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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 38 Verpflichtungsermächtigungen

§ 38 LHO
Verpflichtungsermächtigungen

(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn das Haushaltsgesetz oder der Haushaltsplan dazu ermächtigen. Im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs kann das Ministerium der Finanzen Ausnahmen zulassen; § 37 Abs. 1 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. Eines Nachtragshaushaltsgesetzes bedarf es nicht, wenn im Einzelfall der Gesamtbetrag der überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen einen im Haushaltsgesetz festzulegenden Betrag nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind oder soweit Ausgabemittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden. § 37 Abs. 2 und 4 gilt entsprechend. Für die Mitteilung ist dabei der Jahresbetrag maßgebend.¹

(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn

  1. von den in § 16 bezeichneten Angaben erheblich abgewichen werden soll oder
  2. in den Fällen des § 16 Satz 2 Jahresbeträge nicht angegeben sind.

Das Ministerium der Finanzen kann auf seine Befugnisse verzichten.¹

(3) Das Ministerium¹ der Finanzen ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und den Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.

(4) Verpflichtungen für laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Das Nähere regelt das Ministerium¹ der Finanzen.

VV-LHO zu § 38

Anlagen:

Muster (Antrag auf Einwilligung in eine über-/außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung) Link zum Formularservice: Muster (Antrag auf Einwilligung in eine über-/außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung)

1 Voraussetzungen

Zu § 38 Abs. 1 Satz 1 sind die Regelungen zu § 16 zu beachten.

2 Über- und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen

2.1
Der Antrag auf Einwilligung in eine über- oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigung ist rechtzeitig vor Übernahme der Verpflichtung einzureichen. Der Antrag hat die in dem beigefügten Muster aufgeführten Mindestangaben zu enthalten.

2.2
In Höhe über- oder außerplanmäßiger Verpflichtungsermächtigungen sollen andere Verpflichtungsermächtigungen innerhalb desselben Einzelplans nicht in Anspruch genommen werden.

2.3
Eine benötigte Verpflichtungsermächtigung ist überplanmäßig, wenn eine im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck erteilte Verpflichtungsermächtigung hinsichtlich ihres Gesamtbetrages überschritten wird (bei Überschreitung der Jahresbeträge, vgl. § 38 Abs. 2).

2.4
Eine Verpflichtungsermächtigung ist außerplanmäßig, wenn im Haushaltsplan für den vorgesehenen Zweck keine Verpflichtungsermächtigung vorgesehen ist.

2.5
Sieht der Haushaltsplan Deckungsfähigkeiten von Verpflichtungsermächtigungen vor (§ 20 Abs. 2), sind diese vorab zu berücksichtigen.

3 Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (Absatz 2)

3.1
Soweit das Ministerium der Finanzen die Zustimmung zu einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung gemäß § 38 Abs. 1 erteilt hat, ist eine Einwilligung nach Absatz 2 nicht erforderlich.

3.2
Eine erhebliche Abweichung im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 liegt vor, wenn ein Jahresbetrag einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 5 v. H. überschritten wird. Eine Überschreitung im Sinne des Satzes 1 liegt auch dann vor, wenn der Überschreitung in einem Jahr eine Unterschreitung in einem anderen Jahr gegenübersteht. Eine Überschreitung des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigung fällt nicht unter § 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, sondern unter § 38 Abs. 1 Satz 2.

3.3
Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung von mehr als 5 v. H. bis 10 v. H. ist dem Ministerium der Finanzen eine gleichwertige Einsparung für dasselbe Haushaltsjahr vorzuschlagen. Dem Ministerium der Finanzen steht nur die Entscheidung zu, ob der Einsparungsvorschlag zu einer gleichwertigen Einsparung führt.

3.4
Bei der Überschreitung eines Jahresbetrages einer Verpflichtungsermächtigung um mehr als 10 v. H. ist dem Ministerium der Finanzen für die Entscheidung über seine Einwilligung zusätzlich zu einem gleichwertigen Einsparungsvorschlag für dasselbe Haushaltsjahr eine Begründung für die Notwendigkeit der Überschreitung zu übersenden.

3.5
In den Fällen des § 38 Abs. 2 ist dem Ministerium der Finanzen für die Entscheidung über seine Einwilligung eine Begründung für die für erforderlich gehaltenen Jahresbeträge zu übersenden.

4 Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung

4.1
Maßnahmen sind von grundsätzlicher Bedeutung, wenn sie eine über den Einzelfall hinausgehende Auswirkung auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben können.

4.2
Maßnahmen sind von erheblicher finanzieller Bedeutung, wenn sie innerhalb des Kapitels einen maßgeblichen Anteil an den veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen oder an den Ausgaben für die Jahre haben, in denen die Verpflichtungen fällig werden sollen.

4.3
Zu den Verhandlungen nach § 38 Abs. 3 zählen auch Vorverhandlungen. Das Ministerium der Finanzen ist so umfassend zu unterrichten, dass es die finanziellen Auswirkungen des Vorhabens beurteilen kann.

5 Verpflichtungen für laufende Geschäfte

5.1
Die Ausnahmeregelung des § 38 Abs. 4 Satz 1 ist eng auszulegen. Sie gilt lediglich für solche Geschäfte, die ihrer Natur nach regelmäßig wiederkehren und sich auf die Verwaltungsausgaben der folgenden Obergruppen und Gruppen des Gruppierungsplans beziehen:

44
Beihilfen, Unterstützungen und dergleichen

45
Personalbezogene Sachausgaben

51 bis 53
Sächliche Verwaltungsausgaben - jedoch nur bis zu den in den Zuordnungsrichtlinien zum Gruppierungsplan festgelegten Wertgrenzen

oder unter den nachstehend bezeichneten Voraussetzungen

518
Mieten und Pachten, wenn

  1. der Miet- oder Pachtvertrag im Rahmen der üblichen Tätigkeit der Dienststelle abgeschlossen wird
  2. die Jahresmiete oder -pacht im Einzelfall nicht mehr als 120.000 Euro beträgt und
  3. der Miet- oder Pachtvertrag nicht länger als fünf Jahre unkündbar ist

519
Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen

521
Unterhaltung des sonstigen unbeweglichen Vermögens - bis zu einem Betrag von 5.000 Euro im Einzelfall

527
Dienstreisen aufgrund rechtlicher Verpflichtungen.

In begründeten Fällen kann das Ministerium der Finanzen bei den Wertgrenzen der Gruppen 518 und 521 sowie hinsichtlich der Unkündbarkeitsklausel bei der Gruppe 518 weitere Ausnahmen zulassen.

5.2
Soweit bei einem institutionell geförderten Zuwendungsempfänger zur Begründung gegen ihn gerichteter Versorgungsansprüche oder vergleichbarer Ansprüche Zusagen gegeben werden, sind diese ebenfalls Verpflichtungen für laufende Geschäfte im Sinne des § 38 Abs. 4.

5.3
Leasing-Verträge, die nach Art und Inhalt Investitionsmaßnahmen der Hauptgruppe 7 und 8 ersetzen oder auslösen können, sind keine Geschäfte der laufenden Verwaltung und bedürfen daher der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, sofern der Vertragsumfang 15.000 Euro im Einzelfall übersteigt. Leasing- Verträge im Sinne dieser Vorschrift sind Verträge über entgeltliche Gebrauchsüberlassung einer Sache oder Sachgesamtheit, wenn der Leasing-Nehmer die Gefahr des Untergangs oder der Beschädigung der Sache trägt und der Leasing-Geber von der Haftung für die Instandhaltung freigestellt ist oder wenn dem Leasing-Nehmer eine Kaufoption eingeräumt ist.

5.4
Die Umsetzung von ÖPP-Projekten stellt kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und erfordert die Ausbringung entsprechender Verpflichtungsermächtigungen.

6 Verpflichtungen zu Lasten übertragbarer Ausgaben

6.1
Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es nicht, wenn im laufenden Haushaltsjahr zu Lasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen für das kommende Haushaltsjahr eingegangen werden (§ 38 Abs. 4 Satz 2). Der Mittelbewirtschafter wird dadurch in die Lage versetzt, Verpflichtungen zu Lasten des folgenden Haushaltsjahres einzugehen, ohne dass es dazu einer über- oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigung bedarf.

6.2
Die anfallende Minderausgabe darf nicht zur Einsparung (z. B. für überplanmäßige/außerplanmäßige Bewilligungen) an anderer Stelle des Haushaltsplanes herangezogen werden.

6.3
Hinsichtlich der Ausgabereste, die zur Deckung von nach Nr. 6.128) eingegangenen Verpflichtungen benötigt werden, bleibt das Verfahren nach § 45 Abs. 2 bis 4 unberührt. Die Ausfinanzierung der Ausgabereste der Ressorts muss im Rahmen des § 45 sichergestellt sein.