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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung

§ 85 LHO
Übersichten zur Haushaltsrechnung

(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über

  1. die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
  2. die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
  3. den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
  4. die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
  5. die vom Ministerium der Finanzen im abgelaufenen Jahr über- oder außerplanmäßig erteilten Verpflichtungsermächtigungen.

(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.

VV-LHO zu § 85

1 Vorschriften über den Jahresabschluss bei Landesbetrieben (Abs. 1 Nr. 3)

1.1
Zum Begriff der Landesbetriebe siehe VV Nr. 1.1 zu § 26.

1.2
In den Übersichten sind nur solche Landesbetriebe zu berücksichtigen, in denen ein auf der Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung beruhender Jahresabschluss erstellt wird (§ 87 Abs. 1).

2
Nicht veranschlagte Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Abs. 1 Nr. 4) sind nur dann anzugeben, wenn der Anschaffungswert des betreffenden Gegenstandes mindestens 400 Euro betragen hat.