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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung

Anwendung der Bekanntmachung des Bundeskartellamtes über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen (Bonusregelung)


vom 15. April 2014
(ABl./14, [Nr. 18], S.635)

Das Bundeskartellamt hat mit Bekanntmachung Nr. 9/2006 vom 7. März 2006 über den Erlass und die Reduktion von Geldbußen in Kartellsachen - Bonusregelung - allgemeine Verwaltungsgrundsätze über die Ausübung seines Ermessens bei der Bemessung der Geldbuße und der Voraussetzungen festgelegt, unter denen eine bußgeldmindernde oder -ausschließende Berücksichtigung der Aufklärungsbereitschaft einzelner Kartellbeteiligter erfolgt.

Die aktuelle Fassung ist unter den Stichworten Bekanntmachungen, Kartellverbot und Bonusregelung auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abrufbar (www.bundeskartellamt.de).

Das Ministerium für Wirtschaft und Europaangelegenheiten - Landeskartellbehörde - übernimmt diese Bonusregelung mit sofortiger Wirkung für die Kartellsachen, die gemäß den §§ 48 und 49 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in seine Zuständigkeit fallen.

Die Anwendung erfolgt mit folgenden Maßgaben:

  1. An die Stelle des Bundeskartellamtes tritt die Landeskartellbehörde.
  2. Für eine vertrauliche Kontaktaufnahme steht die Leitung des Referats 16 Wettbewerbspolitik, -recht, Landeskartellbehörde, EU-Beihilferecht, Öffentliches Auftragswesen, Preisrecht zur Verfügung. Sie ist auch Adressat der Erklärung der Zusammenarbeit (Marker) im Sinne der Randnummer 11 der Bonusregelung. Name und Erreichbarkeit der Kontaktpersonen ist auf der Internetseite der Landeskartellbehörde (http://www.mwe.brandenburg.de/sixcms/detail.php/bb2.c.456947.de) abrufbar.
  3. Anträge nach Randnummer 14 der Bonusregelung können schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeskartellbehörde gestellt werden. Anträge in englischer Sprache nimmt die Landeskartellbehörde nicht entgegen.