§ 50 Umsetzung von Mitteln, Planstellen und Stellen
§ 50 LHO
Umsetzung von Mitteln, Planstellen und Stellen
(1) Die Landesregierung kann Mittel und Planstellen umsetzen, wenn Aufgaben von einer Verwaltung auf eine andere Verwaltung übergehen. Eines Beschlusses der Landesregierung bedarf es nicht, wenn die beteiligten Ministerien und das Ministerium1) der Finanzen sich über die Umsetzung einig sind.
(2) Eine Planstelle darf mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in eine andere Verwaltung umgesetzt werden, wenn dort ein unvorhergesehener und unabweisbarer Personalbedarf besteht. Über den weiteren Verbleib der Planstelle ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen.
(3) Über die Zahlungen der Bezüge bei Abordnungen und über ihren buchungsmäßigen Nachweis erlässt das Ministerium der Finanzen die näheren Bestimmungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für andere Stellen als Planstellen entsprechend.
VV-LHO zu § 50
1 Umsetzungen
1.1
Mit der Umsetzung ist die Ermächtigung verbunden, Mittel an anderer Stelle als der im Haushaltsplan festgelegten Stelle in dem Umfang in Anspruch zu nehmen und rechnungsmäßig nachzuweisen, wie die abgebende Verwaltung verpflichtet wird, Mittel nicht in Anspruch zu nehmen.
1.2
Unabweisbarer Personalbedarf besteht nur dann, wenn die Umsetzung der Planstelle sachlich zwingend notwendig und zeitlich unaufschiebbar ist, mithin nicht bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes abgewartet werden kann. Anträge gemäß § 50 Abs. 2 sind eingehend zu begründen.
1.3
Mit der Umsetzung verringern sich die Ansätze der bisherigen Titel. Sie sind bei der aufnehmenden Verwaltung in der durch den Gruppierungsplan festgelegten Ordnung rechnungsmäßig nachzuweisen. Umgesetzte Ansätze erhöhen die Ansätze vorhandener Titel.
1.4
Entsprechendes gilt für Planstellen und andere Stellen, wobei in den Fällen des § 50 Abs. 2 die Veränderung im Stellenplan des nächsten Haushaltsplanes als Zuoder Abgang auszubringen ist.
1.5
Wegen der Erläuterung von Umsetzungen siehe Anlagen 4 und 7 zu den HRL-Bbg.
2 Zahlung und rechnungsmäßiger Nachweis der Bezüge
2.1 Abordnung und Versetzung innerhalb der Landesverwaltung
2.1.1
Wird ein Landesbediensteter innerhalb der Landesverwaltung zum Ersten eines Monats abgeordnet, so ist der rechnungsmäßige Nachweis vom Ersten dieses Monats an zu Lasten des Kapitels der neuen Dienststelle zu führen. Wird ein Landesbediensteter zu einem Tag nach dem Ersten eines Monats abgeordnet, so ist der rechnungsmäßige Nachweis der Bezüge vom Ersten des folgenden Monats an zu Lasten des Kapitels der neuen Dienststelle zu führen.
2.1.2
Kehrt der Landesbedienstete nach Aufhebung der Abordnung zu der bisherigen Dienststelle zurück, sind die Bezüge in sinngemäßer Anwendung der Nr. 2.1.1 rechnungsmäßig nachzuweisen.
2.1.3
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Abordnungen im Inland bis zur Verkündung des nächsten Haushaltsgesetzes, längstens jedoch für die Dauer von zwölf Monaten.
2.1.4
Wird ein Landesbediensteter innerhalb der Landesverwaltung versetzt, gelten die Nrn. 2.1.1 und 2.1.3 entsprechend.
2.1.5
Bezüge im Sinne dieser Vorschrift sind alle bei der Obergruppe 42 nachzuweisenden Personalausgaben.
2.1.6
Dienstaufwandsentschädigungen und Verpflegungszuschüsse sind zu Lasten des Kapitels der neuen Dienststelle zu zahlen.
2.1.7
Die vorstehende Regelung für die Zahlung der Bezüge hebt die Bestimmungen über die Bewirtschaftungsbefugnis (Nr. 1.4 zu § 34), die Überwachung der Planstellen (Nr. 6 zu § 49) und die Bindung der einzelnen Dienststellen an die im Haushaltsplan vorgesehenen oder zugewiesenen Planstellen bzw. Mittel (Nr. 1 zu § 34) nicht auf.
2.2 Abordnung und Versetzung von Bediensteten des Landes an eine Dienststelle des Bundes und umgekehrt
2.2.1
Wird ein Landesbediensteter zur Dienstleistung an eine Dienststelle des Bundes abgeordnet, so zahlt die bisher zuständige Kasse des Landes die Bezüge so lange weiter, bis die Abordnung aufgehoben oder der Landesbedienstete in den Bundesdienst übernommen worden ist. Die Zahlung von Stellenzulagen setzt voraus, dass die zuständige Dienststelle des Bundes, an die der Landesbedienstete abgeordnet ist, die notwendigen Angaben mitteilt. Den rechnungsmäßigen Nachweis führt die Landeskasse.
2.2.2
Die für die Dauer der Abordnung gezahlten Bezüge sind bei der zuständigen Dienststelle des Bundes vierteljährlich anzufordern. Die Anforderung für das letzte Vierteljahr eines Haushaltsjahres ist spätestens bis zum 5. Dezember vorzunehmen; gegebenenfalls noch nicht bekannte Dezemberentgelte für Arbeitnehmer sind bei der Anforderung für das nächste Vierteljahr zu berücksichtigen. Bei der Anforderung der jährlichen Sonderzuwendung/Zuwendung und des jährlichen Urlaubsgeldes/Urlaubsgeldes wurde aus Verwaltungsvereinfachungsgründen und bei Wahrung der Gegenseitigkeit das Stichtagsprinzip eingeführt. Danach hat diejenige Behörde die vorgenannten Leistungen zu tragen, bei der der Bedienstete am Stichtag
- jährliche Sonderzuwendung/Zuwendung: am 1. Dezember eines Jahres
- jährliches Urlaubsgeld: am ersten allgemeinen Arbeitstag des Monats Juli
- Urlaubsgeld: am 1. Juli eines Jahres
beschäftigt ist. Bei einer am Stichtag bestehenden Abordnung sind demgemäß die vorgenannten Leistungen in voller Höhe der abordnenden Dienststelle zu erstatten. Das Stichtagsprinzip gilt sinngemäß auch für Versetzungen. Beim Übertritt eines Arbeitnehmers jedoch werden die Anteile der Zuwendung, die der frühere Arbeitgeber zu zahlen hat, von dem neuen Arbeitgeber nicht erstattet.
2.2.3
Dienstaufwandsentschädigungen und Verpflegungszuschüsse werden für die Dauer der Abordnung von der zuständigen Bundeskasse gezahlt.
2.2.4
Die dem Land zu erstattenden Bezüge sind nach Nr. 3 zu § 35 durch Absetzen von dem entsprechenden Ausgabetitel zu vereinnahmen.
2.2.5
Bei der Abordnung von Bundesbediensteten an eine Dienststelle des Landes ist entsprechend den Nrn. 2.2.1 bis 2.2.3 zu verfahren.
2.2.6
Die Regelungen in der Nr. 2.2.2 sind auch anzuwenden, wenn der Landesbedienstete im Anschluss an eine Abordnung in den Bundesdienst versetzt wird.
2.2.7
Landesbedienstete, die ohne vorherige Abordnung in den Bundesdienst versetzt werden, erhalten vom Zeitpunkt des Übertritts an die Bezüge vom neuen Dienstherrn. Alle vom Land für den Zeitraum nach dem Übertritt gezahlten Bezüge sind - soweit sie nicht vom Empfänger selbst zurückgezahlt werden - vom neuen Dienstherrn anzufordern.
2.3 Abordnung und Versetzung von Bediensteten des Landes an Dienststellen anderer Dienstherrn (ohne Bund) und umgekehrt
2.3.1
Die Zahlung und der rechnungsmäßige Nachweis der Bezüge bei Abordnung und Versetzung im Anschluss an eine Abordnung sind zwischen den zuständigen Stellen von Fall zu Fall zu regeln. Hierbei ist entsprechend Nr. 2.2 zu verfahren.
2.3.2
Bei der Übernahme von Bediensteten anderer Dienstherren (ohne Bund) in den Dienst des Landes oder von Bediensteten des Landes in den Dienst anderer Dienstherren (ohne Bund) ohne vorherige Abordnung sind die Bezüge vom Zeitpunkt der Übernahme oder des Übertritts an vom neuen Dienstherrn zu tragen.
3 Ausnahmen
Ausnahmen sind mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen möglich.