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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß VV Nr. 8 zu § 64 der Landeshaushaltsordnung für die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes der Landesforstverwaltung


vom 19. September 2014
(ABl./14, [Nr. 44], S.1359)

1 Geltungsbereich

Die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grundbesitzes der Landesforstverwaltung obliegt gemäß § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Errichtung des Landesbetriebs „Forst Brandenburg“ und zur Auflösung der Ämter für Forstwirtschaft des Landes Brandenburg und der Landesforstanstalt Eberswalde vom 19. Dezember 2008 (GVBl. I S. 367) dem Landesbetrieb „Forst Brandenburg“. Diesem Betrieb wurden die am 31. Dezember 2008 im sogenannten Forstgrundstock befindlichen landeseigenen Grundstücke unentgeltlich in das wirtschaftliche Eigentum überlassen.

Die überlassenen landeseigenen Grundstücke werden auf der Grundlage der nach § 1 Absatz 2 des vorgenannten Gesetzes erlassenen Betriebsanweisung vom 9. Januar 2014 verwaltet und bewirtschaftet. Diese wurden als Anlagevermögen in die Eröffnungsbilanz des Landesbetriebes „Forst Brandenburg“ zum 1. Januar 2011 aufgenommen. Insoweit vertritt der Landesbetrieb das Land Brandenburg als Eigentümer, soweit nicht die Aufsichtsbehörde das Land als Eigentümer vertritt. Die Grundstücke werden vom Landesbetrieb in einem Verzeichnis über den Grundbesitz (Forstgrundbesitzverzeichnis) erfasst und im Grundbuch unter „Land Brandenburg (Landesforstverwaltung)“ geführt. Das Forstgrundbesitzverzeichnis wird im Jahresturnus fortgeschrieben.

2 Grundsatz

Der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ hat im Rahmen der ihm nach der Betriebsanweisung vom 9. Januar 2014 eingeräumten Befugnisse den Grundbesitz zu verwalten und zu bewirtschaften und Grundstücksangelegenheiten eigenverantwortlich abzuwickeln, insbesondere das Gesetz zur Verwertung landeseigener Grundstücke (Grundstücksverwertungsgesetz) vom 26. Juli 1999 (GVBl. I S. 271) in der jeweils geltenden Fassung und die Vorschriften der §§ 63, 64 der Landeshaushaltsordnung sowie die hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften zu beachten.

Eine Einwilligung des für den Haushalt zuständigen Ausschusses des Landtages nach § 4 Absatz 2 des Grundstücksverwertungsgesetzes und § 64 Absatz 2 der Landeshaushaltsordnung wird vom Ministerium der Finanzen eingeholt.

3 Zustimmungsvorbehalte

Unbeschadet sonstiger haushaltsrechtlicher oder anderer Einwilligungs- und Genehmigungsvorbehalte gelten für die eigenverantwortliche Abwicklung von Grundstücksgeschäften durch den Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ folgende Wertgrenzen:

  1. Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts bis zu einem vollen Wert von 150 000 Euro.
  2. Veräußerung eines landeseigenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts bis zu einem vollen Wert von 150 000 Euro oder bis zu einer Größe von 10 Hektar.
  3. Tausch bis zu einer Größe von 10 Hektar.
  4. Nutzungsüberlassung bis zu einem jährlichen Miet- oder Pachtzins von 50 000 Euro.

Werden die Wertgrenzen überschritten, ist die Einwilligung des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Bezieht sich ein Grundstücksgeschäft auf mehrere Flurstücke, ist für die Bemessung der Wertgrenze der Gesamtwert der betroffenen Flächen maßgebend.

Ferner ist eine Einwilligung bei der Veräußerung eines landeseigenen Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts und bei der Bestellung beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten erforderlich, wenn diese besondere Bedeutung haben.

Darüber hinaus hat der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ das Ministerium der Finanzen frühzeitig zu beteiligen, wenn sich abzeichnet, dass durch ein Grundstücksgeschäft wichtige öffentliche Belange berührt sein könnten oder ein solches politisch bedeutsam ist.

Der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ hat bei der Durchführung von Grundstücksgeschäften die tragenden Gründe einer Verwertungsentscheidung und den Ablauf des Verfahrens nachvollziehbar zu dokumentieren.

Der Verkauf eines Forstgebäudes ist zulässig, wenn das Forstgebäude für Verwaltungs- und betriebliche Zwecke nicht mehr benötigt wird.

4 Wechselseitige Beteiligung

Kann an einem Grundstücksgeschäft ein Interesse anderer Stellen der Landesverwaltung angenommen werden, ist das Benehmen mit diesen Stellen unter Einbeziehung des Ministeriums der Finanzen herbeizuführen. Daneben ist das Ministerium der Finanzen vor grundsätzlichen und präjudizierenden Entscheidungen (zum Beispiel Preispolitik, Vertragsgestaltung, Anhörung als Träger öffentlicher Belange) zu beteiligen.

5 Bauangelegenheiten

Der Landesbetrieb „Forst Brandenburg“ ist zuständig für Baumaßnahmen an dem ihm in das wirtschaftliche Eigentum überlassenen Grundbesitz.

6 Schlussbestimmung

Der Erlass tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft. Gleichzeitig wird der Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen über die Wahrnehmung der Zuständigkeiten gemäß VV Nr. 8 zu § 64 der Landeshaushaltsordnung durch die Landesforstverwaltung bei der Verwaltung und Bewirtschaftung sowie bei der Veräußerung, Erwerb und sonstigen Verfügungen landeseigener Forstgrundstücke und grundstücksgleicher Rechte vom 21. November 2001 (ABl. S. 835) aufgehoben.