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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 40 Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

§ 40 LHO
Andere Maßnahmen von finanzieller Bedeutung

(1) Der Erlass von Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften, der Abschluss von Tarifverträgen und die Gewährung von über- oder außertariflichen Leistungen sowie die Festsetzung oder Änderung von Entgelten für Verwaltungsleistungen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn diese Regelungen zu Einnahmeminderungen oder zu zusätzlichen Ausgaben im laufenden Haushaltsjahr oder in künftigen Haushaltsjahren führen können. Satz 1 ist auf sonstige Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Mitwirkung des Landes an Maßnahmen des Bundes, überstaatlicher oder zwischenstaatlicher Einrichtungen ist Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

VV-LHO zu § 40

  1. § 40 Abs. 1 ist auf alle dort genannten Maßnahmen anzuwenden, soweit durch sie unmittelbar oder mittelbar finanzwirksame Tatbestände geschaffen werden können.
  2. Maßnahmen nach § 40 Abs. 1 bedürfen keiner Ermächtigung nach § 38 Abs. 1 und keiner zusätzlichen Einwilligung nach § 37 Abs. 3. Führen solche Maßnahmen zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben, so sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 zu berücksichtigen.
  3. Bei über- oder außerplanmäßigen Leistungen sind zusätzliche Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift alle Ausgaben, die über die Ausgaben hinausgehen, die nach den jeweils geltenden Tarifvorschriften und den diese ergänzenden arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu gewähren sind. Die Entgelte von Arbeitnehmern in Höhe der Besoldung von Beamten der Besoldungsgruppen B und C sind keine zusätzlichen Ausgaben im Sinne dieser Vorschrift. Die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ist auch einzuholen, wenn überoder  außertarifliche Leistungen gewährt werden sollen, die zu Mehrausgaben im laufenden oder in künftigen Haushaltsjahren führen können, weil arbeitsrechtliche Grundlagen verbessert werden (z. B. Anrechnung von Zeiten auf die Beschäftigungs- oder Dienstzeit).
  4. Zu den Verwaltungsleistungen im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 zählen nicht Leistungen, die von Stellen außerhalb der Landesverwaltung erbracht werden.