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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über Dienstkleidung und Abzeichen der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Dienstkleidungsverwaltungsvorschrift - BbgPolDkVV)


vom 9. Juni 2014
(ABl./14, [Nr. 32], S.995)

Auf Grund des § 59 Satz 2, des § 113 Satz 2 und des § 132 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 3. April 2009 (GVBl. I S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 37) geändert worden ist, sowie des § 1 der Polizeidienstkleidungsübertragungsverordnung vom 24. Februar 2012 (GVBl. II Nr. 14) wird die nachstehende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Inhaltsübersicht

1 Geltungsbereich
2 Begriffsbestimmungen, Ausstattung
3 Grundsätze
4 Erscheinungsbild
5 Tragebestimmungen
6 Abzeichen an der Dienstkleidung
7 Bekleidungskommission
8 Zuständigkeiten
9 Übergangsvorschriften
10  Inkrafttreten, Außerkrafttreten

1 Geltungsbereich

1.1 Die Verwaltungsvorschrift gilt für die Bediensteten der Polizei des Landes Brandenburg. Bedienstete im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte sowie Beschäftigte im Polizeivollzugsdienst.

1.2 Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident kann bei der Ausübung des Amtes, insbesondere bei repräsentativen Anlässen, Dienstkleidung tragen. Beschäftigte des Polizeiorchesters tragen bei der Ausübung des Amtes Dienstkleidung.

1.3 Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

2 Begriffsbestimmungen, Ausstattung

2.1 Die Dienstkleidung im Sinne dieser Vorschrift umfasst alle Artikel der Grundausstattung, der Einsatzbekleidung und der Sonderausstattung. Die Ausstattung mit Dienstkleidung erfolgt durch den Zentraldienst der Polizei.

2.2 Die Grundausstattung umfasst alle Artikel der allgemeinen Dienstkleidung. Die Erstausgabe erfolgt funktionsorientiert.

2.3 Die Abzeichen in der Polizei sind Bestandteil der Dienstkleidung. Sie weisen auf das statusrechtliche Amt mit der Amtsbezeichnung hin. Darüber hinaus können sie auch die Funktion, die Zugehörigkeit zu bestehenden Organisationseinheiten und verliehene Auszeichnungen wiedergeben. Die allgemeinen Abzeichen und die Abzeichen auf Aufschiebeschlaufen sind in Anlage 1 aufgeführt.

3 Grundsätze

3.1 Während der Dienstausübung gilt grundsätzlich die Pflicht zum Tragen der Dienstkleidung. Es sind nur dienstlich ausgegebene oder dienstlich zugelassene Kleidungs- und Ausstattungsstücke zu verwenden. Das Tragen von ziviler Kleidung im Dienst kann durch Vorgesetzte zugelassen oder angeordnet werden.

3.2 Abweichend von Nummer 3.1 können Bedienstete des Ministeriums des Innern, der Fachhochschule der Polizei, des Zentraldienstes der Polizei, des Personenschutzes, der Kriminalpolizei sowie mit kriminalpolizeilichen Aufgaben Betraute in Ausübung ihres Dienstes zivile, den dienstlichen Erfordernissen angepasste Kleidung tragen. Bedienstete der Fahrradstreifen, der Polizeihubschrauberstaffel, der Autobahnpolizei, der geschlossenen Einheiten, des Krad- und Eskortendienstes sowie Diensthundführer tragen ausgewählte Artikel der Einsatzbekleidung und gegebenenfalls Sonderausstattung entsprechend der dienstlichen Notwendigkeit.

3.3 Das Tragen der Dienstkleidung ist außerhalb des Dienstes, insbesondere für den Hin- und Rückweg zur Dienststelle sowie für die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln, gestattet. Davon ausgenommen sind Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter, soweit nicht der Dienstvorgesetzte im Einzelfall eine Erlaubnis erteilt.

3.4 Bei dienstlichen Veranstaltungen im Ausland kann das Tragen von Dienstkleidung genehmigt werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt und das Einverständnis des ausländischen Staates vorliegt. Die Genehmigung obliegt dem Dienstvorgesetzten. Für Auslandsaufenthalte in der Republik Polen im Rahmen des Schengener Durchführungsübereinkommens oder des deutsch-polnischen Abkommens über die Zusammenarbeit der Polizei-, Grenz- und Zollbehörden gilt die Genehmigung als erteilt.

3.5 Die Dienstkleidung wird auf Kosten des Dienstherrn bereitgestellt. Art und Ausführung der Dienstkleidung dürfen nicht verändert werden. Sie bleibt grundsätzlich Eigentum des Landes Brandenburg. Im Elektronischen Warenhaus des Zentraldienstes der Polizei können Dienstkleidungsartikel im Rahmen des persönlichen Bekleidungsbudgets bestellt werden.

3.6 Übergebene Dienstkleidung geht in den unmittelbaren Besitz der Bediensteten über. Sie sind dafür verantwortlich, dass sie alle zur vorgesehenen Ausstattung gehörenden Dienstkleidungsteile besitzen sowie für deren sachgemäße Aufbewahrung und Behandlung. Die Reinigung der Dienstkleidung ist grundsätzlich auf eigene Kosten und nach Vorgabe des Herstellers vorzunehmen. Kosten für notwendige Konfektionsgrößenanpassungen sind durch die Dienststelle gegen Vorlage der Rechnung zu erstatten.

3.7 Die Entsorgung von Dienstkleidung und Ausstattung erfolgt durch die Bediensteten. Sie sind dafür verantwortlich, dass eine missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen ist. Die Entsorgung von Teilen der Einsatzbekleidung und der Sonderausstattung, die nicht körpernah getragen werden, erfolgt durch die zuständige Dienststelle in Abstimmung mit dem Zentraldienst der Polizei.

4 Erscheinungsbild

4.1 Die Polizei genießt ein hohes Maß an Vertrauen, Glaubwürdigkeit und Akzeptanz in der Gesellschaft. Dieses Ansehen ist eine entscheidende Grundlage für erfolgreiche polizeiliche Arbeit. Die Wahrnehmung der Polizei in der Öffentlichkeit wird wesentlich vom Erscheinungsbild jedes einzelnen Bediensteten geprägt. Die Ausübung des Amtes in korrekter Dienstkleidung fördert daher das Ansehen der Polizei.

4.2 Alle Bediensteten der Polizei sind für ihr angemessenes Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, insbesondere durch die Trageweise der Dienstkleidung, persönlich verantwortlich. Führungskräfte wirken auf ein korrektes Erscheinungsbild der Bediensteten ihres Verantwortungsbereiches hin. Ihnen selbst kommt eine besondere Vorbildfunktion zu.

4.3 Das persönliche Erscheinungsbild darf nicht durch künstliche, medizinisch nicht indizierte Hautveränderungen, insbesondere Tätowierungen, Mehndis, Piercings oder Skarifizierungen, beeinträchtigt werden. Während der Ausübung des Dienstes dürfen solche Hautveränderungen daher nicht sichtbar sein. Sie sind auf geeignete Weise abzudecken, etwa durch Dienstkleidung oder Pflaster. Vorgesetzte können je nach Einsatzlage Ausnahmen genehmigen, wenn es sich um kleinflächige und dezente Hautveränderungen handelt.

4.4 Das persönliche Erscheinungsbild darf nicht durch die Haartracht und fehlende Bartpflege beeinträchtigt werden. Außergewöhnliche Haarschnitte und Färbungen, insbesondere stellenweise kahlgeschorene Köpfe, sind unzulässig. Die Haartracht muss den Anforderungen der Eigensicherung entsprechen und darf das Tragen der Kopfbedeckung nicht beeinträchtigen. Lange Haare sind geschlossen zu tragen.

4.5 Das Tragen von Schmuck ist dergestalt zu beschränken, dass der Charakter der Dienstbekleidung und die Würde des Amtes gewahrt bleiben. In Zweifelsfällen ist ein enger Maßstab anzulegen. Im operativen Dienst soll generell kein Schmuck getragen werden. Vorgesetzte können je nach Einsatzlage das Tragen von schlichtem und unauffälligem Schmuck genehmigen, der der Dienstverrichtung, der Eigensicherung und dem Ansehen der Polizei in der Öffentlichkeit nicht entgegensteht.

5 Tragebestimmungen

5.1 Die Bediensteten haben ihren Dienst entsprechend den Tragebestimmungen dieser Vorschrift in gepflegter, witterungs- und anlassgerechter Kleidung zu versehen. Die Auswahl der zu tragenden Dienstkleidungsbestandteile kann durch Vorgesetzte näher festgelegt werden. Bei repräsentativen oder feierlichen Anlässen soll Tuchbekleidung oder Einsatzbekleidung jeweils mit Diensthemd oder Dienstbluse und Jacke getragen werden.

5.2 Die dienstliche Kopfbedeckung ist für die Erkennbarkeit der Polizei in der Öffentlichkeit und zur Unterscheidung von anderen Uniformträgern von besonderer Bedeutung. Sie ist daher stets zu tragen. Ausnahmen gelten innerhalb von Fahrzeugen, Gebäuden, des Dienstgeländes und in Abhängigkeit von der operativen Einsatzlage.

5.3 Die Oberbekleidung ist stets geschlossen zu tragen. An Weste und Uniformjacke (Sakko oder Blazer) sind grundsätzlich sämtliche Knöpfe zu schließen.

5.4 Einzelne Bestandteile der Dienstkleidung können untereinander kombiniert getragen werden. Zulässige Kombinationsmöglichkeiten sind in Anlage 2 aufgeführt. Die Kombination von Bestandteilen der Tuchbekleidung mit Bestandteilen der Einsatzbekleidung ist jedoch nicht gestattet.

5.5 Die Kombination von ziviler Oberbekleidung mit der Dienstkleidung ist untersagt. Privat für den Dienstgebrauch angeschafftes Schuhwerk darf nur getragen werden, wenn es entsprechend der Funktionalität, Farbe und Aufmachung keine erheblichen Unterschiede zur Dienstkleidung aufweist. Gleiches gilt für polizeiliche Dienstkleidungsstücke anderer Bundesländer. Es sind ausschließlich schwarze Strümpfe ohne Muster zu tragen. Sonstige Unterbekleidung darf nicht sichtbar sein, insbesondere nicht im Halsbereich oder am Ärmelabschluss. Motive auf der Unterbekleidung sollen nicht durch die Dienstbekleidung hindurch sichtbar sein.

5.6 Bedienstete, die gemeinsam Dienst in der Öffentlichkeit leisten, sollen dabei ein einheitliches Erscheinungsbild sicherstellen. Dies gilt nicht in Bezug auf die Ärmellänge von Diensthemden oder Dienstblusen. Erfordert die Tätigkeit das Tragen dienstlicher Sonderausstattung, so ist diese ebenfalls einheitlich zu tragen. Bei geschlossenen Einsätzen bestimmt die Polizeiführerin oder der Polizeiführer die zu tragende Dienstkleidung.

5.7 Mitgeführte Taschen, Aktenkoffer und andere Transportbehältnisse dürfen nach ihrer Gestaltung und Trageweise das äußere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigen.

6 Abzeichen an der Dienstkleidung

6.1 Allgemeine Abzeichen

6.1.1 Am linken Ärmel der Oberbekleidung werden das Landeswappen auf dunkelblauem Grund mit der Aufschrift „Polizei“ und an der Schirmmütze der bronzefarbene Polizeistern mit Landeswappen sowie die schwarz-rot-goldene Kokarde getragen.

6.1.2 Als Schulterstücke sind blaue Aufschiebeschlaufen mit den für die jeweilige Amtsbezeichnung oder Funktion bestimmten Abzeichen auf dafür vorgesehenen Kleidungsstücken zu tragen.

6.1.3 Bei einer Auslandsverwendung ist das Nationalitätenkennzeichen (Bundesflagge) über dem Landeswappen und den verwendungstypischen Abzeichen (zum Beispiel VN-, EU-Abzeichen) zu tragen.

6.2 Abzeichen auf Mützenband, Mützenschirm und Polizeikappe sowie Strickrollmütze

6.2.1 Auf der Schirmmütze wird unterhalb der schwarz-rot-goldenen Kokarde ein Mützenband entsprechend der Laufbahnzugehörigkeit in folgenden Farben getragen:

  1. mittlerer Dienst: blau
  2. gehobener Dienst: silberfarben
  3. höherer Dienst: goldfarben.

6.2.2  Bei der Polizeikappe wird auf der Stirnseite ein bronzefarbener Polizeistern mit Landeswappen, darunter die Aufschrift „Polizei“ und auf der Rückseite die Aufschrift „Polizei“ über dem hinteren Halbrund in gebogener Form getragen.

6.2.3 Auf der Vorderseite der Strickrollmütze oder dem Stirnband wird die Aufschrift „Polizei“ getragen.

6.3 Abzeichen auf den Aufschiebeschlaufen

6.3.1 Die Polizeipräsidentin oder der Polizeipräsident trägt auf den Aufschiebeschlaufen einen goldfarbenen Eichenlaubkranz mit 3 Sternen.

6.3.2 Auf den Aufschiebeschlaufen der Schutzpolizei werden getragen:

  1. mittlerer Dienst - Sterne: 21 mm, blau
    Polizeimeisterin oder Polizeimeister 2 Sterne
    Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister 3 Sterne
    Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister 4 Sterne
    Polizeihauptmeisterin mit Zulage oder Polizeihauptmeister mit Zulage 5 Sterne
  2. gehobener Dienst - Sterne: 21 mm, silberfarben
    Polizeikommissarin oder Polizeikommissar 1 Stern
    Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar 2 Sterne
    Polizeihauptkommissarin (A 11) oder Polizeihauptkommissar (A 11) 3 Sterne
    Polizeihauptkommissarin (A 12) oder Polizeihauptkommissar (A 12) 4 Sterne
    Erste Polizeihauptkommissarin oder Erster Polizeihauptkommissar 5 Sterne
  3. höherer Dienst - Sterne: 21 mm, goldfarben
    Polizeirätin oder Polizeirat 1 Stern
    Polizeioberrätin oder Polizeioberrat 2 Sterne
    Polizeidirektorin oder Polizeidirektor 3 Sterne
    Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor 4 Sterne
    Leitende Polizeidirektorin oder Leitender Polizeidirektor als
    Leiterin oder Leiter des für polizeiliche Einsatz- und Verkehrsangele-
    genheiten zuständigen Referates im Ministerium des Innern oder
    Direktorin beim Polizeipräsidium (A 16/B 2) oder
    Direktor beim Polizeipräsidium (A 16/B 2)
    Eichenlaubkranz, 1 Stern
    Direktorin beim Polizeipräsidium (B 3) oder
    Direktor beim Polizeipräsidium (B 3)
    Eichenlaubkranz, 2 Sterne

6.3.3 Die Bediensteten der Wasserschutzpolizei der Polizeibehörde tragen auf den Aufschiebeschlaufen zur Kennzeichnung der jeweiligen Amtsbezeichnung folgende Streifen aus goldfarbener Litze:

  1. mittlerer Dienst:
    Polizeimeisterin oder Polizeimeister 2 Streifen, 8 mm
    Polizeiobermeisterin oder Polizeiobermeister 3 Streifen, 8 mm
    Polizeihauptmeisterin oder Polizeihauptmeister 4 Streifen, 8 mm
    Polizeihauptmeisterin mit Zulage oder Polizeihauptmeister mit Zulage 5 Streifen, 8 mm
  2. gehobener Dienst:
    Polizeikommissarin oder Polizeikommissar 1 Streifen, 12 mm
    Polizeioberkommissarin oder Polizeioberkommissar 2 Streifen, 12 mm
    Polizeihauptkommissarin (A 11) oder Polizeihauptkommissar (A 11) 2 Streifen, 12 mm,
    dazwischen 1 Streifen, 8 mm
    Polizeihauptkommissarin (A 12) oder Polizeihauptkommissar (A 12) 2 Streifen, 12 mm,
    dazwischen 2 Streifen, 8 mm
    Erste Polizeihauptkommissarin oder Erster Polizeihauptkommissar 2 Streifen, 12 mm,
    dazwischen 3 Streifen, 8 mm
  3. höherer Dienst:
    Polizeirätin oder Polizeirat 3 Streifen, 12 mm
    Polizeioberrätin oder Polizeioberrat 3 Streifen, 12 mm und
    1 Streifen, 8 mm zwischen dem oberen und mittleren Streifen
    Polizeidirektorin oder Polizeidirektor 4 Streifen, 12 mm

6.3.4 Bei den Polizeianwärterinnen und Polizeianwärtern werden die Aufschiebeschlaufen wie folgt gekennzeichnet:

  1. Polizeimeisteranwärterin oder Polizeimeisteranwärter 1 blauer Streifen, 5 mm
  2. Polizeikommissaranwärterin oder Polizeikommissaranwärter 1 silberfarbener Streifen, 5 mm  
  3. Polizeiratsanwärterin oder Polizeiratsanwärter 1 goldfarbener Streifen, 5 mm

Nach der Zulassung zur Ausbildung für den Aufstieg wird eine Aufschiebeschlaufe für die bisherige Amtsbezeichnung mit einem Balken in der Farbgebung der künftigen Laufbahnzugehörigkeit getragen.

6.3.5 Die Bediensteten des Polizeiorchesters tragen auf den Aufschiebeschlaufen die silberfarbene Lyra. Die Leiterin oder der Leiter des Polizeiorchesters sowie deren Stellvertretung tragen auf den Aufschiebeschlaufen die goldfarbene Lyra.

6.4 Abzeichen beim Einsatz geschlossener Einheiten

Zur Erkennbarkeit der jeweiligen Funktion tragen bei Bedarf Führungskräfte beim Einsatz geschlossener Einheiten auf dem rechten Ärmel entsprechend Kennzeichen nach der Polizeidienstvorschrift 102 „Taktische Zeichen“.

6.5 Orden-, Ehren-, Sport- und Leistungsabzeichen an der Dienstkleidung

6.5.1 Orden und Ehrenzeichen, die nach dem Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen oder nach sonstigen gesetzlichen Vorgaben gestiftet wurden, dürfen zu dienstlichen Anlässen in der dafür vorgesehenen Form getragen werden.

6.5.2 Sport- und Leistungsabzeichen dürfen an der Dienstkleidung getragen werden. Hierunter fallen:

  1. Deutsches Sportabzeichen,
  2. Deutsches Schwimm- und Rettungsschwimmabzeichen,
  3. Deutsches Reitabzeichen,
  4. Diensthundführer-Sportabzeichen,
  5. Europäisches Polizeileistungsabzeichen,
  6. Rettungsabzeichen, die für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr verliehen wurden,
  7. Leistungsabzeichen, die durch die Leiterin oder den Leiter der Polizeibehörde oder einer Polizeieinrichtung verliehen wurden.

6.5.3 Ausländische Orden und Ehrenzeichen sowie sonstige Abzeichen dürfen nur mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Polizeibehörde oder einer Polizeieinrichtung getragen werden.

7 Bekleidungskommission

Bei der Polizeibehörde ist eine Bekleidungskommission eingerichtet. Sie besteht aus Vertreterinnen und Vertretern der Polizeibehörde, der Polizeieinrichtungen und des Gesamtpersonalrates. Sie hat gegenüber dem Ministerium des Innern eine beratende und empfehlende Funktion bei Festlegungen im Bereich des Bekleidungswesens. Das Nähere regelt die Polizeibehörde. An Beratungen können Vertreterinnen und Vertreter des Ministeriums des Innern und des Polizei-Hauptpersonalrates teilnehmen.

8 Zuständigkeiten

Das Ministerium des Innern entscheidet unter Berücksichtigung von Empfehlungen der Bekleidungskommission über:

  1. die Ausstattung mit Dienstkleidung und die Einführung neuer Dienstkleidungsstücke,
  2. die Änderungen und Ergänzungen des Ausstattungssolls,
  3. die Bereitstellung der finanziellen Mittel zum Betreiben eines elektronischen Warenhauses,
  4. die Höhe des persönlichen Budgets und Dienststellenbudgets zur Bekleidungsversorgung,
  5. die Einführung, den Umfang und die Ausstattungsnormen von Dienstkleidungen und
  6. die Gestaltung der in Anlage 1 aufgeführten Abzeichen.

9 Übergangsvorschriften

Auf Oberbekleidungsteile der bis zum Austausch zu tragenden Dienstkleidung grün und braun wie Lederjacke, Warnparka, Warnblouson, Regenbekleidung ist das dazugehörige Ärmelabzeichen weiterhin zu tragen. Die Anbringung eines blauen Ärmelabzeichens ist unzulässig. Die Aufschiebeschlaufen mit den Dienstgraddarstellungen sind auf einer neutralen blauen Schulterklappe anzubringen.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Abzeichen für die Bediensteten in der für die Polizei zuständigen Abteilung des Ministeriums des Innern und in den Polizeibehörden und -einrichtungen des Landes Brandenburg vom 3. November 2009 (ABl. S. 2312)
außer Kraft.

Anlagen