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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (1)

§ 59 Veränderung von Ansprüchen

(1) Das zuständige Ministerium darf Ansprüche nur

  1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird; die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt werden,
  2. niederschlagen, wenn feststeht, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
  3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde; das Gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten.

Das zuständige Ministerium kann seine Befugnisse übertragen.

(2) Maßnahmen nach Absatz 1 und Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.

(3) Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.  

VV-LHO zu § 59

1 Stundung

1.1
Die Stundung ist eine Maßnahme, durch die die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Stundung wird nur auf Antrag gewährt. Bei Gewährung der Stundung ist eine Stundungsfrist festzulegen. Stundungen dürfen grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs gewährt werden.

1.2
Eine erhebliche Härte für den Anspruchsgegner ist dann anzunehmen, wenn er sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung in diese geraten würde.

1.3
Wird Stundung durch Einräumung von Teilzahlungen gewährt, so ist in die entsprechende Vereinbarung eine Bestimmung aufzunehmen, nach der die jeweilige Restforderung sofort fällig wird, wenn die Frist für die Leistung von zwei Raten um eine in der Vereinbarung zu bestimmende Zeit überschritten wird. Die einzelnen Raten, insbesondere die letzte Rate, sollen in der Regel die Vollstreckungsgrenze nach Nr. 3.1 der Anlage zu VV Nr. 2.6 zu § 59 nicht unterschreiten.

1.4
Verzinsung

1.4.1
Als angemessene Verzinsung sind regelmäßig 2 v. H. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) anzusehen. Sofern der Zinsanspruch durch ein Grundpfandrecht gesichert wird, ist im Hinblick auf die Besonderheiten des Grundbuchrechts ein Höchstzinssatz von 10 v. H. eintragen zu lassen.

1.4.2
Der Zinssatz kann je nach Lage des Einzelfalles herabgesetzt werden, insbesondere wenn seine Erhebung die Zahlungsschwierigkeiten verschärfen würde. Von der Erhebung von Zinsen kann abgesehen werden, wenn

1.4.2.1
der Anspruchsgegner in seiner wirtschaftlichen Lage schwer geschädigt würde oder

1.4.2.2
der Zinsanspruch sich auf nicht mehr als 5 Euro belaufen würde.

1.4.3
Für den Fall einer Stundung nach Eintritt des Verzugs (§ 286 BGB) siehe Nr. 4.4 zu § 34.

1.5
Wird Sicherheitsleistung verlangt,

1.5.1
so kann Sicherheit geleistet werden durch

1.5.1.1
Hinterlegung von Wertpapieren (§ 234 BGB),

1.5.1.2
Verpfändung beweglicher Sachen (§ 237 BGB),

1.5.1.3
Bestellung von Grundpfandrechten an inländischen Grundstücken (§§ 232, 1113 ff., 1191 ff. BGB),

1.5.1.4
Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück oder an einem eingetragenen Schiff besteht (§ 238 BGB),

1.5.1.5
Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken (§ 238 BGB),

1.5.1.6
Stellung eines tauglichen Bürgen unter Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 239 BGB), Bürgen können auch in anderen EU-Mitgliedstaaten ansässige Kreditinstitute oder Kreditversicherer sein,

1.5.1.7
Abtretung von Forderungen (§ 398 BGB),

1.5.1.8
Sicherungsübereignung (§§ 929, 930 BGB),

1.5.1.9
Eigentumsvorbehalt (§ 455 BGB).

1.5.2
Sicherheiten an Grundstücken sollen nur bei längerfristigen Stundungen und bei einem angemessenen Verhältnis zwischen den Kosten und der Höhe des Anspruchs gefordert oder angenommen werden.

1.5.3
Die Sicherheit ist zu erbringen, bevor die Stundung wirksam wird. Bei der Bestellung eines Grundpfandrechts genügt es, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechender Eintragungsantrag nebst Bewilligung eingereicht wird.

1.6
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums über den Stundungsantrag bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

1.6.1
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann.

1.6.2
Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn im Einzelfall

1.6.2.1
Beträge über 1.000.000 Euro,

1.6.2.2
Beträge über 500.000 Euro länger als 18 Monate,

1.6.2.3
Beträge über 250.000 Euro länger als drei Jahre gestundet werden sollen.

1.7
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und für Beträge bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.

1.8
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

1.9
Für die Bemessung der Beträge ist der Zeitpunkt der Stundungsgewährung maßgebend.

1.10
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 1.7 und 1.8 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.

1.11
Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 1.6 bis 1.8 Sonderregelungen zulassen.  

2 Niederschlagung

2.1
Die Niederschlagung ist eine verwaltungsinterne Maßnahme, mit der von der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs befristet oder unbefristet abgesehen wird.

2.2
Die Niederschlagung bedarf keines Antrags des Anspruchsgegners. Durch die Niederschlagung erlischt der Anspruch nicht; die weitere Rechtsverfolgung wird daher nicht ausgeschlossen. Eine Mitteilung an den Anspruchsgegner ist nicht erforderlich. Wird dennoch eine Mitteilung gegeben, so ist darin das Recht vorzubehalten, den Anspruch später erneut geltend zu machen.

2.3
Von der Weiterverfolgung des Anspruchs kann - gegebenenfalls auch ohne Vollstreckungshandlung - vorläufig abgesehen werden, wenn die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners oder aus anderen Gründen vorübergehend keinen Erfolg haben würde und eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt (befristete Niederschlagung).

2.3.1
Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners sind in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen. Die Verjährung ist rechtzeitig zu unterbrechen.

2.3.2
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 500.000 Euro befristet niedergeschlagen werden sollen.

2.3.3
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 75.000 Euro auf Landesoberbehörden übertragen.

2.3.4
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 35.000 Euro die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

2.3.5
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.3.3 und 2.3.4 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.

2.4
Ist anzunehmen, dass die Einziehung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsgegners (z. B. mehrmalige fruchtlos gebliebene Vollstreckungen oder Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung) oder aus anderen Gründen (z. B. Tod oder hohes Alter und vollstreckbarer Titel muss erst noch erstritten werden) dauernd ohne Erfolg bleiben wird, so ist von einer weiteren Verfolgung des Anspruchs abzusehen (unbefristete Niederschlagung). Dasselbe gilt, wenn anzunehmen ist, dass die Kosten der Einziehung im Verhältnis zur Höhe des Anspruchs zu hoch sind. Zu den Kosten zählt neben den Ausgaben, die durch die Einziehung unmittelbar entstehen, auch der anteilige sonstige Verwaltungsaufwand. Die tatsächlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Feststellungen, die zu der unbefristeten Niederschlagung nach Satz 1 oder 2 führen, sind in einem abschließenden Prüfvermerk darzulegen und zum Vorgang zu nehmen.

2.4.1
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 300.000 Euro unbefristet niedergeschlagen werden sollen.

2.4.2
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen seine Befugnisse für Beträge bis zu 50.000 Euro auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.

2.4.3
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 20.000 Euro die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

2.4.4
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 2.4.2 und 2.4.3 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.

2.5
Die Einziehung ist erneut zu versuchen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie Erfolg haben wird.

2.6
Für die Behandlung von Kleinbeträgen gelten die Vorschriften der Anlage zu Nr. 2.6 zu § 59.

2.7
Im Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Landesrechnungshofs niedergeschlagen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).

2.8
Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 2.3.2 bis 2.3.4 und der Nummern 2.4.1 bis 2.4.3 Sonderregelungen zulassen.  

3 Erlass

3.1
Der Erlass ist eine Maßnahme, mit der auf einen fälligen Anspruch verzichtet wird. Durch den Erlass erlischt der Anspruch.

3.2
Ein Erlass ist nur dann möglich, wenn eine Stundung nach Nummer 1 nicht in Betracht kommt.

3.3
Ein Erlass ist auch zulässig, wenn der Anspruch im Zeitpunkt der Entscheidung zwar nicht einziehbar ist, im Falle der Einziehbarkeit aber die Voraussetzungen für einen Erlass erfüllt wären.

3.4
Bei privatrechtlichen Ansprüchen ist der Erlass zwischen dem Land und dem Anspruchsgegner vertraglich zu vereinbaren; dasselbe gilt für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen. In den übrigen Fällen ist der Erlass durch einen dem Anspruchsgegner bekannt zu gebenden Verwaltungsakt auszusprechen. Für einen Erlass ist in der Regel ein Antrag des Anspruchsgegners erforderlich.

3.5
Eine besondere Härte ist insbesondere anzunehmen, wenn sich der Anspruchsgegner in einer unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage befindet und zu besorgen ist, dass die Weiterverfolgung des Anspruchs zu einer Existenzgefährdung führen würde.

3.6
Die Entscheidung des zuständigen Ministeriums bedarf in Fällen von grundsätzlicher oder von erheblicher finanzieller Bedeutung der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus präjudizielle Auswirkungen haben kann. Ein Fall von erheblicher finanzieller Bedeutung ist gegeben, wenn Beträge von mehr als 125.000 Euro erlassen werden sollen.

3.7
Das zuständige Ministerium kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Befugnisse für Beträge bis zu 25.000 Euro auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.

3.8
Bei einer weiteren Übertragung, insbesondere auf untere Landesbehörden, ist für Beträge bis zu 10.000 Euro die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen nicht erforderlich.

3.9
Bei einer Übertragung der Befugnisse nach den Nummern 3.7 und 3.8 bleibt das Erfordernis der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung unberührt.

3.10
Im Rahmen der Rechnungsprüfung einschließlich Vorprüfung festgestellte Ansprüche können nur nach Anhörung des Landesrechnungshofs erlassen werden. Dieser kann auf die Anhörung verzichten (§ 98).

3.11
Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von den Vorschriften der Nummern 3.6 bis 3.8 Sonderregelungen zulassen.

3.12
Geleistete Beträge können erstattet oder angerechnet werden, wenn die Voraussetzungen für einen Erlass

3.12.1
im Zeitpunkt der Zahlung oder

3.12.2
innerhalb des Zeitraums, für den eine im Voraus geleistete Zahlung bestimmt ist, vorgelegen haben. Eine Erstattung oder Anrechnung kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für den Erlass auch im Zeitpunkt der Antragstellung noch vorliegen. Die Erstattung oder Anrechnung geleisteter Beträge bedarf in jedem Einzelfall der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen; es kann auf seine Befugnis verzichten. Die Nummern 3.2, 3.3, 3.4, 3.5 und 3.10 sind entsprechend anzuwenden.

3.13
Für die Freigabe von Sicherheiten gelten die Nummern 3.2 bis 3.11 entsprechend.  

4 Unterrichtung der zuständigen Kasse

Die zuständige Kasse wird im Rahmen des für die Bewirtschaftung und Überwachung des Haushalts genutzten automatisierten Verfahrens für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen von einer Stundung, einer befristeten oder unbefristeten Niederschlagung oder vom Erlass eines Anspruchs unterrichtet. Die unbefristet niedergeschlagenen Forderungen werden ausgebucht. Die befristet niedergeschlagenen Forderungen sind von der Verwaltungsbehörde anhand eines Nachweises, der die Belange der Rechnungsprüfung berücksichtigt, zu überwachen. Die Überwachung der befristet niedergeschlagenen Beträge soll in einem automatisierten Verfahren erfolgen. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.

5 Sonderregelungen

Abgesehen von den Fällen der Nummern 1.11, 2.8 und 3.11 kann das Ministerium der Finanzen zulassen, dass für bestimmte Bereiche bestehende Sonderregelungen weiter angewendet oder neue Sonderregelungen getroffen werden.  

6 Geltungsbereich

Die für nachstehende Ansprüche geltenden Vorschriften bleiben unberührt:

6.1
Steuern und sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind,

6.2
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung zuviel gezahlter Dienst- oder Versorgungsbezüge und Entgelte,

6.3
Geldstrafen, Geldbußen, Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten, Gerichtskosten und sonstige Ansprüche nach dem Justizbeitreibungsrecht.

Anlagen