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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 35 Bruttonachweis, Einzelnachweis

§ 35 LHO
Bruttonachweis, Einzelnachweis

(1) Alle Einnahmen und Ausgaben sind mit ihrem vollen Betrag bei dem hierfür vorgesehenen Titel zu buchen, soweit sich aus § 15 Abs. 1 Satz 2 und 3 nichts anderes ergibt. Soweit das Land zuviel erhobene Einnahmen oder der Empfänger zuviel geleistete Ausgaben zurückzahlen muss, kann darüber hinaus das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof die Fälle festlegen, in denen die Rückzahlung bei dem Einnahmetitel oder bei dem Ausgabetitel abgesetzt werden kann.

(2) Für denselben Zweck dürfen Ausgaben aus verschiedenen Titeln nur geleistet werden, soweit der Haushaltsplan dies zulässt. Entsprechendes gilt für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen.

VV-LHO zu § 35

1 Grundsatz

Bei Buchung von Einnahmen und Ausgaben dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen, noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden (vgl. Nr. 1 zu § 15). Außerdem sind Einnahmen und Ausgaben getrennt voneinander nachzuweisen.

2 Ausnahmen

Absetzungen (Ausnahmen vom Bruttonachweis) dürfen - soweit in Nr. 3 nicht geregelt - nur vorgenommen werden, wenn sich die Absetzung zwangsläufig aus einer Nettoveranschlagung im Haushaltsplan ergibt. In den Fällen der Nr. 3.2 zu § 15 ist eine Absetzung der erstatteten Beträge von der Ausgabe auch dann zulässig, wenn die Rückeinnahmen nicht veranschlagt wurden, weil sie im Zeitpunkt der Aufstellung des Haushaltsplans nicht vorhergesehen worden sind. Auch nach Abschluss der Bücher (§ 76 Abs. 2) sind Absetzungen in den Fällen der Nr. 3.2 zu § 15 zulässig, sofern im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ein entsprechender Ausgabetitel vorhanden ist.

3 Absetzung zuviel erhobener Einnahmen oder zuviel geleisteter Ausgaben

3.1
Die Rückzahlung zuviel erhobener Einnahmen oder zuviel geleisteter Ausgaben ist bei dem jeweiligen Titel abzusetzen, soweit die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Entsprechendes gilt bei Titelverwechslungen. Darüber hinaus kommt eine Absetzung von der Ausgabe oder Einnahme nur aufgrund einer besonderen Regelung im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan in Betracht (§ 15 Abs. 1 Satz 3).

3.2
Auch nach Abschluss der Bücher für das Haushaltsjahr, in dem die Einnahmen erhoben oder die Ausgaben geleistet wurden, sind, sofern auch im Haushaltsplan des laufenden Haushaltsjahres ein entsprechender Titel eingerichtet ist oder - bei übertragbaren Ausgaben - Ausgabereste übertragen sind, abzusetzen

3.2.1
bei den Einnahmen

3.2.1.1
zurückzuzahlende Steuern und steuerähnliche Abgaben (Hauptgruppe 0 des GPl.), Gebühren und sonstige Entgelte (Gruppe 111 des GPl.) sowie Geldstrafen und Geldbußen - einschließlich der damit zusammenhängenden Gerichts- und Verwaltungskosten - (Gruppe 112 des GPl.),

3.2.1.2
Beträge, die zusammen mit Verwaltungseinnahmen der Gruppen 111 und 112 des Gruppierungsplans (GPl.) erhoben werden, dem Land nicht zustehen und deshalb an den Berechtigten weiterzuleiten sind,

3.2.1.3
zurückzuzahlende Miet- und Pachteinnahmen sowie Dienstwohnungsvergütungen (Gruppe 124 des GPl.),

3.2.1.4
Rückzahlungen von Zuweisungen und Erstattungen (Obergruppen 21, 23, 28 und 33 des GPl.),

3.2.2
bei den Ausgaben

3.2.2.1
vom Empfänger zurückgezahlte Beträge, die aus Mitteln eines übertragbaren Ausgabetitels geleistet wurden, wenn hierfür zweckgebundene Einnahmen zur Verfügung gestellt wurden und diese nicht zurückgeführt werden müssen bzw. weiter verwendet werden können. Dies gilt auch für die dafür notwendigen Kofinanzierungsmittel des Landes sowie die Mittel des kommunalen Finanzausgleichs,

3.2.2.2
vom Empfänger zurückgezahlte Personalausgaben (Hauptgruppe 4 des GPl.).

3.3
In den Fällen, in denen eine Absetzung nach den Nrn. 2 und 3.2 nach Abschluss der Bücher nicht zulässig ist, ist wie folgt zu verfahren:

3.3.1
Zuviel erhobene und daher zurückzuzahlende Einnahmen sind, falls nicht ausnahmsweise ein besonderer Ausgabetitel hierfür vorgesehen ist, bei einem Titel der Gruppe 546 des GPl. außerplanmäßig nachzuweisen. Die außerplanmäßige Ausgabe bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen gemäß § 37 Abs. 1.

3.3.2
Zuviel geleistete und daher an das Land zurückgezahlte Ausgaben sind, falls nicht ausnahmsweise ein besonderer Einnahmetitel hierfür vorgesehen ist, bei Titel 119 10 (Vermischte Einnahmen) nachzuweisen. Fehlt dieser Titel, ist er außerplanmäßig einzurichten.

4 Titelverwechslungen

4.1
Ist eine Einnahme oder Ausgabe bei einer unrichtigen Haushaltsstelle (Titel oder Kapitel) gebucht worden, so liegt eine Titelverwechslung vor.

4.2
Titelverwechslungen sind, solange die Bücher für das Haushaltsjahr noch nicht abgeschlossen sind, durch Umbuchungen zu berichtigen.

4.3
Nach Abschluss der Bücher ist eine Berichtigung (ein Ausgleich) nur herbeizuführen, wenn die infolge der Verwechslung verursachte Begünstigung oder Benachteiligung bei wenigstens einem übertragbaren und im Zeitpunkt des Ausgleichs noch nicht abgeschlossenen Titel eingetreten ist. Verwechslungen, an denen lediglich jährlich abzuschließende (nicht übertragbare) oder abgeschlossene (nicht mehr im Haushaltsplan enthaltene übertragbare und wegen nicht übertragener Haushaltsreste auch nicht mehr fortgeltende) Titel beteiligt sind, sind nicht auszugleichen.

4.3.1
Von einem Ausgleich soll abgesehen werden, wenn die Verwechslung im Einzelfall oder die Summe mehrerer gleichartiger Verwechslungen den Betrag von 500 Euro nicht übersteigt und nicht wichtige Gründe den Ausgleich erfordern.

4.3.2
Von einem Ausgleich von Titelverwechslungen zwischen übertragbaren und untereinander gegenseitig deckungsfähigen Titeln kann abgesehen werden, wenn nicht wichtige Gründe den Ausgleich erfordern.

4.4
Die Verwechslungen sind wie folgt zu berichtigen:

4.4.1
Berührt eine Titelverwechslung nur noch nicht abgeschlossene ausgleichsfähige Titel, so ist der auszugleichende Betrag bei dem begünstigten Titel zu verausgaben und bei dem benachteiligten Titel zu vereinnahmen. Entsteht bei dem begünstigten Titel durch die Umbuchung eine Mehrausgabe (§ 37 Abs. 6), so bedarf sie nicht der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie ist ihm jedoch unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.

4.4.2
Ist einer der beteiligten Titel nicht ausgleichsfähig (nicht übertragbar oder bereits abgeschlossen), so ist die Gegenbuchung zum ausgleichsfähigen Titel außerplanmäßig bei Titel 119 58 (Einnahmen aus Anlass von Titelverwechslungen) oder Titel 546 58 (Ausgaben aus Anlass von Titelverwechslungen) vorzunehmen. Hierzu bedarf es weder der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen gemäß § 37 Abs. 1 noch einer Anzeige.

5 Buchungen für denselben Zweck

Aus verschiedenen Titeln dürfen Ausgaben für denselben Zweck nur geleistet werden, wenn aus der Zweckbestimmung oder aus den Erläuterungen des Haushaltsplans hervorgeht, dass die für denselben Zweck bestimmten Ausgaben bewusst bei mehreren Titeln veranschlagt worden sind.