§ 45 Sachliche und zeitliche Bindung
§ 45 LHO
Sachliche und zeitliche Bindung
(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen nur zu dem im Haushaltsplan bezeichneten Zweck, soweit und solange er fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Nicht in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen gelten, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung dieses Haushaltsgesetzes.
(2) Bei übertragbaren Ausgaben können Ausgabereste gebildet werden, die für die jeweilige Zweckbestimmung über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des auf die Bewilligung folgenden zweitnächsten Haushaltsjahres verfügbar bleiben. Bei Bauten tritt an die Stelle des Haushaltsjahres der Bewilligung das Haushaltsjahr, in dem der Bau in seinen wesentlichen Teilen in Gebrauch genommen ist. Das Ministerium der Finanzen kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bildung und die Inanspruchnahme von Ausgaberesten sowie die Inanspruchnahme nicht ausgeschöpfter Verpflichtungsermächtigungen nach Absatz 1 Satz 2 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Das Ministerium der Finanzen darf seine Einwilligung in die Inanspruchnahme von Ausgaberesten nur erteilen, wenn veranschlagte Ausgaben in gleicher Höhe bis zum Ende des Haushaltsjahres nicht geleistet werden oder wenn Ausgabemittel zur Deckung der Ausgabereste veranschlagt worden sind (§ 19 Abs. 2). Hiervon ausgenommen sind
- Ausgabereste aus den Zuweisungen des allgemeinen Steuerverbundes und des Kraftfahrzeugsteuerverbundes, die den Gemeinden und Gemeindeverbänden durch das Land zur Verfügung gestellt worden sind, und
- Ausgabereste, denen zweckgebundene Einnahmen gegenüberstehen.
(4) Das Ministerium der Finanzen kann in besonders begründeten Einzelfällen die Übertragbarkeit von Ausgaben zulassen, soweit Ausgaben für bereits bewilligte Maßnahmen noch im nächsten Haushaltsjahr zu leisten sind.
VV-LHO zu § 45
1
Wegen des Begriffs „Zweck“ vgl. Nr. 1.2 zu § 17.
2
Wegen des Begriffs „übertragbare Ausgaben“ vgl. § 19.
3
Ausgabereste
3.1
Die Bildung von Ausgaberesten ist zulässig, soweit der Zweck der Ausgaben fortdauert, ein sachliches oder wirtschaftliches Bedürfnis besteht und bei Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen entsprechende Einnahmen eingegangen sind. Ist eine erneute Veranschlagung der übertragbaren Ausgaben in einem späteren Haushaltsjahr zweckmäßig oder werden übertragbare Ausgaben im neuen Haushaltsjahr nicht mehr benötigt, so ist von der Bildung von Ausgaberesten abzusehen.
3.2
Die Ausgabereste können bis zur Höhe der bei den übertragbaren Ausgaben am Ende des abgelaufenen Haushaltsjahres nicht ausgegebenen Beträge gebildet werden. Abgesehen von den Ausgaberesten, die auf Grund von zweckgebundenen Einnahmen gebildet werden, sind sie auf volle 50 Euro nach unten zu runden.
3.3
Die Ausgabereste werden von der obersten Landesbehörde mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (§ 45 Abs. 3) gebildet. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zur Inanspruchnahme der Ausgabereste (§ 45 Abs. 3) bleibt unberührt.
4
Mehrausgaben bei übertragbaren Ausgaben (Vorgriffe) sind auf die nächstjährige Bewilligung für den gleichen Zweck anzurechnen. Sie sind als negative Ausgabereste (Minusreste) nachzuweisen. In begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen die Übernahme von Vorgriffen auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres zulassen. Die Vorgriffe sind auf volle 50 Euro nach unten zu runden.
5
Unbeschadet weiter gehender Regelungen in Rechtsvorschriften ist die Bildung von Einnahmeresten zulässig, soweit die tatsächlichen Einnahmen hinter den nach dem Haushaltsplan zu erwartenden Einnahmen zurückgeblieben sind und mit ihrem späteren Eingang bestimmt gerechnet werden kann. Soweit das Ministerium der Finanzen die Einnahmereste nicht selbst bildet, bedarf die Bildung der Einnahmereste der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
6
Das Ministerium der Finanzen stellt die von ihm oder mit seiner Einwilligung gebildeten Einnahmereste und Ausgabereste sowie die nicht auf die Rechnung des abgelaufenen Haushaltsjahres übernommenen Vorgriffe einzelplanweise in Resteverzeichnissen zusammen und überträgt sie in das laufende Haushaltsjahr. Die Resteverzeichnisse übersendet es der obersten Landesbehörde und leitet Abdrucke der Resteverzeichnisse dem Landesrechnungshof zu. Die Einnahmereste, Ausgabereste und Vorgriffe werden nach § 81 Abs. 2 in der Haushaltsrechnung nachgewiesen.