Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen in der Polizei des Landes Brandenburg (Brandenburgische Polizei-Aufwandsentschädigungsverwaltungsvorschrift - BbgPolAufwVV)
Auf Grund des § 17 Absatz 1 des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes vom 20. November 2013 (GVBl. I Nr. 13), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Dezember 2013 (GVBl. I Nr. 36) geändert worden ist, erlässt der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen die folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Geltungsbereich, Begriffsbestimmung
1.1 Diese Verwaltungsvorschrift regelt die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte.
1.2 Aufwandsentschädigungen sind Zahlungsleistungen des Dienstherrn zur Erstattung finanzieller Aufwendungen, die aus dienstlicher Veranlassung entstehen und deren Übernahme den Betroffenen nicht zugemutet werden kann.
2 Arten
2.1 Fahndungskostenpauschale
2.1.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung, die monatlich überwiegend Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten wahrnehmen und dabei regelmäßig dienstlich notwendige Aufwendungen tragen, erhalten als Aufwandsentschädigung eine monatliche Fahndungskostenpauschale in Höhe von 20 Euro. Wenn ihnen Aufwendungen nur in unregelmäßigen Abständen entstehen, werden diese im Wege der Einzelabrechnung erstattet.
2.1.2 Nachgewiesene Aufwendungen einschließlich Zuwendungen an Dritte, die einen Betrag von 50 Euro übersteigen, können in angemessenem Umfang erstattet werden, wenn sie im dienstlichen Interesse notwendig waren. Die Entscheidung obliegt der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Direktion im Polizeipräsidium.
2.1.3 Bei monatlichen Aufwendungen bis 150 Euro kann diese Befugnis auf eine Beauftragte oder einen Beauftragten außerhalb des Fahndungs- und Ermittlungsbereichs übertragen werden.
2.1.4 Nummer 2.1.2 gilt entsprechend, wenn im Einzelfall ein Nachweis der Aufwendungen wegen der Eigenart des dienstlichen Auftrags nicht möglich ist. Nummer 2.1.3 ist dabei nicht anzuwenden.
2.2 Bekleidungskostenpauschale
Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte im Bereich
- der Kriminalitätsbekämpfung oder der Straßenverkehrsüberwachung, die überwiegend Fahndungs- und Ermittlungstätigkeiten in eigener ziviler Kleidung außerhalb von Dienststellen wahrnehmen, sowie
- des Personenschutzes
erhalten für die erhöhte Abnutzung ihrer Kleidung als Aufwandsentschädigung eine monatliche Bekleidungskostenpauschale in Höhe von 20 Euro.
2.3 Pauschalen für die Betreuung von Diensthunden
2.3.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Rahmen ihrer Aufgaben als Diensthundführerinnen oder Diensthundführer tätig sind, erhalten Aufwandsentschädigungspauschalen für die Pflege, Fütterung und Unterbringung ihres Diensthundes.
2.3.2 Für die Pflege des zugewiesenen Diensthundes wird eine monatliche Pflegepauschale in Höhe von 15 Euro gewährt.
2.3.3 Bei eigener Fütterung des zugewiesenen Diensthundes wird zusätzlich eine monatliche Futterkostenpauschale in Höhe von 55 Euro gewährt. Dieser Betrag ist aufwandsbezogen zu verringern, wenn überwiegend tierärztlich verordnete Futtermittel verabreicht werden, deren Kosten dienstlich getragen werden.
2.3.4 Für die Unterbringung des zugewiesenen Diensthundes im eigenen Haushalt wird zusätzlich eine monatliche Unterbringungspauschale in Höhe von 15 Euro gewährt.
2.3.5 Pflegepauschale und Futterkostenpauschale werden für die Betreuung jedes weiteren, gegebenenfalls zur Erprobung, zugewiesenen Diensthundes gewährt.
2.3.6 Erfolgt die Betreuung des Diensthundes vorübergehend durch andere Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, ohne dass ihnen hierfür Aufwandsentschädigungspauschalen gewährt werden, ist die Diensthundführerin oder der Diensthundführer gehalten, die Aufwandsentschädigung anteilig für die Zeit der Fremdbetreuung an diese abzuführen.
2.4 Reinigungskostenpauschale bei Leichenfunden und Leichenöffnungen
2.4.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die zur Identifizierung einer toten Person oder zur Feststellung einer Todesursache Tätigkeiten an Leichen oder Leichenteilen vornehmen oder davon beweiserhebliche Vergleichsmaterialien entnehmen, erhalten eine pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von 10 Euro pro Einsatztag. Gleiches gilt für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die auf dienstliche Weisung an gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Leichenöffnungen teilnehmen, ohne dass dies lediglich Aus- und Fortbildungszwecken dient.
2.4.2 Die Entschädigung erfolgt für die Aufwendungen zur Beschaffung von Mitteln zur Reinigung, Desinfektion, Geruchsbeseitigung oder Geruchsüberlagerung.
2.5 Einkleidungspauschale im Personenschutz
2.5.1 Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die im Personenschutz eingesetzt werden und in Wahrnehmung dieser Aufgabe verpflichtet sind, angemessene Zivilkleidung sowie bei besonderen Anlässen Gesellschaftskleidung zu tragen, erhalten eine einmalige Einkleidungspauschale in Höhe von 300 Euro.
2.5.2 Die Einkleidungspauschale kann erneut gewährt werden, wenn die letzte Auszahlung mindestens fünf Jahre zurückliegt und die Wahrnehmung von Aufgaben im Personenschutz davon insgesamt mindestens drei Jahre angedauert hat.
3 Gewährung, Wegfall der Gewährung von Aufwandsentschädigungen
3.1 Aufwandsentschädigungen werden mit Beginn des Kalendermonats gewährt, der dem Zeitpunkt folgt, an dem die vorgeschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Abweichend hiervon wird die Futterkostenpauschale anteilig ab dem Tag gewährt, an dem die Diensthundführerinnen oder Diensthundführer mit der Betreuung ihres Diensthundes beginnen. Die Einkleidungspauschale im Personenschutz wird frühestens nach Ablauf von drei Monaten nach erstmaliger Wahrnehmung der Personenschutzaufgaben gewährt.
3.2 Die Fahndungskostenpauschale und die Bekleidungspauschale entfallen, insbesondere bei
- Abwesenheiten für einen von vornherein feststehenden Zeitraum von mehr als einem Monat, wie Aus- und Fortbildungen,
- Elternzeit,
- Abwesenheit im Rahmen des Mutterschutzes, auch im Falle eines Beschäftigungsverbotes,
- einer Heilkur oder
- des Verbots zur Führung der Dienstgeschäfte nach § 39 des Beamtenstatusgesetzes oder Bekanntgabe einer vorläufigen Dienstenthebung.
Sie werden während des Erholungsurlaubs und bei Erkrankungen oder sonstigen Unterbrechungen von nicht mehr als einmonatiger Dauer weiter gewährt.
3.3 Entfallen die Voraussetzungen für monatlich wiederkehrende Leistungen, sind diese mit Ablauf des Monats einzustellen, in dem das für den Wegfall maßgebende Ereignis eintritt.
3.4 Teilzeitbeschäftigte erhalten die Fahndungskostenpauschale in dem Verhältnis, in dem die Teilzeitarbeit zur regelmäßigen vollen Arbeitszeit steht.
4 Antrag, Auszahlung, Mitteilungspflichten
4.1 Aufwandsentschädigungen werden nur auf schriftlichen Antrag der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten auf dem Dienstweg gewährt. Für monatlich wiederkehrende Leistungen genügt eine einmalige Antragstellung. Wurden diese eingestellt, ist eine erneute Antragstellung erforderlich. Die nähere Ausgestaltung der Antragsbearbeitung obliegt der Polizeibehörde.
4.2 Jede dienstliche Veränderung, die Auswirkungen auf die Zahlung von Aufwandsentschädigungen haben kann, ist der personalaktenführenden Stelle unverzüglich auf dem Dienstweg mitzuteilen. Die Polizeibehörde ist für notwendige Prüfungen und Mitteilungen an die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg sowie für regelmäßige stichprobenhafte Überprüfungen der Leistungsvoraussetzungen verantwortlich.
4.3 Die Auszahlungen erfolgen durch die Zentrale Bezügestelle des Landes Brandenburg zusammen mit den Bezügen. Monatlich wiederkehrende Aufwandsentschädigungen werden monatlich im Voraus ausgezahlt.
4.4 Ansprüche im Sinne des § 66 des Landesbeamtengesetzes bleiben durch diese Verwaltungsvorschrift unberührt.
5 Schlussbestimmung
Soweit monatlich wiederkehrende Leistungen nach bisherigem Recht gewährt werden, verlieren sie ihre Rechtsgrundlage und werden mit Ablauf des Monats eingestellt, in dem diese Verwaltungsvorschrift in Kraft tritt.
6 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2014 in Kraft. Gleichzeitig treten folgende Runderlasse des Ministeriums des Innern (im Amtsblatt nicht veröffentlicht) außer Kraft:
- „Gewährung einer Fahndungskostenentschädigung“ vom 13. Oktober 1994,
- „Bekleidungszuschuss für Polizeivollzugsbeamte“ vom 13. Oktober 1994,
- „Gewährung einer Aufwandsentschädigung für die Haltung von Diensthunden“ vom 13. Oktober 1994,
- „Regelung über pauschale Aufwandsentschädigungen im Bereich der Polizei des Landes Brandenburg“ vom 16. November 1994,
- „Aufwandsentschädigung an Polizeivollzugsbeamte (-innen) zur Abgeltung von Nebenkosten aus Anlass der Teilnahme an Leichenöffnungen“ vom 26. Juni 1996,
- „Einkleidungsbeihilfe für im Personenschutz eingesetzte Polizeivollzugsbedienstete des Landes Brandenburg“ vom 5. November 1996 und
- „Gewährung eines Bekleidungszuschusses an Einsatzkräfte ET/BAB“ vom 18. Dezember 1998.