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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 49 Einweisung in eine Planstelle

§ 49 LHO
Einweisung in eine Planstelle

Ein Amt darf nur zusammen mit der Einweisung in eine besetzbare Planstelle verliehen werden.

VV-LHO zu § 49

Anlagen:

Anlage zu Nr. 4.1 zu 49 LHO (Stellenvergleichstabelle)

1 Einweisung in eine Planstelle

Die Anstellung eines Beamten ist nur zulässig, wenn der Beamte in eine besetzbare Planstelle eingewiesen worden ist oder mit der Ernennung eingewiesen wird. Spezielles Beamtenrecht (etwa durch Regelung im Landesbeamtengesetz) bleibt unberührt.

2 Bewirtschaftung der Planstellen

2.1
Alle Beamten sind nach ihrer Anstellung auf einer Planstelle zu führen. Die Planstelle muss hinsichtlich der Besoldungsgruppe und der Amtsbezeichnung dem verliehenen Amt entsprechen, soweit nicht etwas anderes zugelassen ist.

2.2
Eine Planstelle darf nur mit einem Beamten besetzt werden, soweit sich nicht aus den Nrn. 4 und 7 etwas anderes ergibt.

2.3
Soweit im Haushaltsplan nicht etwas anderes bestimmt ist und ein zwingendes dienstliches Bedürfnis vorliegt, kann

2.3.1
ein Beamter auch auf einer Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe seiner Laufbahn geführt werden,

2.3.2
ein Beamter, der - soweit laufbahnrechtlich vorgeschrieben - die Aufstiegsprüfung bestanden und sich in Dienstgeschäften der Laufbahn, in die er aufsteigen soll, zu bewähren hat, in einer Planstelle der Laufbahn, in die er aufsteigen soll, geführt werden,

2.3.3
ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums oder der von ihm ermächtigten Stelle auch auf einer Planstelle der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe einer nach der Laufbahnverordnung gleichwertigen Laufbahn geführt werden,

2.3.4
ein Beamter mit Einwilligung des zuständigen Ministeriums und des Ministeriums der Finanzen auf einer Planstelle

2.3.4.1
der gleichen oder einer höheren Besoldungsgruppe einer nach der Laufbahnverordnung nicht gleichwertigen Laufbahn oder

2.3.4.2
der nächsthöheren Laufbahngruppe geführt werden, insbesondere, wenn beabsichtigt ist, ihm ein dieser Planstelle entsprechendes Amt zu übertragen.

2.4
Beamtete Hilfskräfte sollen auf den dafür vorgesehenen „anderen Stellen als Planstellen“ geführt werden (Nr. 7 zu § 17). Ausnahmsweise können sie auf Planstellen geführt werden, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. In diesem Fall gilt die Nr. 2.3 entsprechend.

2.5
Bei der Anwendung der Nrn. 2.3 und 2.4 gelten innerhalb einer Einheitslaufbahn der mittlere, der gehobene und der höhere Dienst jeweils als eine Laufbahn.

2.6
Eine Planstelle darf mit Ausnahme der in § 17 Abs. 5 Satz 3 getroffenen Regelung nicht mit mehreren Beamten besetzt werden. Beamte können auf Stellenresten mehrerer Planstellen geführt werden.

2.7
Planstellen für Beamte dürfen nicht mit Dienstkräften besetzt werden, die in einem anderen öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis stehen (§ 115), soweit im Haushaltsplan nichts Abweichendes bestimmt oder zugelassen ist. § 20 bleibt unberührt.

2.8
Eine Planstelle ist auch dann nicht besetzbar, wenn der eingewiesene Beamte ohne Dienstbezüge beurlaubt ist, wenn seine Dienstbezüge im Falle der Abordnung aus Mitteln der übernehmenden Dienststelle gezahlt werden oder wenn er aus anderen Gründen keine Dienstbezüge aus der Planstelle erhält. Sie ist ferner nicht besetzbar, solange die Mittel der Planstelle für beamtete Hilfskräfte oder nichtbeamtete Kräfte in Anspruch genommen werden.

2.9
Ist ein Beamter nach Landesbeamtenrecht in ein Amt einer niedrigeren Besoldungsgruppe versetzt worden, darf die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle einer höheren Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung nur mit diesem Beamten besetzt werden; Ausnahmen sind nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig. Satz 1 gilt nicht, wenn die besetzbar werdende Planstelle zu einer höheren Besoldungsgruppe gehört als die Besoldungsgruppe, die den Bezügen des Beamten gemäß Landesbeamtenrecht zugrunde liegt.

2.10
Besetzbare Planstellen einschließlich der neu geschaffenen sind in erster Linie mit Beamten zu besetzen, die durch Wegfall oder Einschränkung von Aufgaben entbehrlich geworden sind. Soweit die durch Wegfall oder Einschränkung von Aufgaben entbehrlich gewordenen Beamten nicht durch Übertragung von anderen Aufgaben innerhalb ihres Ressorts, in dessen Einzelplan ihre bisherige Planstelle bzw. Stelle ausgewiesen war, untergebracht werden können, ist ein Ausgleich mit anderen Geschäftsbereichen anzustreben.

2.11
§ 49 ist entsprechend anzuwenden, wenn dem Beamten ein Amt mit höherem Endgrundgehalt verliehen wird, ohne dass sich die Amtsbezeichnung ändert; dies gilt nicht bei besoldungsrechtlichen Überleitungen.

3 Rückwirkende Einweisung in eine Planstelle

Für die rückwirkende Einweisung eines Beamten in eine Planstelle gilt das Besoldungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgBesG).

4 Inanspruchnahme von Planstellen für Arbeitnehmer

4.1
Eine Planstelle darf für einen Arbeitnehmer der vergleichbaren (siehe Anlage zu Nr. 4.1 zu § 49 LHO) oder einer niedrigeren Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden, solange aus ihr keine Dienstbezüge gezahlt werden. Die Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist zulässig; die arbeitsvertragliche Gesamtarbeitszeit dieser Arbeitnehmer darf die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten nicht übersteigen. Arbeitnehmer können auf Stellenresten mehrerer Planstellen geführt werden.

4.2
Eine Planstelle, die mit einem teilzeitbeschäftigten Beamten (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 LBG) besetzt ist, darf gleichzeitig für teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer der vergleichbaren oder einer niedrigeren Entgeltgruppe in Anspruch genommen werden; die regelmäßige Gesamtarbeitszeit des Beamten und der Arbeitnehmer darf die regelmäßige Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Beamten nicht übersteigen.

4.3
Die Nrn. 4.1 und 4.2 Satz 1 gelten nicht für Planstellen mit Sperrvermerk sowie für Leerstellen.

5 Leerstellen

5.1
Hat das Ministerium der Finanzen aufgrund haushaltsgesetzlicher Ermächtigung eine Leerstelle ausgebracht, so ist über ihren weiteren Verbleib im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.

5.2
Steht bei Beendigung der Beurlaubung oder Abordnung eines auf einer Leerstelle geführten Beamten oder Richter (Nr. 6 zu § 17) eine besetzbare Planstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe derselben Fachrichtung innerhalb desselben Kapitels zur Verfügung, ist der Beamte oder Richter in diese Planstelle zu übernehmen; mit der Übernahme fällt die Leerstelle weg, soweit sie im Haushaltsjahr für einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird. Steht zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt keine besetzbare Planstelle der genannten Art zur Verfügung, ist der Beamte auf der Leerstelle weiterzuführen. Er ist in die nächste innerhalb desselben Kapitels besetzbar werdende Planstelle derselben Besoldungsgruppe für Beamte derselben Fachrichtung zu übernehmen; mit der Übernahme fällt die Leerstelle weg, wenn sie im Haushaltsjahr für einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird. Soweit durch die Zahlung der Dienstbezüge aus der Leerstelle die Ansätze der entsprechenden Titel überschritten werden, gilt die nach § 37 Abs. 1 erforderliche Einwilligung des Ministeriums der Finanzen als erteilt.

5.3
Endet das Beamtenverhältnis des auf der Leerstelle geführten Beamten oder Richters (z. B. durch Entlassung, Eintritt in den Ruhestand, Verlust der Beamtenrechte) oder wird er zu einem anderen Dienstherrn versetzt, fällt die Leerstelle weg, soweit sie im Haushaltsjahr für einen Nachfolger nicht mehr benötigt wird.

5.4
Bei Leerstellen für Arbeitnehmer gelten die Nrn. 5.2 und 5.3 entsprechend.

6 Überwachung der Planstellen

6.1
Nachweisungen zur Planstellenüberwachung

6.1.1
Die Ministerien und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Nachweisungen zur Stellenüberwachung, und zwar getrennt nach einzelnen Dienststellen. Die Nachweisungen können für mehrere Haushaltsjahre geführt werden.

6.1.2
In die Nachweisungen sind einzutragen

6.1.2.1
zu Beginn eines jeden Haushaltsjahres die der Dienststelle zur Bewirtschaftung zugewiesenen Planstellen getrennt nach den einzelnen Besoldungsgruppen; Planstellen mit Amtszulage gelten hierbei als besondere Besoldungsgruppe,

6.1.2.2
während des Haushaltsjahres laufend sämtliche Änderungen (z. B. Zuweisungen, Einsparungen und Umsetzungen) der Zeitfolge nach.

6.1.3
Die Nachweisungen sind am Schluss eines Kalendervierteljahres und am Schluss des Haushaltsjahres abzuschließen.

6.2
Aufzeichnungen über die Besetzung der Planstellen

6.2.1
Die obersten Landesbehörden und die nachgeordneten Dienststellen, denen Planstellen zur Bewirtschaftung zugewiesen sind, führen Aufzeichnungen über die Besetzung der von ihnen selbst bewirtschafteten Planstellen. In die Aufzeichnungen sind sämtliche Änderungen laufend aufzunehmen, so dass jederzeit die Zahl der besetzten oder in Anspruch genommenen Planstellen festgestellt werden kann.

6.2.2
Für die einzelnen Geschäftszweige einer Dienststelle oder für die einzelnen Besoldungsgruppen können getrennte Aufzeichnungen geführt werden.

7 Besetzung einer Planstelle mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten

7.1
Die Besetzung einer Planstelle mit teilzeitbeschäftigten Beamten ist möglich (§ 17 Abs. 5). Die Gesamtarbeitszeit der teilzeitbeschäftigten Beamten darf die regelmäßige Gesamtarbeitszeit der entsprechenden vollbeschäftigten Beamten nicht übersteigen. Die Nrn. 1 bis 3 gelten entsprechend; Nr. 2.2 ist nur mit der sich aus Nr. 4 ergebenden Einschränkung anzuwenden.

7.2
Kehrt einer der auf einer Planstelle geführten teilzeitbeschäftigten Beamten zur regelmäßigen Arbeitszeit zurück, verdrängt er die anderen teilzeitbeschäftigten Beamten aus der Planstelle. Diese sind in die nächste innerhalb desselben Kapitels ganz oder teilweise freiwerdende Planstelle ihrer Besoldungsgruppe oder einer höheren Besoldungsgruppe ihrer Laufbahngruppe zu übernehmen, wenn die Planstelle für Beamte derselben Fachrichtung bestimmt ist. Satz 2 gilt nicht für Planstellen

7.2.1
oberhalb der Besoldungsgruppe B 3,

7.2.2
von Behördenleitern und

7.2.3
oberhalb der Besoldungsgruppe A 15 und B 1 im nachgeordneten Bereich, wenn das Ministerium der Finanzen im Einzelfall einer Ausnahmeregelung zugestimmt hat. Bis dahin wird der Beamte, der nach Satz 1 aus der Planstelle verdrängt worden ist, ohne Planstelle geführt.

7.3
Nr. 7.2 gilt entsprechend, wenn die Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit einer der beiden auf einer Planstelle geführten teilzeitbeschäftigten Beamten vermindert wird.

7.4
Die Besetzung einer Planstelle mit einem zweiten teilzeitbeschäftigten Beamten oder Arbeitnehmer ist nicht zulässig, solange innerhalb desselben Kapitels ein Beamter derselben Laufbahngruppe und Fachrichtung beschäftigt wird, der überzählig ist oder durch die Besetzung überzählig würde. Überzählig ist ein Beamter, wenn

7.4.1
er nach den Nrn. 5.2 oder 5.3 ohne Planstelle geführt wird oder Dienstbezüge aus einer Leerstelle erhält und

7.4.2
die Zahl der Planstellen seiner Laufbahngruppe und Fachrichtung innerhalb desselben Kapitels kleiner ist als die auf Vollbeschäftigte umgerechnete Zahl der aus diesen Planstellen bezahlten Beamten und Arbeitnehmer einschließlich der in Nr. 7.4.1 genannten Beamten.

7.5
Unberührt bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Rückkehr zur vollen Beschäftigung oder die Verminderung der Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit davon abhängig machen, dass eine besetzbare Planstelle zur Verfügung steht.

8 Überwachung der anderen Stellen als Planstellen

Die Nrn. 6 und 7 sind auf andere Stellen als Planstellen sinngemäß anzuwenden.