.5
Die Unterlagen müssen eine Beschreibung des Gegenstandes oder eine Erläuterung des Vorhabens (gegebenenfalls mit Plänen und Skizzen), einen Zeitplan, eine Darlegung der Notwendigkeit der Beschaffung oder Entwicklung, eine Schätzung der Kosten und Folgekosten und eine Darlegung der Finanzierung enthalten. Nr. 2.4.3 zu § 7 ist zu beachten.
3 Kostenermittlungen
Kostenermittlungen ermöglichen es, die vorzulegenden Unterlagen tatsächlich anders als auf Kostenberechnungen begrenzt auszugestalten. Für die Haushaltsaufstellung ist nicht in jedem Fall eine Gliederung in der Tiefe der Kostenberechnung nach DIN 276 (Ausgabe Juni 1993) erforderlich. Für die Haushaltsausführung bleibt es bei den strengeren Anforderungen des § 54 Abs. 1.
4 Bereitstellung der Unterlagen
Die Unterlagen müssen rechtzeitig zur Aufstellung des Entwurfs des Haushaltsplans dem Ministerium der Finanzen vorliegen, soweit es nicht darauf verzichtet.
5 Sperre nach Absatz 3 Satz 3
Für die Sperre nach § 24 Abs. 3 Satz 3 ist ein Sperrvermerk nicht auszubringen.
6 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben aufgrund von Zuwendungen
Werden mehr als 50 vom Hundert der Kosten durch Zuwendungen von Bund, Ländern und Gemeinden gedeckt, ist auf einzeln veranschlagte Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen § 24 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (§ 24 Abs. 4).