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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 60 Vorschüsse,Verwahrungen

§ 60 LHO
Vorschüsse,Verwahrungen

(1) Als Vorschuss darf eine Auszahlung nur gebucht werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung zwar feststeht, die Auszahlung aber noch nicht oder ihrer Art nach nicht endgültig nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Ein Vorschuss ist bis zum Ende des zweiten auf seine Entstehung folgenden Haushaltsjahres abzuwickeln; Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.

(2) In Verwahrung darf eine Einzahlung nur genommen werden, solange sie nicht oder wenn sie ihrer Art nach nicht nach der im Haushaltsplan oder sonst vorgesehenen Ordnung gebucht werden kann. Aus den Verwahrgeldern dürfen nur die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Auszahlungen geleistet werden.

(3) Kassenverstärkungskredite sind wie Verwahrungen zu behandeln.

VV-LHO zu § 60

1 Eine Einzahlung, die als Verwahrung gebucht wurde, ist grundsätzlich in dem Haushaltsjahr zu vereinnahmen, in dem die Verwahrung entstanden ist, spätestens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf die Buchung folgenden Haushaltsjahres. Sollte die Verwendung der als Verwahrung gebuchten Einzahlung bis zu diesem Zeitpunkt nicht aufgeklärt werden können (unanbringlich), wird sie vom Beauftragten für den Haushalt der Kasse bei Sonstige Einnahmen vereinnahmt.
Dies gilt nicht für Verwahrungen     

  • die als Sicherheiten bzw. Hinterlegungen eingezahlt wurden.     
  • von beschlagnahmten Geldern in Straf-  und Bußgeldverfahren.     
  • von Gefangenengeldern.     

Das Ministerium der Finanzen kann weitere Ausnahmen zulassen.

2 Die Unanbringlichkeit der Einzahlung gilt unmittelbar als gegeben, wenn es sich um Beträge bis 25 Euro handelt und innerhalb von sechs Monaten die Verwendung der Einzahlung nicht geklärt werden konnte.

3 Die Kasse hat die Unanbringlichkeit der Einzahlung und die zur Aufklärung getroffenen Maßnahmen festzustellen. Die getroffenen Maßnahmen zur Aufklärung der Verwendung der unanbringlichen Einzahlungen müssen im Verhältnis zum Einzahlungsbetrag stehen.

4 Alle Vorschuss- und Verwahrungskonten werden im Rahmen der Kassenprüfung regelmäßig überprüft. Insbesondere wird geprüft, ob die Vorschüsse oder Verwahrungen innerhalb der vorgegebenen Fristen ausgeglichen worden sind, bzw. ob die Zahlungen dem Zweck der Einrichtung des Vorschuss- oder Verwahrungskontos entsprechen. Werden Beanstandungen bei Bewirtschafter bezogenen Vorschuss- und Verwahrungskonten festgestellt, werden die zuständigen Bewirtschafter unterrichtet, um entsprechende Maßnahmen veranlassen zu können. Werden die Beanstandungen innerhalb von sechs Monaten nicht erledigt, wird der Kassenprüfer dem zuständigen Referat des Ministeriums der Finanzen berichten. Das Prüfungsrecht des Landesrechnungshofes bleibt hiervon unberührt.