§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
§ 99 LHO
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung
Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung durch Sonderbericht, es sei denn, die Angelegenheit ist Gegenstand des Jahresberichtes gemäß § 97.