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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 54 Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

§ 54 LHO
Baumaßnahmen, größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

(1) Baumaßnahmen dürfen nur begonnen werden, wenn ausführliche Entwurfszeichnungen und Kostenberechnungen vorliegen, es sei denn, dass es sich um kleine Maßnahmen handelt. In den Zeichnungen und Berechnungen darf von den in § 24 bezeichneten Unterlagen nur insoweit abgewichen werden, als die Änderung nicht erheblich ist; weitergehende Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums1) der Finanzen.

(2) Größeren Beschaffungen und größeren Entwicklungsvorhaben sind ausreichende Unterlagen zugrunde zu legen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

VV-LHO zu § 54

1 Baumaßnahmen

1.1
Kleine Baumaßnahmen im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 sind Neu-, Um- und Erweiterungsbauten mit einem Mittelbedarf bis zu 1 Mio. Euro im Einzelfall. Im Übrigen sind die Richtlinien für Baumaßnahmen des Landes anzuwenden.

1.2
Eine Abweichung im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 2 ist erheblich, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung der Baumaßnahme (baufachlich) oder zu einer Überschreitung der Gesamtkosten um mehr als 15 v. H. oder um mehr als 500.000 Euro oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Abs. 1 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Überschreitung der Gesamtkosten ergibt.

1.3
Das Nähere bei wesentlichen Änderungen der Baumaßnahme regeln Richtlinien für Baumaßnahmen des Landes. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 anzuwenden.  

2 Größere Beschaffungen, größere Entwicklungsvorhaben

2.1
Unterlagen sind als ausreichend im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 anzusehen, wenn sie zumindest die Voraussetzungen der Nr. 2.5 zu § 24 erfüllen.

2.2
Eine Abweichung von den der Veranschlagung zugrunde gelegten Unterlagen ist erheblich im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2, wenn sie zu einer wesentlichen Änderung des Gegenstandes oder zu einer Kostenüberschreitung um mehr als 15 v. H. oder um mehr als 500.000 Euro oder zu zusätzlichen, über die Schätzung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 hinausgehenden Folgekosten führt und die Erhöhung der Folgekosten sich nicht zwangsläufig aus einer nicht erheblichen Überschreitung der Kostenüberschreitung ergibt. Führen Kostenüberschreitungen unabhängig von ihrer Höhe zu über- oder außerplanmäßigen Ausgaben oder zu zusätzlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen, ist § 37 oder § 38 Abs. 1 anzuwenden.