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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Elektronische Bekanntmachungen in Zwangsversteigerungssachen


vom 4. März 2014
(ABl./14, [Nr. 13], S.464)

I.

Für die nach § 39 Absatz 1 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung bekannt zu machenden Terminsbestimmungen und die nach § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung möglichen Veröffentlichungen von Wertgutachten und Abschätzungen wird das elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.zvg-portal.de bestimmt.

II.

Diese Allgemeine Verfügung tritt am 1. September 2014 in Kraft.

Potsdam, den 4. März 2014

Der Minister der Justiz

Dr. Helmuth Markov