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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 37 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

§ 37 LHO
Über- und außerplanmäßige Ausgaben

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Sie darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Als unabweisbar ist ein Bedarf insbesondere nicht anzusehen, wenn nach Lage des Einzelfalls ein Nachtragshaushaltsgesetz rechtzeitig herbeigeführt oder die Ausgabe bis zum nächsten Haushaltsgesetz zurückgestellt werden kann. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind. Der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Über die getroffenen Maßnahmen ist das Ministerium der Finanzen unverzüglich zu unterrichten. Mehrausgaben aus zweckgebundenen Mehreinnahmen sind keine überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben.¹

(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben sollen durch Einsparungen bei anderen Ausgaben in demselben Einzelplan ausgeglichen werden.

(3) Absatz 1 gilt auch für Maßnahmen, durch die für das Land Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind.

(4) Über- und außerplanmäßige Ausgaben im Betrage von 25.000 EURO und darüber sind vom Ministerium der Finanzen halbjährlich, in Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung unverzüglich dem Landtag mitzuteilen.

(5) Ausgaben, die ohne nähere Angabe des Verwendungszwecks veranschlagt sind, dürfen nicht überschritten werden.

(6) Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen zulassen.

VV-LHO zu § 37

Anlagen:

Muster (Antrag über-/außerplanmäßige Ausgabe) Link zum Formularservice: Muster (Antrag über-/außerplanmäßige Ausgabe)

1 Über- und außerplanmäßige Ausgaben

1.1
Überplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, bei denen der für die Zweckbestimmung im Haushaltsplan vorgesehene Ansatz unter Berücksichtigung der Ausgabereste, der Vorgriffe und der zur Verstärkung verwendeten deckungsfähigen Ausgaben sowie der dem Ansatz zugeflossenen zweckgebundenen Mehreinnahmen überschritten werden muss. Als Ansatz gilt auch ein Leertitel.

1.2
Außerplanmäßige Ausgaben sind Ausgaben, für die der Haushaltsplan keine Zweckbestimmung und keinen Ansatz enthält und für die auch keine Ausgabereste gebildet worden sind.

1.3
Zu § 37 Abs. 1 sind die Regelungen im Haushaltsgesetz zu beachten.

1.4
Zur Vorbereitung der Entscheidung nach § 37 Abs. 2 hat der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe grundsätzlich einen Vorschlag zur Einsparung bei verwandten Ausgaben desselben Einzelplans zu enthalten. Minderausgaben bei den Hauptgruppen 4 (Personalausgaben) und 5 (Sächliche Verwaltungsausgaben) des GPl. scheiden zur Deckung bei den Hauptgruppen 6 bis 9 des GPl. aus. Das Ministerium der Finanzen kann hiervon in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Die Heranziehung von zusätzlichen Einnahmen zur Deckung von über- oder außerplanmäßigen Ausgaben ist nur zulässig, wenn zwischen den Mehreinnahmen und den über- oder außerplanmäßigen Ausgaben ein ursächlicher Zusammenhang besteht.

1.5
Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Ausgabe hat die in dem beigefügten Muster aufgeführten Mindestangaben zu enthalten.

1.6
Die Entscheidung, ob einem Antrag auf über- oder außerplanmäßige Ausgaben zugestimmt oder der Entwurf eines Nachtragshaushalts eingebracht wird, trifft das Ministerium der Finanzen.

Die Einwilligung darf nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses erteilt werden; ob die Voraussetzungen vorliegen, ist in sachlicher und zeitlicher Hinsicht zu prüfen und in dem Antrag an das Ministerium der Finanzen zu begründen. Da das Etatbewilligungsrecht des Parlaments Vorrang vor dem Notbewilligungsrecht des Ministeriums der Finanzen hat, ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen.

Nach § 37 Abs. 1 Satz 3 liegt eine Unabweisbarkeit in zeitlicher Hinsicht vor allem dann nicht vor, wenn die Ausgaben bis zur Verabschiedung des nächsten Haushaltsplans oder des nächsten Nachtragshaushalts zurückgestellt werden können.

1.7
Unter Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist die vorherige Zustimmung zu verstehen (§ 183 BGB). Der Antrag ist daher zu stellen, bevor eine Maßnahme eingeleitet oder eine Zusage gemacht wird, die zu einer über- oder außerplanmäßigen Ausgabe führt. Eine nachträgliche Zustimmung durch das Ministerium der Finanzen ist nicht möglich.

1.8
Das Ministerium der Finanzen kann die Einwilligung in über- oder außerplanmäßige Ausgaben in begründeten Fällen allgemein erteilen.

1.9
Zu den Ausgaben im Sinne des § 37 Abs. 5, die nicht überschritten werden dürfen, gehören die Verfügungsmittel (Dispositionsfonds).

1.10
Die Nrn. 2 und 3 zu § 8 sind zu beachten.

2 Vorgriffe

2.1
Vorgriffe sind Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben; sie sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen (§ 37 Abs. 6). Außerplanmäßige Ausgaben dürfen nicht als Vorgriffe behandelt werden.

2.2
Der Antrag auf Einwilligung in einen Vorgriff muss grundsätzlich einen Vorschlag über seine kassenmäßige Deckung enthalten.

2.3
Ein Vorgriff ist zulässig, soweit im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung und im laufenden Haushaltsjahr ein kassenmäßiger Ausgleich vorgesehen wird. Wird eine Ausgabe mit gleicher Zweckbestimmung im Haushaltsplan des nächsten Haushaltsjahres nicht oder nicht in der erforderlichen Höhe vorgesehen, so ist die Mehrausgabe insoweit als überplanmäßige Ausgabe zu behandeln.

3 Endgültige Entscheidung

Die Entscheidung über über- oder außerplanmäßige Ausgaben trifft das Ministerium der Finanzen endgültig (§ 116 Satz 1).