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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 99 Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

§ 99 LHO
Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung unterrichtet der Landesrechnungshof den Landtag und gleichzeitig die Landesregierung durch Sonderbericht, es sei denn, die Angelegenheit ist Gegenstand des Jahresberichtes gemäß § 97.