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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 83 Haushaltsabschluss

§ 83 LHO
Haushaltsabschluss

In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:

    • das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
    • das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
    • die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
    • die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
    • der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
    • das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
    • das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.