§ 9 Beauftragter für den Haushalt
§ 9 LHO
Beauftragter für den Haushalt
(1) Bei jeder Dienststelle, die Einnahmen oder Ausgaben bewirtschaftet, ist ein Beauftragter für den Haushalt zu bestellen, soweit der Leiter der Dienststelle diese Aufgabe nicht selbst wahrnimmt. Der Beauftragte soll dem Leiter der Dienststelle unmittelbar unterstellt werden.
(2) Dem Beauftragten obliegen die Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und der Unterlagen für den Entwurf des Haushaltsplans (Voranschläge) sowie die Ausführung des Haushaltsplans. Im Übrigen ist der Beauftragte bei allen Maßnahmen von finanzieller Bedeutung zu beteiligen. Er kann Aufgaben bei der Ausführung des Haushaltsplans übertragen.
VV-LHO zu § 9
1 Bestellung des Beauftragten für den Haushalt
1.1
Bei obersten Landesbehörden ist der Beauftragte für den Haushalt der Leiter des Haushaltsreferates.
1.2
Die obersten Landesbehörden bestimmen, in welchen Dienststellen ihres Geschäftsbereichs die Leiter die Aufgabe des Beauftragten für den Haushalt nicht selbst wahrnehmen. In diesen Fällen ist für diese Aufgabe der für Haushaltsangelegenheiten zuständige Bedienstete oder einer seiner Vorgesetzten zu bestellen.
1.3
Der Beauftragte für den Haushalt wird vom Leiter der Dienststelle bestellt. Der Beauftragte für den Haushalt ist dem Leiter der Dienststelle unmittelbar zu unterstellen; sein Widerspruchsrecht nach Nr. 5.4 bleibt unberührt. Bei den obersten Landesbehörden ist der Beauftragte für den Haushalt als Referatsleiter dem zuständigen Abteilungsleiter zu unterstellen. Mit der Bestellung ist ihm ein unmittelbares Vortragsrecht beim Staatssekretär einzuräumen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für den Landtag und den Landesrechnungshof.
1.4
Die Bestellung zum Beauftragten für den Haushalt ist der zuständigen Kasse mitzuteilen.
1.5
Das Ministerium der Finanzen kann abweichend von Nr. 1.3 Satz 3, 1. Halbsatz in begründeten Ausnahmefällen weitere Sonderregelungen zulassen.
2 Aufstellung der Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplans
Der Beauftragte für den Haushalt hat
2.1
im Hinblick auf die Finanzplanung bereits an der Aufgabenplanung mitzuwirken,
2.2
dafür zu sorgen, dass die Beiträge zu den Unterlagen für die Finanzplanung und den Entwurf des Haushaltsplanes (Unterlagen) nach Form und Inhalt richtig aufgestellt und rechtzeitig vorgelegt werden,
2.3
zu prüfen, ob alle zu erwartenden Einnahmen, alle voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und alle voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen sowie alle notwendigen Planstellen und anderen Stellen in den Voranschlag aufgenommen worden sind; soweit die Beträge nicht genau errechnet werden können, hat er für eine möglichst zutreffende Schätzung zu sorgen; dies gilt auch für die Fälle des § 26 (Landesbetriebe, Sondervermögen, Zuwendungsempfänger),
2.4
insbesondere zu prüfen, ob die Anforderungen an Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie an Planstellen und andere Stellen dem Grunde und der Höhe oder der Anzahl nach zu dem vorgesehenen Zeitpunkt notwendig sind,
2.5
die Unterlagen gegenüber der Stelle zu vertreten, für die sie bestimmt sind.
3 Ausführung des Haushaltsplans
3.1 Übertragung der Bewirtschaftungsbefugnis
3.1.1
Der Beauftragte für den Haushalt kann, soweit es sachdienlich ist, die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen des von ihm bewirtschafteten Einzelplans oder der von ihm bewirtschafteten Teile eines Einzelplans anderen Bediensteten der Dienststelle (Titelverwaltern) oder anderen Dienststellen zur Bewirtschaftung übertragen. Der Beauftragte für den Haushalt kann diese Befugnis auf die nach Satz 1 Beauftragten delegieren; in diesem Falle wirkt er bei der Übertragung mit, soweit er nicht darauf verzichtet. Der Beauftragte für den Haushalt sowie die nach Satz 1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, deren Bewirtschaftung sie übertragen haben.
3.1.2
Bei der Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen durch die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten hat der Beauftragte für den Haushalt bei allen wichtigen Haushaltsangelegenheiten, insbesondere
- bei Anforderung weiterer Ausgabemittel,
- bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen,
- bei der Gewährung von Zuwendungen,
- beim Abschluss von Verträgen - auch für laufende Geschäfte -, insbesondere der Verträge, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren oder zu überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben führen können,
- bei der Änderung von Verträgen und bei Vergleichen,
- bei Stundung, Niederschlagung und Erlass sowie
- bei Abweichung von den in § 24 bezeichneten Unterlagen mitzuwirken, soweit er nicht darauf verzichtet.
3.1.3
Die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten haben die Annahmeanordnungen und Auszahlungsanordnungen dem Beauftragten für den Haushalt zur Zeichnung vorzulegen, soweit er nicht darauf verzichtet.
3.2 Verteilung der Einnahmen, Ausgaben usw.
Der Beauftragte für den Haushalt verteilt die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen, die er weder selbst bewirtschaftet noch zur Bewirtschaftung nach Nr. 3.1.1 übertragen hat, auf andere Dienststellen. Er kann diese Befugnis auf die Titelverwalter delegieren; in diesem Fall wirkt er bei der Verteilung mit, soweit er nicht darauf verzichtet. Der Beauftragte für den Haushalt und die nach Nr. 3.1.1 Beauftragten haben einen Nachweis über die Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen zu führen, die sie verteilt haben.
3.3 Weitere Aufgaben
3.3.1
Der Beauftragte für den Haushalt hat darüber zu wachen, dass die Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen sowie die Planstellen und anderen Stellen nach den für die Haushalts- und Wirtschaftsführung geltenden Vorschriften und Grundsätzen bewirtschaftet werden. Er hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass die Einnahmen rechtzeitig und vollständig erhoben werden, die zugewiesenen Ausgabemittel nicht überschritten und die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet werden. Er hat bei dem Wegfall und der Umsetzung von Mitteln, Planstellen und anderen Stellen sowie bei der Umwandlung von Planstellen und anderen Stellen mitzuwirken.
3.3.2
Der Beauftragte für den Haushalt hat darauf hinzuwirken, dass die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung, die eine Zustimmung, Anhörung oder Unterrichtung des Landtags, des zuständigen Ministeriums, des Ministeriums der Finanzen oder des Landesrechnungshofs vorsehen, eingehalten und die erforderlichen Unterlagen rechtzeitig beigebracht werden.
3.3.3
Der Beauftragte für den Haushalt hat den Bedarf an Betriebsmitteln festzustellen, die Betriebsmittel anzufordern, sie zu verteilen und sich über den Stand der Betriebsmittel auf dem Laufenden zu halten, soweit es nach § 43 erforderlich ist.
3.3.4
Der Beauftragte für den Haushalt hat dafür zu sorgen, dass der Nachweis über die zur Bewirtschaftung übertragenen (Nr. 3.1.1) und die verteilten (Nr. 3.2) Einnahmen, Ausgaben, Verpflichtungsermächtigungen, Planstellen und anderen Stellen und dass die Haushaltsüberwachungslisten, die Planstellenüberwachungsliste und das Verzeichnis über die Besetzung der Planstellen sowie die sonst vorgeschriebenen Nachweise und Listen ordnungsgemäß geführt werden.
3.3.5
Der Beauftragte für den Haushalt hat beim Jahresabschluss festzustellen, in welcher Höhe übertragbare Ausgaben des Haushaltsplans nicht geleistet worden sind, und zu entscheiden, ob und in welcher Höhe Ausgabereste gebildet werden sollen; er hat ferner die Unterlagen zur Haushaltsrechnung und zum Vermögensnachweis aufzustellen und die Prüfungsmitteilungen des Landesrechnungshofs und der staatlichen Rechnungsprüfungsämter zu erledigen oder, wenn er die Bearbeitung einer anderen Stelle übertragen hat, an der Erledigung mitzuwirken.
3.3.6
Ergeben sich bei der Ausführung des Haushaltsplans haushaltsrechtliche Zweifel, ist die Entscheidung des Beauftragten für den Haushalt einzuholen.
4 Mitwirkung bei Maßnahmen von finanzieller Bedeutung
Maßnahmen von finanzieller Bedeutung im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2, bei denen der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen ist, sind alle Vorhaben, insbesondere auch organisatorischer und verwaltungstechnischer Art, die sich unmittelbar oder mittelbar auf Einnahmen oder Ausgaben auswirken können. Hierzu gehören auch Erklärungen gegenüber Dritten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können. Der Beauftragte für den Haushalt ist möglichst frühzeitig zu beteiligen.
5 Allgemeine Bestimmungen
5.1
Der Beauftragte für den Haushalt hat bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch die Gesamtbelange des Landeshaushalts zur Geltung zu bringen und den finanz- und gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen Rechnung zu tragen.
5.2
Unterlagen, die der Beauftragte für den Haushalt zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm auf Verlangen vorzulegen oder innerhalb einer bestimmten Frist zu übersenden. Ihm sind die erbetenen Auskünfte zu erteilen.
5.3
Schriftverkehr, Verhandlungen und Besprechungen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof sind durch den Beauftragten für den Haushalt zu führen, soweit er nicht darauf verzichtet. Im Übrigen ist der Beauftragte für den Haushalt zu beteiligen.
5.4
Der Beauftragte für den Haushalt kann bei der Ausführung des Haushaltsplans oder bei Maßnahmen im Sinne von Nr. 4 Widerspruch erheben.
5.4.1
Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer obersten Landesbehörde einem Vorhaben, so darf dieses nur auf ausdrückliche Weisung des Leiters der Behörde oder seines ständigen Vertreters weiterverfolgt werden.
5.4.2
Widerspricht der Beauftragte für den Haushalt bei einer anderen Dienststelle des Geschäftsbereichs einem Vorhaben und tritt ihm der Leiter nicht bei, so ist die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle einzuholen. In dringenden Fällen kann das Vorhaben auf schriftliche Weisung des Leiters der Dienststelle begonnen oder ausgeführt werden, wenn die Entscheidung der nächsthöheren Dienststelle nicht ohne Nachteil für das Land abgewartet werden kann. Die getroffene Maßnahme ist der nächsthöheren Dienststelle unverzüglich anzuzeigen.