§ 64 Grundstücke
§ 64 LHO
Grundstücke
(1) Landeseigene Grundstücke dürfen nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen veräußert werden. Es kann auf seine Mitwirkung verzichten.
(2) Haben Grundstücke erheblichen Wert oder besondere Bedeutung und ist ihre Veräußerung im Haushaltsplan nicht vorgesehen, so dürfen sie nur mit Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags veräußert werden, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme hiervon geboten ist. Ist die Einwilligung nicht eingeholt worden, so ist der für den Haushalt zuständige Ausschuss des Landtags unverzüglich von der Veräußerung zu unterrichten.
(3) Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.
(4) Dingliche Rechte dürfen an landeseigenen Grundstücken nur gegen angemessenes Entgelt bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
(5) Beim Erwerb von Grundstücken können in Ausnahmefällen mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen Hypotheken, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis ohne die Voraussetzungen der §§ 18 Abs. 2 und 38 Abs. 1 übernommen werden. Der anzurechnende Betrag ist bei dem für den Erwerb vorgesehenen Haushaltsansatz einzusparen.
VV-LHO zu § 64
1 Verwaltung von Grundstücken
1.1
Verwaltungsgrundvermögen (Verwaltungsvermögen)
1.1.1
Landeseigene Grundstücke, die für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes genutzt werden oder benutzt werden sollen, werden ohne Rücksicht auf ihre jeweilige Nachweisung in der Vermögensrechnung von der zuständigen obersten Landesbehörde, den ihr nachgeordneten Dienststellen des Landes und den im Auftrag des Landes tätigen Dienststellen anderer Gebietskörperschaften verwaltet.
1.1.2
Werden landeseigene oder angemietete Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden, von mehreren Landesdienststellen desselben oder verschiedener Geschäftsbereiche benutzt, so obliegt die Haus- und Grundbesitzverwaltung in der Regel der Dienststelle, die den größten Nutzflächenanteil innehat. Die hausoder grundbesitzverwaltende Dienststelle trägt grundsätzlich auch die Bewirtschaftungskosten und die Kosten für die Bauunterhaltung (vgl. Abschnitt C.1.2 der Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung - RBBau/RLBau BB). Die mitbenutzenden Landesdienststellen sind ohne Rücksicht auf die Höhe des Mietwertes von der Zahlung eines Nutzungsentgeltes befreit. Sind in einer wirtschaftlichen Einheit Landesdienststellen verschiedener Geschäftsbereiche untergebracht und können sich die beteiligten Geschäftsbereiche über die Raumverteilung und die Bestellung der hausverwaltenden Dienststellen nicht einigen, so hat das Ministerium der Finanzen nach ihrer Anhörung die abschließende Entscheidung zu treffen. Sind Landesbetriebe oder Sondervermögen des Landes Mitbenutzer, so ist von ihnen ein Entgelt zu erheben, das dem vollen ortsüblichen Miet- oder Pachtzins entspricht. Dasselbe gilt für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie für Dienststellen und sonstige Einrichtungen anderer juristischer Personen. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
1.2
Allgemeines Grundvermögen (Finanzvermögen)
1.2.1
Landeseigene Grundstücke, die nicht für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benötigt werden, werden bis auf weiteres vom Ministerium der Finanzen verwaltet.
1.2.2
Landeseigene Grundstücke, die nicht oder für die Dauer nicht mehr für Verwaltungszwecke des Landes oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benutzt werden, sind dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) zuzuführen. Die verwaltenden Dienststellen haben solche Grundstücke dem Ministerium der Finanzen zu übergeben. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Ein Wertausgleich findet nicht statt.
2 Beschaffung von Grundstücken
2.1
Der Liegenschaftsbedarf des Landes ist in erster Linie aus dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) zu decken (vgl. Nr. 1.2).
2.2
Stehen nach Auskunft des Ministeriums der Finanzen für den vorgesehenen Zweck geeignete landeseigene Grundstücke nicht zur Verfügung oder können sie nicht in wirtschaftlich sinnvoller Weise verfügbar gemacht werden oder ist der Wert eines vorhandenen geeigneten Grundstücks in Bezug zur vorgesehenen Nutzung unverhältnismäßig hoch, so dürfen Grundstücke für Zwecke des Landes erworben (§ 63 Abs. 1), gemietet oder auf sonstige Weise beschafft werden, wenn ein Bedarf gegeben ist und die sonstigen haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
2.3
Im Interesse einer einheitlichen Preis- und Vertragsgestaltung hat der Erwerb von Grundstücken für alle Bedarfsträger durch das Ministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem jeweiligen Bedarfsträger zu erfolgen. Das Ministerium der Finanzen kann für bestimmte Fälle und Fallgruppen Ausnahmen zulassen. Satz 1 gilt nicht, soweit einer obersten Landesbehörde eigene Grunderwerbsmittel durch den Haushaltsplan zugewiesen sind. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
2.4
Vor einer Anmietung ist bei dem Ministerium der Finanzen festzustellen, ob der Bedarf aus vorhandenen landeseigenen Grundstücken gedeckt werden kann und ob der geforderte Mietzins ortsüblich und angemessen ist. Das Ministerium der Finanzen behält sich eine weiter gehende Prüfung vor.
3 Abgabe von Grundstücken innerhalb der Landesverwaltung
3.1
Die Abgabe landeseigener Grundstücke von einem Geschäftsbereich an einen anderen richtet sich nach § 61.
3.2
Die Abgabe landeseigener Grundstücke aus dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) wird durch Vereinbarung zwischen dem Ministerium der Finanzen und der Dienststelle geregelt, bei der ein Bedarf auftritt.
3.2.1
Bei Dauerbedarf gehen die abgegebenen Grundstücke in das Verwaltungsgrundvermögen (Verwaltungsvermögen) der empfangenden Dienststelle über. Bei vorübergehendem Bedarf verbleiben die abgegebenen Grundstücke im Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen). Ist eine gemeinsame Benutzung eines Grundstücks durch Dienststellen verschiedener Geschäftsbereiche vorgesehen, so kommt eine dauernde Abgabe in der Regel nur an die Dienststelle in Betracht, die den größten Nutzflächenanteil erhält (vgl. Nr. 1.1.2).
3.2.2
Die Abgabe von Grundstücken bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen auch allgemein erteilt werden.
3.2.3
Ein Entgelt für die Abgabe von Grundstücken aus dem Allgemeinen Grundvermögen (Finanzvermögen) wird nicht erhoben.
3.3
Die unmittelbare Abgabe von Grundstücken von einer Dienststelle an eine andere Dienststelle eines anderen Geschäftsbereichs ohne vorherige Zuführung an das Allgemeine Grundvermögen (Finanzvermögen) ist nur mit Einwilligung des Ministeriums der Finanzen zulässig. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen auch allgemein erteilt werden. Nr. 3.2.3 ist sinngemäß anzuwenden.
3.4
Von Landesbetrieben und Sondervermögen des Landes ist für die dauernde Abgabe landeseigener Grundstücke ausnahmslos ein Entgelt in Höhe des vollen Wertes, bei vorübergehender Abgabe ein Entgelt in Höhe des ortsüblichen Miet- oder Pachtzinses zu erheben. Wegen des Begriffs „voller Wert“ wird auf Nr. 2 zu § 63 Bezug genommen.
3.5
Werden Grundstücke vorübergehend nicht für Verwaltungszwecke benötigt, so sind sie für diese Zeit im Benehmen mit dem Ministerium der Finanzen für andere Verwaltungsaufgaben oder in wirtschaftlicher Weise zu verwenden.
4 Veräußerung von Grundstücken an Dritte
4.1
Die Durchführung von Grundstücksveräußerungen obliegt bis auf weiteres dem Ministerium der Finanzen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob ein Grundstück, das nicht mehr für Verwaltungszwecke oder im Rahmen des Gemeingebrauchs im Aufgabenbereich des Landes benötigt wird, für das Land entbehrlich ist (§ 63 Abs. 2).
4.2
Die Veräußerung richtet sich grundsätzlich nach § 63 in Verbindung mit dem Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke (Grundstücksverwertungsgesetz - LGVG).
4.3
Für die Wertermittlung kann das Ministerium der Finanzen Dienststellen der Bauverwaltung des Landes bei der Bewertung in Anspruch nehmen. Nr. 2 zu § 63 bleibt hiervon unberührt.
4.4
Eine Wertermittlung kann unterbleiben, wenn anstelle eines Kaufpreises die Zahlung einer pauschalen Entschädigung vorgesehen ist. Eine pauschale Entschädigung kann nur bei der Bestellung von dinglichen Rechten (§ 64 Abs. 4) in Betracht kommen.
4.5
Grundstücke, deren voller Wert unterhalb bestimmter, vom Ministerium der Finanzen festgesetzter Grenzen liegt, können von den obersten Landesbehörden für andere Dienststellen in eigener Verantwortung veräußert werden.
4.6
Die Veräußerung von Grundstücken durch andere Dienststellen bedarf der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen. Die Einwilligung kann für bestimmte Fallgruppen auch allgemein erteilt werden.
4.7
Im Kaufvertrag ist vorzusehen, dass der Kaufpreis für ein veräußertes Grundstück spätestens vier Wochen nach Auflassung zu entrichten ist und der Eintragungsantrag nicht vor Kaufpreiszahlung gestellt werden darf. Ein Hinausschieben der Fälligkeit von Teilbeträgen ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn dies im Interesse des Landes liegt, wenn das zu verkaufende Grundstück ganz oder überwiegend dem sozialen Wohnungsbau dient oder dienen soll oder wenn es in besonders begründeten Ausnahmefällen mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Vertragspartners gerechtfertigt ist.
4.8
Werden Zahlungserleichterungen nach Nr. 4.7 gewährt, so ist vorzusehen, dass mindestens ein Drittel des Grundstückskaufpreises nach Maßgabe der Nr. 4.7 Satz 1, der Rest äußerstenfalls in fünf Jahresraten bezahlt wird. Das Restkaufgeld ist regelmäßig durch Eintragung eines erststelligen Grundpfandrechts im Grundbuch des Kaufgrundstücks zu sichern. Für die Verzinsung des Restkaufgeldes gilt Nr. 1.4 zu § 59. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen.
4.9
Für die Veräußerung von Grundstücken von erheblichem Wert oder besonderer Bedeutung bedarf es nach § 64 Abs. 2 der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtags. Ein erheblicher Wert ist - abweichend von den Festlegungen in § 4 Abs. 2 Grundstücksverwertungsgesetz [LGVG vom 26. Juli 1999, geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2000 (GVBl. I/00, S. 90, 99)] - gegeben, wenn der volle Wert des Grundstücks (vgl. Nr. 2 zu § 63) im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt oder das Grundstück größer als 15 ha ist. Von besonderer Bedeutung sind Grundstücke von erheblich künstlerischem, geschichtlichem oder kulturellem Wert. Darüber hinaus ist eine besondere Bedeutung dann gegeben, wenn durch die Veräußerung sonstige wichtige öffentliche Belange berührt werden.
4.10
Im Übrigen ist § 63 Abs. 3 Satz 3 zu beachten.
4.11
Für den Tausch von Grundstücken gelten die Vorschriften über die Beschaffung und Veräußerung mit folgender Maßgabe:
4.11.1
Sofern sich aus dem Haushaltsplan nichts anderes ergibt, sind nach § 35 Abs. 1 die Ausgaben für das erworbene Grundstück in voller Höhe getrennt von den Einnahmen für das veräußerte Grundstück nachzuweisen.
4.11.2
Ist im Haushaltsplan nach § 15 Abs. 1 Satz 3 zugelassen, dass Einnahmen aus Grundstücksveräußerungen den Ausgaben für Grundstücksbeschaffungen zufließen, ist nur der Unterschiedsbetrag nachzuweisen.
5 Nutzung von Grundstücken durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung
5.1
Für die Überlassung der Nutzung von Grundstücken an Stellen außerhalb der Landesverwaltung ist grundsätzlich das Ministerium der Finanzen zuständig. Es kann andere Zuständigkeitsregelungen treffen.
5.2
Einer Überlassung der Nutzung ist als voller Wert die ortsüblich angemessene Jahresmiete oder -pacht zugrunde zu legen.
5.3
Im Übrigen ist § 63 Abs. 4 und Nr. 3 zu § 63 zu beachten.
6 Bestellung von dinglichen Rechten und Baulasten an landeseigenen Grundstücken
6.1
Die Bestellung von Erbbaurechten nach § 64 Abs. 4 setzt voraus, dass die Grundstücke für Zwecke des Landes dauernd entbehrlich sind. Bei der Veräußerung von Erbbaurechten sind die Vorschriften über die Veräußerung von Grundstücken entsprechend anzuwenden. Das Nähere regelt das Ministerium der Finanzen.
6.2
Die Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten an landeseigenen Grundstücken zugunsten der Träger von Versorgungseinrichtungen (für Energie, Wasser) bedarf keiner besonderen Einwilligung nach § 64 Abs. 4, wenn im Einzelfall die Eintragung der Dienstbarkeit erzwungen werden könnte oder wenn es sich um die Erschließung landeseigener Grundstücke handelt.
6.3
Die oberste Landesbehörde kann die sich aus Nr. 6.2 ergebenden Befugnisse auf Landesoberbehörden übertragen. Satz 2 der Nr. 1.6 zu § 58 gilt entsprechend.
7 Teile von Grundstücken
Die Nrn. 2 bis 6 gelten auch für Teile von Grundstücken.
8 Sonderregelung
Für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes der Landesforstverwaltung und der Domänenverwaltung gelten besondere Bestimmungen, die das Ministerium für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen erlässt.
9 Landtagsvorlagen
Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss (§ 64 Abs. 2) leitet das Ministerium der Finanzen dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.