Hinweise zur Fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) vom 18. Juli 2014 ist am 25. Juli 2014 im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 34 S. 1154 verkündet worden und am Tag nach der Verkündung in Kraft getreten. Die entsprechenden Vorschriften sind unter www.bmi.bund.de einsehbar. Diese Änderungsverordnung gilt gemäß § 62 des Landesbeamtengesetzes für die Beamtinnen und Beamten sowie für die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Landes entsprechend.
Die Fünfte Änderungsverordnung enthält im Wesentlichen folgende Regelungen:
- Überwiegend wurden rechtsförmliche Anpassungen und Änderungen vorgenommen; die Bereiche Psychotherapie (§§ 18 bis 21 BBhV) und Sehhilfen (Abschnitt 4 der Anlage11 zu § 25 Absatz 1 und 4 BBhV) wurden neu strukturiert. Durch die Verwendung geschlechtsneutraler Personenbezeichnungen anstelle von Paarformen wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern sprachlich noch besser zum Ausdruck gebracht; zugleich sind die Vorschriften übersichtlicher gestaltet worden.
- Die Regelung des § 47 Absatz 7 BBhV, nach der die Beihilfe um 20 Prozent zu mindern ist, wenn Beiträge für eine private Krankenversicherung auf Grund von Rechtsvorschriften in Höhe von mindestens 41 Euro monatlich bezuschusst werden, wurde aufgehoben.
- Die Pauschalen für die Vergleichsberechnung von Privatkliniken (§ 26 Absatz 2 BBhV) bei Indikationen, die nicht mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechnet werden, wurden für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, angehoben.
- Einzelne Gebührensätze des Leistungsverzeichnisses für die Tätigkeit von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern (Anlage 2 zu § 6 Absatz 3 Satz 4 BBhV) wurden erhöht.
- Die Anlage 4 zu § 22 Absatz 1 BBhV (Beihilfefähige Medizinprodukte) und die Anlage 7 zu § 22 Absatz 3 BBhV (Arzneimittelgruppen, für die Festbeträge gelten) sind an das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung angepasst worden.
- Zur Schaffung von Rechtssicherheit wurden die zugelassenen Zentren für familiären Brust- oder Eierstockkrebs und der Umfang der Aufwendungen im Rahmen des Früherkennungsprogramms für Personen mit einem erblich bedingten erhöhten Brust- und Eierstockkrebsrisiko, die bisher Bestandteil der Verwaltungsvorschriften waren, in die Verordnung aufgenommen (neue Anlage 14 zu § 41 Absatz 3 BBhV).
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung gilt für Aufwendungen, die seit dem Inkrafttreten entstanden sind. In den Fällen, in denen in dieser Vorschrift die Entscheidung durch die oberste Dienstbehörde, gegebenenfalls unter Beteiligung des Bundesministeriums des Innern, zu treffen ist, tritt an deren Stelle das Ministerium der Finanzen des Landes Brandenburg. Sofern in der Rechtsverordnung auf Bundesgesetze Bezug genommen wird, zu denen landeseigene Regelungen erlassen wurden, gelten diese entsprechend.