§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
§ 66 LHO
Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen
Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.
VV-LHO zu § 66
- Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.
- Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.
- Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Der Landesrechnungshof Brandenburg hat die Befugnis aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)“. Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.