§ 15 Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
§ 15 LHO
Bruttoveranschlagung, Selbstbewirtschaftungsmittel
(1) Die Einnahmen und Ausgaben sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen. Dies gilt nicht für die Veranschlagung der Einnahmen aus Krediten am Kreditmarkt und den hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben. Darüber hinaus können Ausnahmen im Haushaltsgesetz oder im Haushaltsplan zugelassen werden, insbesondere für Nebenkosten und Nebenerlöse bei Erwerbs- oder Veräußerungsgeschäften. Ferner kann das Ministerium¹ der Finanzen zulassen, dass Beträge, die von einer Verwaltung zugunsten anderer Verwaltungen oder Dritter verauslagt worden sind, bei ihrer Erstattung von der Ausgabe abgesetzt werden können. In den Fällen des Satzes 3 ist die Berechnung des veranschlagten Betrages dem Haushaltsplan als Anlage beizufügen oder in die Erläuterungen aufzunehmen.
(2) Ausgaben können zur Selbstbewirtschaftung veranschlagt werden, wenn hierdurch eine sparsame Bewirtschaftung gefördert wird. Selbstbewirtschaftungsmittel stehen über das laufende Haushaltsjahr hinaus zur Verfügung. Bei der Bewirtschaftung aufkommende Einnahmen fließen den Selbstbewirtschaftungsmitteln zu. Bei der Rechnungslegung ist nur die Zuweisung der Mittel an die beteiligten Stellen als Ausgabe nachzuweisen.
VV-LHO zu § 15
1 Grundsatz
Bei der Veranschlagung von Einnahmen und Ausgaben dürfen weder Ausgaben von Einnahmen abgezogen noch Einnahmen auf Ausgaben angerechnet werden (Bruttoprinzip).
2 Einnahmen aus Krediten und Tilgungsausgaben
Die Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt und die hiermit zusammenhängenden Tilgungsausgaben sind in den Obergruppen 32 und 59 festgelegt.
3 Ausnahmen
3.1
Ausnahmen von der Bruttoveranschlagung können im Haushaltsgesetz oder durch Haushaltsvermerk zugelassen werden (Abs. 1 Satz 3). Dies gilt insbesondere für Nebenkosten im Zusammenhang mit Veräußerungsgeschäften. Nebenkosten sind die Kosten für Versteigerungen, Vermessungen, Schätzungen, Versicherungen, Vermittlungen, Beurkundungen, Transporte sowie die Kosten der Herrichtung eines zu veräußernden Gegenstandes.
3.2
Darüber hinaus wird zugelassen (Abs. 1 Satz 4), dass in den nachstehend genannten Fällen die zu erwartenden Einnahmen aus Erstattungen anderer Verwaltungen oder Dritter auf die Ausgaben angerechnet werden dürfen:
3.2.1
Erstattungen aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 2,
3.2.2
Einnahmen aus abgetretenen Rentenansprüchen im Zusammenhang mit der Zahlung von Übergangsgeldern an Arbeitnehmer,
3.2.3
Erstattungen von Post- und Telekommunikationsgebühren aus der Inanspruchnahme dienstlicher Telekommunikationsanlagen, 28)
3.2.4
Einnahmen aus der entgeltlichen Nutzung von Kopierern,
3.2.5
Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für Sachschäden,
3.2.6
Einnahmen aus der Abgabe von Betriebsstoffen (z. B. Treibstoffe, Schmierstoffe) an Inhaber privateigener Kraftfahrzeuge und besonders berechtigte Einrichtungen, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
3.2.7
Einnahmen aus Schadensersatzleistungen Dritter für Schäden, die bei der Durchführung von Baumaßnahmen entstehen und zu deren Beseitigung Baumittel verwendet werden.
4 Erläuterungen
In den Fällen der Nrn. 3.1 und 3.2 ist nur der Saldo aus den Einnahmen und Ausgaben in einem Einnahme- oder Ausgabetitel in den Haushaltsplan einzustellen. Die Berechnung des veranschlagten Betrages ist in den Fällen der Nr. 3.1 im Haushaltsplan zu erläutern (§ 15 Abs. 1 Satz 5).
5 Selbstbewirtschaftungsmittel
Mittel zur Selbstbewirtschaftung sind getrennt von anderen Ausgaben zu veranschlagen. Die Ausgaben sind durch Haushaltsvermerk ausdrücklich als zur Selbstbewirtschaftung bestimmt zu bezeichnen.