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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 46 Deckungsfähigkeit

§ 46 LHO
Deckungsfähigkeit

Deckungsfähige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen dürfen, solange sie verfügbar sind, nach Maßgabe des § 20 Abs. 1 und 2 oder des Deckungsvermerks zugunsten eines anderen Titels verwendet werden.

VV-LHO zu § 46

1
Ein deckungsberechtigter Ansatz darf aus einem deckungspflichtigen Ansatz nur verstärkt werden, soweit bei dem deckungsberechtigten Ansatz keine Verfügungsbeschränkungen bestehen, über die Mittel verfügt ist und soweit die bei dem deckungspflichtigen Ansatz verbleibenden Ausgabemittel voraussichtlich ausreichen, um alle nach der Zweckbestimmung zu leistenden Ausgaben zu bestreiten.

2
Werden bei einem deckungsberechtigten Ansatz in Zugang gestellte Ausgabemittel später unvorhergesehen noch bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigt, so ist der Zugang bis zur Höhe der bei dem deckungspflichtigen Ansatz benötigten Ausgabemittel rückgängig zu machen, und zwar auch dann, wenn über die in Zugang gestellten Ausgabemittel bei dem deckungsberechtigten Ansatz bereits verfügt worden ist. Im Falle der Rückführung der Ausgabemittel zum deckungspflichtigen Titel müssen für die bei diesem Titel noch zu leistenden Ausgaben die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 vorliegen; davon kann abgesehen werden, wenn schon beim deckungsberechtigten Ansatz, für den die Mittel des deckungspflichtigen Ansatzes in Anspruch genommen worden sind, die Voraussetzungen nach § 37 Abs. 1 erfüllt waren.

3
Die Inanspruchnahme der Deckungsfähigkeit von Verpflichtungsermächtigungen (§ 20 Abs. 2) ist nach Maßgabe der Deckungsvermerke zulässig. Die Nr. 1 gilt entsprechend.