§ 8 Grundsatz der Gesamtdeckung
§ 8 LHO
Grundsatz der Gesamtdeckung
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.¹
VV-LHO zu § 8
- Eine Beschränkung der Einnahmen auf die Verwendung für bestimmte Zwecke (Zweckbindung) durch Gesetz liegt vor, wenn eine Zweckbindung im Gesetz ausdrücklich vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist. Wegen der Kenntlichmachung der Zweckbindung im Haushaltsplan wird auf Nr. 3 zu § 17 hingewiesen.
- Bei einer Zweckbindung dürfen Ausgaben bis zur Höhe der zweckgebundenen Einnahmen geleistet werden. Mehrausgaben aus zweckgebundenen Mehreinnahmen sind keine überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Ausgaben (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 7).
- Überplanmäßige Einnahmen können zur Verstärkung der Ausgabetitel, bei denen ein Verstärkungsvermerk ausgebracht ist, verwendet werden.