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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 58 Änderung von Verträgen,Vergleiche

(1) Das zuständige Ministerium darf

  1. Verträge nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum Nachteil des Landes aufheben oder ändern,
  2. einen Vergleich nur abschließen, wenn dies für das Land zweckmäßig und wirtschaftlich ist. 

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

VV-LHO zu § 58

1 Änderung von Verträgen

1.1
§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 betrifft nur Änderungen oder Aufhebungen, auf die der Vertragspartner keinen Rechtsanspruch hat; er betrifft nicht die Anpassung eines Vertrages an eine veränderte Rechtslage (z. B. aus § 242 BGB).

1.2
Besteht der Hauptzweck einer Vertragsänderung in der Stundung oder in dem Erlass eines Anspruchs des Landes, sind die Sonderbestimmungen des § 59 anzuwenden.

1.3
Die Frage, ob ein Nachteil des Landes vorliegt, ist unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Danach liegt ein Nachteil nicht vor, wenn das Land durch eine Vertragsänderung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles wirtschaftlich nicht schlechter gestellt ist als bei einem Festhalten an der Rechtsstellung aus dem ungeänderten Vertrag.

1.4
Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist insbesondere anzunehmen, wenn nach Prüfung der Dienststelle der Vertragspartner zwar keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Aufhebung des Vertrages hat, ihn aber ein Festhalten am Vertrag nach Lage des Einzelfalls unbillig benachteiligt, weil sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse bei Vertragserfüllung infolge ihm nicht zuzurechnender Umstände erheblich verschlechtern würden.

1.5
Einer Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zu Maßnahmen nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bedarf es allgemein nicht, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 200.000 Euro beträgt.

1.6
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse allgemein auf Landesoberbehörden übertragen, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 50.000 Euro beträgt. Als Landesoberbehörde im Sinne dieser Vorschrift sind auch die entsprechenden Organe der Rechtspflege, die Universitäten und diejenigen Hochschulen, die ihnen als Stätten der Forschung und Lehre gleichstehen, anzusehen.

1.7
Das zuständige Ministerium kann die Befugnisse nach Nummer 1.6 ganz oder teilweise auf untere Landesbehörden, Verwaltungsgerichte sowie auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes übertragen, soweit der Nachteil des Landes nicht mehr als 20.000 Euro beträgt.

1.8
Bei fortdauernden Leistungen sind die Nrn. 1.5, 1.6 und 1.7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich bei den Beträgen von 200.000 Euro, 50.000 Euro und 20.000 Euro im Einzelfall um Jahresbeträge handelt.

2 Vergleiche

2.1
Ein Vergleich ist eine gerichtliche oder außergerichtliche Vereinbarung, die einen Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis im Wege des gegenseitigen Nachgebens beseitigt; der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist (§ 779 BGB). Unter § 58 Abs. 1 Nr. 2 fallen auch gerichtliche und außergerichtliche Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung (InsO).

2.2
Einer Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zum Abschluss eines Vergleiches bedarf es nur, wenn dadurch der Landeshaushalt um mehr als 500.000 Euro zusätzlich belastet wird oder über- oder außerplanmäßige Ausgaben oder Verpflichtungsermächtigungen entstehen.

2.3
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse allgemein auf Landesoberbehörden übertragen, soweit ihnen entsprechende Ausgabemittel zur Verfügung stehen. Satz 2 der Nr. 1.6 gilt entsprechend.

2.4
Das zuständige Ministerium kann die Befugnisse nach Nummer 2.3 ganz oder teilweise auf untere Landesbehörden, Verwaltungsgerichte sowie auf Einrichtungen, Landesbetriebe und Sondervermögen des Landes übertragen, sofern die aufgrund des Vergleichs zu leistenden Ausgaben oder sich vermindernden Einnahmen nicht mehr als 20.000 Euro betragen.

3 Fälle von grundsätzlicher Bedeutung

Die Nummern 1.5, 1.6, 2.2 und 2.3 gelten nicht, soweit es sich um Fälle von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.  

4 Sonderregelungen

Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Nummern 1.5, 1.6, 2.2 ,2.3 und 2.4 Sonderregelungen zulassen.