§ 48 Einstellung und Versetzung von Beamten
§ 48 LHO
Einstellung und Versetzung von Beamten
(1) Einstellung und Versetzung von Beamten in den Landesdienst bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, wenn der Bewerber ein von der Landesregierung allgemein festzusetzendes Lebensalter überschritten hat.
(2) Die in den Erläuterungen zum Haushaltsplan vorgesehenen Zahlen für die Einstellung von Beamten im Vorbereitungsdienst dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen überschritten werden. Das Ministerium der Finanzen kann auf seine Mitwirkung verzichten.
VV-LHO zu § 48
1
Zweck des § 48 Abs. 1 ist es, das Land vor unbilligen Versorgungslasten zu schützen. Grundsätzlich ist daher die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen im Einzelfall erforderlich. Sie kann regelmäßig nur dann erteilt werden, wenn ein außerordentlicher Mangel an geeigneten jüngeren Bewerbern besteht und die Übernahme unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere auch der entstehenden Versorgungslasten, offensichtlich einen erheblichen Vorteil für das Land bedeutet oder die Ablehnung der Übernahme zu einer erheblichen Schädigung der Landesinteressen führen könnte.
2
Das Ministerium der Finanzen kann für bestimmte Bereiche seine Einwilligung allgemein erteilen.
3
Die vorstehenden Regelungen finden nach § 115 und VV hierzu auf die Übernahme von Personen als Richter in den Staatsdienst entsprechende Anwendung.