Hinweis: brandenburg.de hat seine Internet-Seiten auf barrierefreien Zugriff optimiert und verwendet deshalb standardisiertes CSS (Stylesheets). Sollte Ihr Browser dieses nicht korrekt anzeigen, unterstützt er nicht die üblichen Webstandards. Weitere Informationen finden Sie hier.

Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

A | A | A |
Aktuelle Fassung

§ 63 Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

§ 63 LHO
Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen

(1) Vermögensgegenstände sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit erforderlich sind.

(2) Vermögensgegenstände dürfen nur veräußert werden, wenn sie zur Erfüllung der Aufgaben des Landes in absehbarer Zeit nicht benötigt werden. Unbewegliche Vermögensgegenstände, die zur Erfüllung der Aufgaben des Landes weiterhin benötigt werden, dürfen zur langfristigen Eigennutzung veräußert werden, wenn auf diese Weise die Aufgaben des Landes nachweislich wirtschaftlicher erfüllt werden können.

(3) Vermögensgegenstände dürfen nur zu ihrem vollen Wert veräußert werden. Ausnahmen können im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden. Das Ministerium der Finanzen kann in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert weitere Ausnahmen zulassen.

(4) Für die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

VV-LHO zu § 63

1.
Die Veräußerung von Vermögensgegenständen und die Überlassung der Nutzung von Vermögensgegenständen kann mit Bedingungen oder Auflagen verbunden werden.

2.
Der volle Wert im Sinne von Absatz 3 wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Gegenstandes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre; dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, nicht jedoch ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse, zu berücksichtigen. Ist ein Marktpreis feststellbar, bedarf es keiner besonderen Wertermittlung. § 64 Abs. 3 bleibt unberührt.

3.
Ist eine Ausnahme vom Grundsatz der Veräußerung zum vollen Wert im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so kann das Ministerium der Finanzen in besonderen Fällen oder bei Gegenständen von geringem Wert Ausnahmen zulassen (§ 63 Abs. 3 Satz 3).

3.1
Ein besonderer Fall liegt vor, wenn die Abgabe von Gegenständen - Veräußerung  unter dem vollen Wert - an Stellen außerhalb der Landesverwaltung im Interesse des Landes dringend geboten erscheint.

3.2
Eine Ausnahme nach § 63 Abs. 3 Satz 3 bei Vorliegen eines dringenden Landesinteresses kann das Ministerium der Finanzen nur zulassen, wenn die Veräußerung für das Land dringlich ist und nicht bis zum nächsten Haushaltsplan oder Nachtragshaushalt zurückgestellt werden kann.

3.3
In den Fällen der Nr. 3.1 kann das zuständige Ministerium ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Ausnahmen zulassen, wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 25.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.

3.4
Bei Gegenständen von geringem Wert kann die oberste Landesbehörde ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Ausnahmen zulassen, wenn der volle Wert des Vermögensgegenstandes den Betrag von 12.500 Euro im Einzelfall nicht übersteigt.

3.5
Die oberste Landesbehörde kann ohne Einwilligung des Ministeriums der Finanzen ihre Befugnisse bis zur Hälfte der in Nummern 3.3 und 3.4 genannten Wertgrenzen auf Landesoberbehörden übertragen. Eine weitere Übertragung dieser Befugnisse bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.

4.
Nach § 63 Abs. 3 wird zugelassen, dass von Landesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben werden kann, soweit Gegenseitigkeit besteht. Dies gilt auch für von Landesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

5.
Auf die Überlassung der Nutzung eines Vermögensgegenstandes (§ 63 Abs. 4) sind die Nrn. 3.1 bis 3.5 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass es sich bei den Beträgen in den Nrn. 3.3 und 3.4 um Jahresbeträge handelt.

6.
Für landeseigene Grundstücke vgl. Sonderregelungen zu § 64.

7.
Für Beteiligungen an privatrechtlichen Unternehmen vgl. Sonderregelungen zu § 65.

8.
Wegen des Erwerbs und der sonstigen Beschaffung, der Veräußerung sowie der nutzungsweisen Überlassung von Grundstücken sind zusätzlich die besonderen Regelungen in den Nrn. 2, 4, 5 und 6 zu § 64 zu beachten.

9.
Ersatzbeschaffungen von Kraftfahrzeugen dürfen nur vorgenommen werden, wenn die Notwendigkeit der Aussonderung des bisherigen Fahrzeugs durch das Gutachten eines für die Geschäftsbereiche der obersten Landesbehörden zuständigen kraftfahrtechnischen Sachverständigen festgestellt ist. Bei dem Erwerb und der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen sind die Richtlinien über die Haltung und Benutzung von Dienstkraftfahrzeugen im Lande Brandenburg in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Das Ministerium der Finanzen kann Ausnahmen hiervon zulassen.