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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.16
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen: Nachweis mehr als ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG) (AW-StAG 2014.16)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.16
Vorliegen besonderer Integrationsleistungen: Nachweis mehr als ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG) (AW-StAG 2014.16)
vom 18. März 2014
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.16
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur Gewährleistung einheitlicher Standards im Einbürgerungsverfahren weise ich für die Anwendung von § 10 Absatz 3 Satz 2 StAG Folgendes allgemein an:
1 Sprachkenntnisse, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG übersteigen, sind nachgewiesen
1.1 mit einem der unter Nummer 2.3 meiner Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 genannten Sprachdiplome,
1.2 mit den Voraussetzungen, unter denen gemäß Nummern 1.1, 1.2, 1.7, 1.9 und 1.10 meiner Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 eine Sprachtestbescheinigung nicht beizubringen ist.
1.3 mit den Voraussetzungen, unter denen gemäß Nummern 1.3 bis 1.5 meiner Allgemeinen Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.15 eine Sprachtestbescheinigung nicht beizubringen ist, wenn in dem letzten Versetzungszeugnis oder in dem Abschlusszeugnis die Leistungen im Fach Deutsch mit jeweils mindestens der Note "gut" bewertet wurden.
2 1Über eine Verkürzung der Frist nach § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG (Regeldauer des rechtmäßig gewöhnlichen Aufenthalts im Inland) von acht auf bis zu sechs Jahre ist auch bei Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG übersteigen, unter Abwägung aller dafür maßgeblichen Umstände des Einzelfalles, beispielsweise einer fehlenden wirtschaftlichen Integration oder solche Umstände, die gemäß § 12 a Absatz 1 StAG (nur) bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben, zu entscheiden. 2Ein Anspruch auf Verkürzung der Frist besteht grundsätzlich nicht. 3Die durch mehr als ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache indizierte Annahme einer schon gelungenen oder jedenfalls gelingenden Integration darf nicht auf Grund anderer Umstände ausgeschlossen sein.
3 1Für eine Verkürzung der in § 10 Absatz 1 Satz 1 StAG bestimmten Frist müssen die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und Absatz 4 StAG übersteigende Kenntnisse der deutschen Sprache nicht nachgewiesen sein. 2Die Frist kann auch bei Vorliegen (nur) anderer besonderer Integrationsleistungen verkürzt werden, beispielsweise bei einer ehrenamtlichen Tätigkeit mit integrativem Charakter, die seit mindestens zwei Jahren ausgeübt wird.