§ 85 Übersichten zur Haushaltsrechnung
§ 85 LHO
Übersichten zur Haushaltsrechnung
(1) Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
- die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
- die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen,
- den Jahresabschluss bei Landesbetrieben,
- die nicht veranschlagten Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen,
- die vom Ministerium der Finanzen im abgelaufenen Jahr über- oder außerplanmäßig erteilten Verpflichtungsermächtigungen.
(2) Das Ministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Landesrechnungshof von der Vorlage der Übersichten nach den Nummern 3 bis 5 absehen.
VV-LHO zu § 85
1 Vorschriften über den Jahresabschluss bei Landesbetrieben (Abs. 1 Nr. 3)
1.1
Zum Begriff der Landesbetriebe siehe VV Nr. 1.1 zu § 26.
1.2
In den Übersichten sind nur solche Landesbetriebe zu berücksichtigen, in denen ein auf der Grundlage der kaufmännischen doppelten Buchführung beruhender Jahresabschluss erstellt wird (§ 87 Abs. 1).
2
Nicht veranschlagte Einnahmen aus der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Abs. 1 Nr. 4) sind nur dann anzugeben, wenn der Anschaffungswert des betreffenden Gegenstandes mindestens 400 Euro betragen hat.