§ 83 Haushaltsabschluss
§ 83 LHO
Haushaltsabschluss
In dem Haushaltsabschluss sind nachzuweisen:
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- das kassenmäßige Jahresergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe c,
- das kassenmäßige Gesamtergebnis nach § 82 Nr. 1 Buchstabe e;
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- die aus dem Vorjahr übertragenen Einnahmereste und Ausgabereste,
- die in das folgende Haushaltsjahr zu übertragenden Einnahmereste und Ausgabereste,
- der Unterschied aus Buchstabe a und Buchstabe b,
- das rechnungsmäßige Jahresergebnis aus Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe c,
- das rechnungsmäßige Gesamtergebnis aus Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b.