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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 66 Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

§ 66 LHO
Unterrichtung des Landesrechnungshofs bei Mehrheitsbeteiligungen

Besteht eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes, so hat das zuständige Ministerium darauf hinzuwirken, dass dem Landesrechnungshof die in § 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes bestimmten Befugnisse eingeräumt werden.

VV-LHO zu § 66

  1. Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist insbesondere bei einer Änderung des Grundkapitals und der Beteiligungsverhältnisse hinzuwirken.
  2. Auf die Einräumung der Befugnisse des Landesrechnungshofes ist auch bei den Verhandlungen über die Gründung eines Unternehmens und über den Erwerb von Anteilen an einem Unternehmen hinzuwirken.
  3. Als Fassung für die Satzung (Gesellschaftsvertrag) empfiehlt sich: „Der Landesrechnungshof Brandenburg hat die Befugnis aus § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG)“. Erforderlichenfalls ist der Wortlaut dieser Vorschrift zu wiederholen.