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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15
Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) (AW-StAG 2014.15)

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15
Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (Zu § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG) (AW-StAG 2014.15)

vom 18. Dezember 2014

Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15

an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg

Zur Gewährleistung einheitlicher Standards im Einbürgerungsverfahren weise ich Folgendes allgemein an:

1 1Eine Sprachtestbescheinigung (Sprachzeugnis, Sprachdiplom) ist nicht beizubringen von Personen,

1.1 deren Muttersprache Deutsch ist,

1.2 die offensichtlich und unzweifelhaft, beispielsweise als Dolmetscherin oder Dolmetscher, Übersetzerin oder Übersetzer oder als Lehrerin oder Lehrer für deutsche Sprache oder Literatur über die Anforderungen des § 10 Absatz 4 StAG übersteigende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. 2Voraussetzung ist, dass es sich unter Beachtung auch des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ausnahmsweise offensichtlich als eine der antragstellenden Person unzumutbare bloße bürokratische Förmelei darstellen würde, wenn auf die Beibringung einer Sprachtestbescheinigung bestanden würde.

1.3 die vier Schuljahre lang eine allgemeinbildende deutschsprachige Schule besucht haben und am Ende eines jeden Schuljahrs in die jeweils nächst höhere Klasse versetzt wurden; Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe c VAH-StAG.

1.4 die unabhängig von der Dauer ihres Besuchs einer allgemeinbildenden deutschsprachigen Schule (mindestens) einen Hauptschulabschluss oder einen diesem Schulabschluss mindestens gleichwertigen deutschen Schulabschluss erworben haben; Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe d VAH-StAG.

1.5 die, auch ohne einen solchen Schulabschluss erworben zu haben, mindestens in der neunten Klasse eine allgemeinbildende deutschsprachige Schule besucht haben und in die zehnte Klasse einer weiterführenden deutschsprachigen Schule (Realschule, Gesamtschule [Oberschule] oder Gymnasium) versetzt wurden; Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe e VAH-StAG.

1.6 die eine deutsche Berufsausbildung erfolgreich abgeschlossen haben; Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe f VAH-StAG.

1.7 die gemäß § 9 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes (BbgHG) oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer zu einem Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule (vgl. §§ 2 und 83 BbgHG) berechtigt oder nicht nur vorläufig zugelassen sind oder waren, es sei denn, dass ein rein fremdsprachlicher Studiengang gewählt wurde.

1.8 die gemäß § 8 Absatz 1 Satz 4 BbgHG oder entsprechender Regelungen anderer Bundesländer vorläufig zum Studium zugelassen sind oder waren, es sei denn, dass ein rein fremdsprachlicher Studiengang gewählt wurde.

1.9 die in einem nicht rein fremdsprachlichen Studiengang ein Studium an einer deutschsprachigen Hochschule im Ausland erfolgreich abgeschlossen haben.

1.10 denen von einer deutschen Approbations- oder Berufserlaubnisbehörde eine Approbation oder eine vorläufige Berufserlaubnis in einem akademischen Heilberuf (Ärztin/Arzt, Zahnärztin/Zahnarzt, Psychologische Psychotherapeutin/Psychologischer Psychotherapeut, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, Tierärztin/Tierarzt, Apothekerin/Apotheker) erteilt ist.

2 1Außer in den Fällen der Nummer 1 muss eine zum Nachweis der Voraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG geeignete Sprachtestbescheinigung nach Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe b VAH-StAG beigebracht werden. 2Unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots obliegt es den antragstellenden Personen, die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG, sofern von ihr nicht abgesehen wird, durch eine dazu geeignete Bescheinigung nachzuweisen. 3Im Einbürgerungsverfahren werden Sprachkenntnisse grundsätzlich nicht selbständig beurteilt; Nummer 1.2 bleibt unberührt.

2.1 Ein Zertifikat Deutsch (B 1 GER) ist beigebracht mit dem

2.1.1 Zertifikat Integrationskurs des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge; Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe a VAH-StAG,

2.1.2 Deutsch-Test für Zuwanderer - Stufe B1 (DTZ B 1) als abschließende Sprachprüfung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in den Integrationskursen; Nummer 10.1.1.6 Absatz 2 Buchstabe a VAH-StAG,

2.1.3 Deutschen Sprachdiplom - Erste Stufe (DSD - Erste Stufe) der Kultusministerkonferenz,

2.1.4 Goethe-Zertifikat B 1 des Goethe Instituts,

2.1.5 Zertifikat Deutsch B 1 der telc GmbH Frankfurt a. M.

2.2 1Als ein dem Zertifikat Deutsch (B 1 GER) gleichwertiges Sprachdiplom wird grundsätzlich nur der von der AG Sprachtest der Berliner Volkshochschulen unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung, der Senatsverwaltung für Inneres und Sport sowie des Beauftragten für Integration und Migration in Berlin entwickelte Berliner Sprachtest für die Einbürgerung anerkannt, sofern er nach dem 1. November 2007 bestanden wurde. 2Eine Anerkennung anderer Sprachpüfungsbescheinigungen als dem Zertifikat Deutsch (B 1 GER) gleichwertige Sprachdiplome bedarf meiner vorherigen Zustimmung. 3Stellungnahmen Dritter zur Gleichwertigkeit beigebrachter anderer Sprachzeugnisse sind nicht zu veranlassen.

2.3 1Höherwertige Sprachdiplome sind die höheren Niveaustufen der in Nummern 2.1.3 bis 2.1.5 genannten Sprachzeugnisse sowie insbesondere

2.3.1 die im Auftrag des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD) entwickelten Sprachtests Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) des TestDaF-Instituts, Bochum, auf den (nur angebotenen) Niveaustufen TDN 3 bis 5,

2.3.2 die Zertifikate Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS) und Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS) des Goethe Instituts,

2.3.3 die Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) der deutschen Hochschulen auf allen drei Niveaustufen (DHS-1, DHS-2 und DHS-3),

2.3.4 besondere berufsqualifizierende Sprachprüfungen wie die Zertifikate Deutsch für den Beruf (ZDfB) und Prüfung Wirtschaftsdeutsch International (PWD) des Goethe Instituts.

2.3.5 die Prüfung zur Feststellung der Eignung ausländischer Studienbewerber für die Aufnahme eines Studiums an Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland der Studienkollegs an deutschen Hochschulen. 2Sie weist die Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Studium ohne weitere Sprachprüfung nach und belegt den Zulassungsvoraussetzungen der deutschen Hochschulen nach, dass die antragstellende Person über mehr als ausreichende Sprachkenntnisse im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG verfügt.

2.4 Die Aufsichtsbehörde prüft auf Vorlage durch die Staatsangehörigkeitsbehörde im Einzelfall, ob es sich bei anders lautenden Zertifikaten um ältere oder (künftig) neuere Bezeichnungen der in Nummern 2.1 bis 2.3 genannten Prüfungen handelt.

3 1Liegen die Voraussetzungen von Nummer 1.3, 1.4 oder 1.5 nicht vor, muss eine altersgemäße Sprachentwicklung schulpflichtiger minderjähriger Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (§ 10 Absatz 4 Satz 2 StAG), in der Regel durch (mindestens) ein Schulzeugnis nachgewiesen sein, Nummer 10.4.2 VAH-StAG. 2Im Zweifel sind mehrere Schulzeugnisse anzufordern. 3Bei noch nicht schulpflichtigen minderjährigen Kindern, die das fünfte Lebensjahr bereits vollendet haben, ist zu verlangen, dass eine Stellungnahme der Kindertagesstätte oder der Tagespflegeperson beigebracht wird oder, wenn das Kind an keiner Kindertagesbetreuung (§ 2 Abs. 1 KitaG) teilnimmt, eine kinderärztliche oder sonstige Bescheinigung einer sachverständigen Person. 4Bei Kindern, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird keine Bescheinigung verlangt.

4 1Nachweise zu den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG sind nicht zu erheben, wenn von diesen Voraussetzungen gemäß § 10 Absatz 6 StAG abgesehen wird. 2Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 10 Absatz 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 StAG abgesehen wird, müssen durch ein qualifiziertes fachärztliches Gutachten substantiiert nachgewiesen sein.

5 1Soweit auch bei Einbürgerungen auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG in der Regel ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen sein müssen (Nummer 8.1.2.1 VAH-StAG), gelten die Nummern 1 bis 4 entsprechend. 2Nicht ausreichende Sprachkenntnisse können jedoch durch anderweitige Integrationsleistungen ausgeglichen sein (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Mai 2010 - 5 C 8.09, Rn 42; juris). 3Ist dazu etwas vorgetragen oder sonst ersichtlich, muss, falls die in § 8 StAG bestimmten Voraussetzungen für eine Ermessenausübung vorliegen, dazu eine Abwägung vorgenommen werden.

6 1Bei der Einbürgerung nach § 9 StAG ist zu prüfen, ob die betroffene Person nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt, § 9 Absatz 1 letzter Halbsatz StAG. 2Dies ist anzunehmen, wenn weder gemäß Nummer 1 bis 3 den Anforderungen des § 10 Absatz 4 StAG entsprechende Sprachkenntnisse noch ein den Voraussetzungen des § 10 Absatz 6 StAG entsprechender Ausnahmegrund nachgewiesen sind (vgl. Nummer 9.1.3 VAH-StAG).