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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

§ 11 Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

§ 11 LHO
Vollständigkeit und Einheit, Fälligkeitsprinzip

(1) Für jedes Haushaltsjahr ist ein Haushaltsplan aufzustellen.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr

1. zu erwartenden Einnahmen,

2. voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und

3. voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

VV-LHO zu § 11

1 Fälligkeitsprinzip

1.1
Im Haushaltsplan dürfen nur diejenigen Einnahmen und Ausgaben veranschlagt werden, die im Haushaltsjahr voraussichtlich kassenwirksam werden.

1.2
Die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sind mit größtmöglicher Genauigkeit zu ermitteln.

2 Leertitel

Ein Titel mit Zweckbestimmung und ohne Ansatz (Leertitel) kann insbesondere aus folgenden Gründen in den Haushaltsplan eingestellt werden:

2.1
für den Haushalt in Einnahmen und Ausgaben durchlaufende Posten (§ 14 Abs. 1 Nr. 2),

2.2
für den Fall der Abwicklung übertragbarer Ausgaben über das Jahr der Schlussbewilligung hinaus,

2.3
aus sonstigen zwingenden haushaltswirtschaftlichen Gründen.

Die Einstellung von Leertiteln ist bei der Übernahme in den Haushaltsplan des nächstfolgenden Haushaltsjahres kritisch zu überprüfen.