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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Befristung der Dienstverhältnisse von Professorinnen und Professoren bei der ersten Berufung zur Professorin oder zum Professor gemäß § 43 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes


vom 27. August 2014
(ABl./14, [Nr. 42], S.1288)

Der Erlass über die Befristung des Dienstverhältnisses von Professorinnen und Professoren bei der ersten Berufung in ein Professorenamt gemäß § 41 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 2. August 2010 (ABl. S. 1497) wird vor dem Hintergrund des am 30. April 2014 in Kraft getretenen novellierten Brandenburgischen Hochschulgesetzes vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 18) aufgehoben und durch folgende Regelung ersetzt:

  1. Eine erste Berufung im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz BbgHG liegt nur dann vor, wenn die oder der zu Berufende noch nie als Professorin oder Professor an einer Hochschule hauptberuflich tätig war.
  2. Den Hochschulen wird aufgegeben, hochschuleigene Kriterien festzulegen, bei deren Vorliegen sie von der Befristungsmöglichkeit wegen Erstberufung nach § 43 Absatz 1 Satz 3 BbgHG Gebrauch machen. Darüber hinaus ist die Dauer der Befristung bei Erstberufungen nach § 43 Absatz 1 Satz 4 BbgHG festzulegen. Werden unterschiedliche Befristungsspannen vorgesehen, sind auch hierfür Kriterien zu bestimmen. An diese Festlegungen ist die Hochschule bei künftigen Befristungsentscheidungen gebunden. Mit der Vorlage der Unterlagen zur Begründung des Dienstverhältnisses im MWFK hat die Hochschule zu den Gründen, die zu der Entscheidung für oder gegen die Befristung wegen Erstberufung geführt haben und gegebenenfalls deren Dauer, Stellung zu nehmen. Die hochschulintern abgestimmten Kriterien sind dem MWFK spätestens bis zum 30. November 2014 bekannt zu geben. Bis zur Vorlage der abgestimmten Kriterien sind die Entscheidungen für beziehungsweise gegen eine Befristung wegen Erstberufung und gegebenenfalls deren Dauer einzelfallbezogen zu begründen und dem MWFK mit der Vorlage der Unterlagen zur Begründung des Dienstverhältnisses mitzuteilen.
  3. Bei befristet ausgeschriebenen Professuren findet § 43 Absatz 1 Satz 4 zweiter Halbsatz BbgHG nur Anwendung, wenn aus besonderen Gründen des Einzelfalls eine Befristung wegen Erstberufung zum Zwecke der Erprobung in Übereinstimmung mit den hochschuleigenen Kriterien geboten erscheint.
  4. Im Falle eines Beamtenverhältnisses auf Zeit wegen Erstberufung prüft die Hochschule rechtzeitig vor Ablauf, ob die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit empfohlen werden kann. Sie führt hierzu eine Beschlussfassung der nach der Grundordnung zuständigen Organe gemäß § 64 Absatz 2 Nummer 7 BbgHG (in der Regel Senat) und § 72 Absatz 2 Nummer 4 BbgHG (in der Regel Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrat) herbei. Spätestens drei Monate vor Ablauf des Beamtenverhältnisses auf Zeit reicht die Hochschule ihren Vorschlag zur Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit bei dem für die Aufsicht über die Hochschulen zuständigen Referat des MWFK ein. Sie nimmt dabei zu der Frage Stellung, ob sich die Professorin oder der Professor bei der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstaufgaben bewährt hat. Über die Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit entscheidet das MWFK.
  5. Im Falle eines befristeten Angestelltenverhältnisses wegen Erstberufung prüft die Hochschule rechtzeitig vor Auslaufen des befristeten Arbeitsvertrags, ob sich der Professor bei der Erfüllung seiner Dienstaufgaben bewährt hat und ein unbefristetes Angestelltenverhältnis begründet werden soll. Sie führt hierzu eine Beschlussfassung der nach der Grundordnung zuständigen Organe gemäß § 64 Absatz 2 Nummer 7 BbgHG (in der Regel Senat) und § 72 Absatz 2 Nummer 4 BbgHG (in der Regel Fakultäts- beziehungsweise Fachbereichsrat) herbei. Der Abschluss des unbefristeten Arbeitsvertrages erfolgt durch die Hochschule. Dies gilt auch für die vorzeitige Entfristung von Angestelltenverhältnissen nach § 43 Absatz 2 BbgHG1. Die Entfristung ist spätestens drei Wochen vor Vollzug dem für die Aufsicht über die Hochschulen zuständigen Referat des MWFK anzuzeigen.
  6. In Fällen einer ersten Berufung auf eine W3-Professur mit befristetem Angestelltenverhältnis verzichtet das MWFK für die Dauer der Befristung auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen eine weitere Berufung an eine andere Hochschule gemäß Abschnitt II Nummer 3 Absatz 2 Satz 1 erste Alternative der KMK-Vereinbarung über die Besetzung von Professorinnen- oder Professorenstellen an den Hochschulen vom 10. November 1978 in der Fassung vom 15. August 2002 zu erheben. Eine entsprechende Zusage gegenüber der oder dem Berufenen kann in das Berufungsangebot aufgenommen werden.

1 Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entfristung sind gesetzlich normiert. Eine vorzeitige Entfristung ist daher nur möglich, wenn die Stelle vor der befristeten Besetzung unbefristet ausgeschrieben war und die Professorin oder der Professor den Ruf auf eine unbefristete und mindestens gleichwertige Professur an einer anderen Hochschule vorlegt oder ein gleichwertiges Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers glaubhaft macht (§ 43 Absatz 2 BbgHG).