Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit in der Polizei des Landes Brandenburg
In der Verfassung des Landes Brandenburg ist basierend auf Artikel 3 des Grundgesetzes sowie auf Bestimmungen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) in Artikel 12 Absatz 2 manifestiert, dass niemand wegen der Abstammung, Nationalität, Sprache, des Geschlechts, der sexuellen Identität, sozialen Herkunft oder Stellung, einer Behinderung, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder aus rassistischen Gründen bevorzugt oder benachteiligt werden darf. Artikel 7a schreibt darüber hinaus fest, dass das Land Brandenburg das friedliche Zusammenleben der Menschen schützt und der Verbreitung von rassistischem und fremdenfeindlichem Gedankengut entgegentritt.
Die Polizei des Landes Brandenburg gewährleistet bei der Bewältigung ihrer Aufgaben diese Verfassungsgrundsätze zum Diskriminierungsverbot.
Sie sieht sich der Diskriminierungsfreiheit auch unabhängig von den rechtlichen Vorgaben entsprechend ihrem Selbstverständnis und mit Blick auf die historische Verantwortung bei ihrem Handeln und Auftreten verpflichtet.
Die konsequente Bekämpfung politisch motivierter Straftaten, welchen Menschenverachtung, Demokratiefeindlichkeit, Diskriminierung und Vorurteile regelmäßig immanent sind, ist auch deshalb bereits seit Jahren als vorrangige Verpflichtung der Brandenburger Polizei im Handlungskonzept Politisch motivierte Kriminalität1 festgeschrieben.
Über die generellen Prinzipien zur Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit hinaus ist im Rahmenübereinkommen des Europarates zum Schutz nationaler Minderheiten2 spezifisch verankert, dass auch jegliche Diskriminierung aus Gründen der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit3 verboten ist.
Davon ausgehend sind durch die Polizeibediensteten Brandenburgs bei ihrem Handeln und Auftreten die nachfolgenden Leitsätze zur Gewährleitung der Diskriminierungsfreiheit zu beachten:
- Form und Inhalt des polizeilichen Sprachgebrauchs im Innen- und Außenverhältnis sind so zu gestalten, dass sie nicht diskriminierend wirken oder Vorurteile schüren.
- Begrifflichkeiten sind zu vermeiden, die von Dritten zur Abwertung von Angehörigen anderer Nationalitäten, Kulturen und Minderheiten missbraucht beziehungsweise umfunktioniert oder in diesem Sinne interpretiert werden können.
- Die Polizei bedient sich keiner Stigmatisierungen oder pauschalen Bezeichnungen und verwendet auch keine Ersatzbezeichnungen oder Begriffe, die tatsächlich oder subjektiv geeignet sind, Angehörige anderer Nationalitäten, Kulturen und Minderheiten zu diskriminieren, zu stigmatisieren oder abzuqualifizieren.
- Die Polizei verwendet im internen wie im externen Gebrauch differenzierte und detaillierte Darstellungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Fahndung, der Personenbeschreibung oder der Schilderung eines Tathergangs; sie halten Form und Inhalt des polizeilichen Sprachgebrauchs im Innen- und Außenverhältnis so, dass sie nicht diskriminieren oder Vorurteile schüren.
- Die Polizei ist verpflichtet, Minderheiten vor Verwendung diskriminierender Minderheitenbezeichnungen zu schützen. Auf die Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit darf in der internen und externen Berichterstattung nur hingewiesen werden, wenn sie für das Verständnis eines Sachverhaltes oder für die Herstellung eines sachlichen Bezuges erforderlich ist.
- Die Verpflichtung zu einer authentischen oder wortgetreuen Dokumentation von Angaben insbesondere bei Anzeigen, Vernehmungen oder Berichten bleibt hiervon unberührt.
Die Gewährleistung der Diskriminierungsfreiheit ist ein wesentlicher Aspekt bei der Durchführung der Fach- und Dienstaufsicht beziehungsweise der behördeninternen Amtsaufsicht auf allen Führungsebenen.
Die Thematik ist in geeigneter Weise kontinuierlich in die polizeiliche Aus- und Fortbildung zu integrieren.
Der Runderlass des Ministeriums des Innern „Bezeichnung von Minderheiten durch die Polizei“ vom 19. August 1993 (ABl. S. 1606) tritt hiermit außer Kraft.
1 Handlungskonzept der Polizei des Landes Brandenburg zur Bekämpfung Politisch motivierter Kriminalität in der Fassung der aktuellen Fortschreibung
2 Das Übereinkommen trat in Deutschland im Jahr 1998 in Kraft.
3 In Deutschland leben vier anerkannte nationale Minderheiten: die Dänen, die friesische Volksgruppe, die deutschen Sinti und Roma sowie das sorbische Volk. http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Gesellschaft-Verfassung/Nationale-Minderheiten/nationale-minderheiten_node.html