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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 33 Nachtragshaushalt

§ 33 LHO
Nachtragshaushalt

Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass sich der Nachtrag auf einzelne Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen und Planstellen beschränken kann. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres einzubringen.