§ 17 Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und Stellen
§ 17 LHO
Einzelveranschlagung, Erläuterungen, Planstellen und Stellen
(1) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben und die Verpflichtungsermächtigungen nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und, soweit erforderlich, zu erläutern. Erläuterungen können ausnahmsweise für verbindlich erklärt werden.
(2) Bei Ausgaben für eine sich auf mehrere Jahre erstreckende Maßnahme sind bei der ersten Veranschlagung im Haushaltsplan die voraussichtlichen Gesamtkosten und bei jeder folgenden Veranschlagung außerdem die finanzielle Abwicklung darzulegen.
(3) Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben sind kenntlich zu machen, soweit sich die Bindung nicht bereits aus der Zweckbestimmung ergibt.
(4) Für denselben Zweck sollen weder Ausgaben noch Verpflichtungsermächtigungen bei verschiedenen Titeln veranschlagt werden.
(5) Planstellen sind nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen im Haushaltsplan auszubringen. Sie dürfen nur für Aufgaben eingerichtet werden, zu deren Wahrnehmung die Begründung eines Beamtenverhältnisses zulässig ist und die in der Regel Daueraufgaben sind. Jede Planstelle kann mit mehreren teilzeitbeschäftigten Beamten oder Richtern entsprechend dem Umfang ihrer Teilzeitbeschäftigung besetzt werden.
(6) Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen. Im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan kann bestimmt werden, dass die in den Erläuterungen bei den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen ausgewiesenen Stellen nach Satz 1 verbindlich sind und die Einrichtung von weiteren Stellen der Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages bedarf.
VV-LHO zu § 17
Anlage:
Anlage zu VV Nr. 1.4 zu 17 LHO (Haushaltsrechtliche und haushaltssystematische Behandlung von ÖPP-Projekten)
Muster zur Anlage zu VV Nr. 1.4 zu 17 LHO (Übersicht)
1 Einzelveranschlagung
1.1
Die Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen richtet sich nach den Verwaltungsvorschriften zur Haushaltssystematik des Landes Brandenburg und den jeweiligen Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen über die Aufstellung der Voranschläge.
1.2
Bei der Abgrenzung des Entstehungsgrundes für die Einnahmen und der Zwecke für die Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen ist von der Gruppierung des Gruppierungsplans auszugehen. Der Zweck einer Ausgabe oder einer Verpflichtungsermächtigung wird durch das Ziel bestimmt, das durch die Ausgabe oder Verpflichtungsermächtigung erreicht werden soll. Verschiedene Zwecke können auch im Rahmen derselben Maßnahme verwirklicht werden.
1.3
Zweckgebundene Einnahmen und die daraus zu leistenden Ausgaben sind in der Regel getrennt von anderen Einnahmen und Ausgaben zu veranschlagen.
1.4
Die Veranschlagung von Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für die Umsetzung von Projekten in Öffentlich Privaten Partnerschaften (ÖPP)* richtet sich nach der Anlage "Haushaltsrechtliche und haushaltssystematische Behandlung von ÖPP-Projekten".
ÖPP-Projekte erfordern grundsätzlich die Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen.
2 Erläuterungen
Erläuterungen sind auf das sachlich Notwendige zu begrenzen, sie müssen jedoch die für die Bemessung und Überprüfung der Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen wesentlichen Gesichtspunkte enthalten. Ferner sollen sie im Zusammenhang mit der Zweckbestimmung einen ausreichenden Aufschluss über den Verwendungszweck geben und für die Haushaltsführung eine geeignete Grundlage darstellen. Soweit das Verständnis nicht leidet, kann auf Erläuterungen an anderer Stelle des Haushaltsplans verwiesen werden.
3 Zweckgebundene Einnahmen und die dazugehörigen Ausgaben
Soweit sich die Zweckbindung nicht bereits aus der Zweckbestimmung (Disposition) ergibt, ist eine Bindung im Haushaltsplan durch Haushaltsvermerk oder eine Bindung durch Gesetz in den Erläuterungen kenntlich zu machen (vgl. auch § 8).
4 Stellen, Begriffsbestimmung
Stellen sind sowohl Planstellen (§ 17 Abs. 5) als auch andere Stellen (§ 17 Abs. 6).
5 Planstellen
5.1
Planstellen dürfen nur mit solchen Amtsbezeichnungen ausgebracht werden, die in den für Beamte und Richter des Landes maßgebenden Besoldungsordnungen oder durch die Landesregierung festgelegt worden sind. Die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen bilden den Stellenplan; er ist verbindlich, soweit nicht durch Haushaltsgesetz oder den Haushaltsplan etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist.
5.2
Planstellen, denen ein Amt zugeordnet ist, dessen zugrunde liegende Funktion nicht teilbar ist, sollen aus beamtenrechtlichen Gründen nicht mit mehreren Teilzeitbeamten oder Teilzeitrichtern besetzt werden.
6 Leerstellen
Für Beamte und Richter, die ohne Dienstbezüge beurlaubt werden, können besondere, als Leerstellen zu bezeichnende Planstellen ausgebracht werden, wenn ein unabweisbares Bedürfnis besteht, die Planstellen der Beurlaubten neu zu besetzen. Satz 1 ist auf Beamte und Richter, die zu einer Stelle außerhalb der Landesverwaltung abgeordnet werden, entsprechend anzuwenden. Die Leerstellen sind im Haushaltsplan nach Besoldungsgruppen und Amtsbezeichnungen gesondert von den übrigen Planstellen auszubringen. In den Erläuterungen ist anzugeben, welchem Zweck die Leerstelle dient. Für Leerstellen sind keine Ausgaben zu veranschlagen (vgl. Nr. 5 zu § 49).
7 Andere Stellen als Planstellen
7.1
Andere Stellen als Planstellen sind Stellen für
7.1.1
Beamte, die in eine Planstelle der betreffenden Verwaltung nicht oder noch nicht eingewiesen werden (beamtete Hilfskräfte). Hierzu gehören insbesondere
7.1.1.1
Beamte vor der Anstellung (z. B. Regierungsräte z. A., Regierungsinspektoren z. A., Regierungsassistenten z. A.),
7.1.1.2
Beamte, die von anderen Dienststellen zur Hilfeleistung abgeordnet sind,
7.1.1.3
Beamte, die nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 4 Abs. 1 Landesbeamtengesetz verwendet werden sollen;
7.1.2
Beamte im Vorbereitungsdienst;
7.1.3
Arbeitnehmer.
7.2
Andere Stellen als Planstellen sind in den Erläuterungen auszuweisen und dort in gesonderten Stellenübersichten zusammenzufassen; die Möglichkeit, alle Planstellen und Stellen in einem besonderen Band des Haushaltsplanes zu veranschlagen, bleibt davon unberührt. Die Stellenübersichten sind nach Besoldungsgruppen und Amts- bzw. Dienstbezeichnungen sowie Entgeltgruppen und Funktionsbezeichnungen (u. a. Dienstarten) zu gliedern. In den Fällen der Nr. 7.1.1.2 ist nur die im Haushaltsjahr durchschnittlich erforderliche Anzahl beamteter Hilfskräfte nach Laufbahnen getrennt anzugeben. Andere als in Nr. 7.1.2 genannte Kräfte zur Ausbildung sind in den Erläuterungen nur zahlenmäßig anzugeben.
7.3
Bei Stellen für Arbeitnehmer gelten § 17 Abs. 5 Satz 3 und Nr. 5.2 entsprechend. Nr. 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass Leerstellen für Arbeitnehmer in den Erläuterungen des Haushaltsplans ausgewiesen werden.
8 Einrichtung von Stellen
8.1
Die Einrichtung von Stellen ist nur zulässig, wenn dies zur Erfüllung von Aufgaben des Landes notwendig ist. Kann ein Stellenmehrbedarf durch Rationalisierungsmaßnahmen usw. nicht aufgefangen werden, so ist zu prüfen, ob und inwieweit durch Übertragung von Stellen aus anderen Haushaltskapiteln oder Umwandlung von Stellen der zusätzliche Stellenbedarf befriedigt werden kann.
8.2
Stellen, die entbehrlich sind oder nicht nur vorübergehend nicht besetzt werden können und für die auch eine Umsetzung nicht in Betracht kommt, dürfen im Haushaltsplan für das nächste Haushaltsjahr nicht wieder ausgebracht werden (vgl. §§ 21 und 47 und die VV dazu).
9 Stellenbesetzung und -überwachung
Für die Stellenbesetzung und -überwachung gelten die VV zu § 49.
10 Mitwirkung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen
Vorlagen an den für den Haushalt zuständigen Ausschuss (§ 17 Abs. 6) leitet das Ministerium der Finanzen dem Ausschuss für Haushalt und Finanzen zu.
* Anmerkung: Die Begriffe ÖPP und PPP (Public Private Partnership) sind deckungsgleich. In den VV zur LHO werden beide Begriffe genutzt (vgl. Anlage zu VV Nr. 2.6 zu 7 LHO).