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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 43 Kassenmittel, Betriebsmittel

§ 43 LHO
Kassenmittel, Betriebsmittel

(1) Das Ministerium der Finanzen ermächtigt im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kassenmittel die zuständigen Behörden, in ihrem Geschäftsbereich innerhalb eines bestimmten Zeitraums die notwendigen Auszahlungen bis zur Höhe eines bestimmten Betrages leisten zu lassen (Betriebsmittel).

(2) Das Ministerium der Finanzen soll nicht sofort benötigte Kassenmittel so anlegen, dass über sie bei Bedarf verfügt werden kann.

VV-LHO zu § 43

Anlagen:

Muster 1 (Kassendisposition Einzelplan Link zum Formularservice: Muster 1 (Kassendisposition Einzelplan
Muster 2 (Schätzung Betriebsmittel und Einzahlungen) Link zum Formularservice: Muster 2 (Schätzung Betriebsmittel und Einzahlungen)
Muster 3 (Anmeldung von Zahlungen über 10 Mio. Euro) Link zum Formularservice: Muster 3 (Anmeldung von Zahlungen über 10 Mio. Euro)
Muster 4 (Betriebsmittel Tabelle)  

1 Allgemeines

1.1
Betriebsmittel sind für alle Auszahlungen mit Ausnahme der Ablieferungen sowie der Umbuchungen, Verrechnungen und Buchausgleiche erforderlich.

1.2
Betriebsmittel dürfen in dem tatsächlich erforderlichen Umfang angemeldet werden und müssen sich im Rahmen der den Dienststellen zur Bewirtschaftung zugeteilten Haushaltsmittel halten (Nr. 1.2 zu § 34).

1.3
Die Aufgaben des Beauftragten für den Haushalt richten sich nach Nr. 3.3.3 zu § 9.

1.4
Für die Disposition des Kassenbestandes der Landeshauptkasse werden neben den angemeldeten Betriebsmitteln auch Informationen über die voraussichtliche Höhe der Einzahlungen benötigt. Aus diesem Grunde sind die anliegenden Muster 1 - 3 auf Einzahlungen und Auszahlungen bezogen.

2 Meldung des Betriebsmittelbedarfs und der voraussichtlichen Einzahlungen

2.1
Die obersten Landesbehörden melden ihren Bedarf an Betriebsmitteln und den ihres nachgeordneten Bereiches sowie die voraussichtlich zu erwartenden Einzahlungen ihres Geschäftsbereichs unabhängig von der Kassenzuständigkeit in Gesamtbeträgen bis zum 15. des dem Zahlungsmonat vorausgehenden Monats nach beigefügtem Muster 1 - Kassendisposition - beim Ministerium der Finanzen an (Meldung der ermittelten Beträge).

2.2
Das Ministerium der Finanzen kann verlangen, dass ihm neben den Meldungen der ermittelten Beträge nach Nr. 2.1 Meldungen für einen längeren Zeitraum übersandt werden. Mit der monatlichen Meldung für den letzten Monat im Quartal ist eine Schätzung des voraussichtlichen Bedarfs an Betriebsmitteln sowie der zu erwartenden Einzahlungen für die folgenden drei Monate des nächsten Quartals nach Muster 2 zu verbinden.

2.3
Die obersten Landesbehörden bestimmen für ihren nachgeordneten Bereich die Form der Meldungen nach Nr. 2.1 und Nr. 2.2. Sie prüfen die Meldungen, ergänzen oder ändern sie, soweit sie es für erforderlich halten, und fassen sie mit den entsprechenden Ergebnissen für ihren Zuständigkeitsbereich zu den Meldungen an das Ministerium der Finanzen zusammen.

2.4
Weicht der nach Nr. 2.1 angeforderte Betrag von dem in einer nach Nr. 2.3 übersandten Übersicht angegebenen entsprechenden Gesamtbetrag um mehr als 10 v. H. und um mehr als 2,5 Mio. Euro ab, so ist die Abweichung nach Art, Höhe und Termin der Auszahlung von der obersten Landesbehörde zu begründen; allgemeine Hinweise auf höhere Ausgaben in ihren nachgeordneten Dienststellen genügen nicht.

2.5
Mit der Meldung der ermittelten Beträge nach Nr. 2.1 sind Einzahlungen und Auszahlungen, die den Betrag von 10 Mio. Euro überschreiten, unter Angabe der Fälligkeit, der Zweckbestimmung und des Betrages in Mio. Euro nach beiliegendem Muster 3 zu melden. Bei regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen genügt eine einmalige Meldung mit zusätzlicher Angabe der Zahlungstermine. Nach der Meldung gemäß Nr. 2.1 bekannt werdende Zahlungen dieser Art sowie Veränderungen des Betrages um mehr als 2,5 Mio. Euro oder Änderungen der Fälligkeiten sind dem Ministerium der Finanzen rechtzeitig mitzuteilen.

3 Betriebsmittelbereitstellung

Aufgrund der Bedarfsanmeldungen für Betriebsmittel gelten die obersten Landesbehörden vom Ministerium der Finanzen als ermächtigt, die angeforderten Betriebsmittel zur Leistung von Auszahlungen in Anspruch zu nehmen, soweit das Ministerium der Finanzen die Ermächtigung nicht vor Beginn des Monats widerruft.

4 Betriebsmittelnachforderung

Reichen der obersten Landesbehörde die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel nicht aus, um die notwendigen Ausgaben zu leisten, so beantragt sie beim Ministerium der Finanzen, dass ihr weitere Betriebsmittel bereitgestellt werden. Der Antrag ist zu begründen.

5 Betriebsmittelüberwachung

5.1
Das Ministerium der Finanzen übergibt der Landeshauptkasse vor Beginn eines Monats eine Übersicht über die bestätigten Betriebsmittel. Die Landeshauptkasse hat über die zur Verfügung gestellten Betriebsmittel eine Überwachungsliste nach beigefügtem Muster 4 zu führen. In der Liste ist sichtbar zu machen, wenn den bereits zur Verfügung gestellten weitere Betriebsmittel zugeschrieben werden. Die täglich ermittelte Summe der geleisteten Auszahlungen mit Ausnahme der Ablieferungen, Umbuchungen, Verrechnungen und Buchausgleiche schmälert den noch verfügbaren Betrag. Bis zur Höhe des jeweils verbleibenden Betrags darf die Kasse weitere Auszahlungen leisten.

5.2
Wenn zu erwarten ist, dass die der obersten Landesbehörde zur Verfügung gestellten Betriebsmittel für den laufenden Monat nicht ausreichen, hat die Landeshauptkasse der obersten Landesbehörde rechtzeitig mitzuteilen, wann die ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmittel voraussichtlich verbraucht sein werden.

6 Verfall und Rückgabe von Betriebsmitteln

6.1
Betriebsmittel, die während des Bereitstellungszeitraums nicht verbraucht werden, verfallen und können nicht auf den folgenden Zeitraum übertragen werden. Dabei ist ausschlaggebend, in welchem Bereitstellungszeitraum die Zahlung geleistet wird und nicht der Zeitpunkt ihrer Anordnung.

6.2
Im Laufe des Bereitstellungszeitraums nicht benötigte Betriebsmittel sind von der obersten Landesbehörde unverzüglich dem Ministerium der Finanzen zurückzumelden, sofern der Betrag von 10 Mio. Euro überschritten wird.

7 Bundesbetriebsmittel

Dienststellen, die Teile des Bundeshaushalts ausführen, haben die entsprechenden Vorschriften für die Betriebsmittelbewirtschaftung des Bundes (Vorl. VV zu § 43 BHO) zu beachten.

8 Abweichungen

Das Ministerium der Finanzen kann Abweichungen von den Bestimmungen der Nr. 1 bis 6 zulassen.