Elektronische Bekanntmachungen in Zwangsversteigerungssachen
I.
Für die nach § 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bekannt zu machenden Terminsbestimmungen und die nach § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung möglichen Veröffentlichungen von Wertgutachten und Abschätzungen wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.zvg-portal.de bestimmt.
II.
Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 2014 in Kraft.
Potsdam, den 4. März 2014
Der Minister der Justiz
Dr. Helmuth Markov