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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 116 Endgültige Entscheidung

§ 116 LHO
Endgültige Entscheidung

Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 und des § 38 Abs. 1 Satz 2 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet anstelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministeriums der Finanzen, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.