§ 53 Billigkeitsleistungen
§ 53 LHO
Billigkeitsleistungen
Leistungen aus Gründen der Billigkeit dürfen nur gewährt werden, wenn dafür Ausgabemittel besonders zur Verfügung gestellt sind.
VV-LHO zu § 53
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Billigkeitsleistungen sind finanzielle Leistungen des Landes, auf die kein Anspruch besteht, die aber aus Gründen der staatlichen Fürsorge zum Ausgleich oder der Milderung von Schäden und Nachteilen gewährt werden können. Billigkeitsleistungen sollen in der Regel nur zum Ausgleich von Härten gewährt werden, die ihre Ursache in einem Ereignis haben, das für den betroffenen Personenkreis nicht vorhersehbar war und von ihm auch nicht zu vertreten ist. Sollen Billigkeitsleistungen zum Ausgleich für Härten gewährt werden, die sich aufgrund eines für die Verwaltung vorhersehbaren Ereignisses ergeben, ist zu prüfen, ob die geplanten staatlichen Hilfen nicht einer gesetzlichen Regelung vorbehalten bleiben sollen.
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Für Leistungen des Landes aus Gründen der Billigkeit gelten folgende Voraussetzungen:
2.1
Die Ausgabeermächtigung im Sinne des § 53 kann sich aus dem Haushaltsplan ergeben, und zwar aus einem eigenen Titel, einem entsprechenden Haushaltsvermerk oder den die Billigkeitsleistungen nach ihrem Zweck eindeutig festlegenden Erläuterungen zu einem Titel. Sie kann ferner im Wege der Entscheidung über eine außerplanmäßige Ausgabe (§ 37) erteilt werden.
2.2
Der Zweck der Billigkeitsleistungen, die leistungsbegründenden Voraussetzungen einschließlich ihres Nachweises und die Höhe der Entschädigungsleistungen sind grundsätzlich in allgemeinen Richtlinien (Billigkeitsrichtlinien) zu regeln. Billigkeitsrichtlinien bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen (§ 40 Abs. 1).
2.2.1
Der Zweck der Billigkeitsleistungen muss sich auf die Aufgaben des Landes beschränken (§ 6).
2.2.2
Die Höhe der Entschädigungsleistung muss in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des eingetretenen Schadens stehen; bei der Entscheidung ist auch zu berücksichtigen, ob das dem Schaden zugrunde liegende Risiko über eine Versicherung hätte abgedeckt werden können und der Abschluss einer solchen Versicherung im Allgemeinen üblich und für den Betroffenen zumutbar gewesen wäre. Im Regelfall ist in den Billigkeitsrichtlinien eine Selbstbeteiligung des Geschädigten vorzusehen (Selbstbehalt in Form eines festen Betrages oder eines prozentualen Anteils der Schadensumme; Ausschluss des Ersatzes von Bagatellschäden). Darüber hinaus müssen sich die Leistungsempfänger bei der Festsetzung der Entschädigungshöhe gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden zurechnen lassen (§ 254 BGB).
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Billigkeitsleistungen kommen nicht in Betracht, wenn die mit der geplanten finanziellen Leistung verfolgten Zwecke mit Zuwendungen (§ 23) erreicht werden können.