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Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02
Regelanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nach § 37 Absatz 2 StAG (AW-StAG 2014.2)
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02
Regelanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg nach § 37 Absatz 2 StAG (AW-StAG 2014.2)
vom 12. Dezember 2013
Ministerium des Innern des Landes Brandenburg
Allgemeine Weisung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten Nummer 2014.02
an die Staatsangehörigkeitsbehörden
der Landkreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg
Zur einheitlichen Verfahrensweise nach § 37 Absatz 2 StAG bei der Ermittlung von Ausschlussgründen nach § 11 StAG weise ich mit Wirkung vom 1. Januar 2014 Folgendes allgemein an:
1 1Die Regelanfrage der Staatsangehörigkeitsbehörden an die Verfassungsschutzbehörde des Landes Brandenburg im Einbürgerungsverfahren (§ 37 Absatz 2 StAG) wird gemäß der anliegenden Verfahrensbeschreibung unter Verwendung der ihr beigefügten Formular-Dateien durchgeführt. 2Die Auskünfte der Verfassungsschutzbehörde gelten vom Zeitpunkt ihres Eingangs bei der Staatsangehörigkeitsbehörde an für die Dauer von sechs Monaten als aktuell, soweit sich aus einer nachfolgenden Mitteilung der Verfassungsschutzbehörde oder aus Informationen, die der Staatsangehörigkeitsbehörde anderweitig bekannt werden, nichts Anderes ergibt. 3Nach Ablauf der Frist ist vor einer Aushändigung der Einbürgerungsurkunde eine aktuelle Auskunft der Verfassungsschutzbehörde einzuholen.
2 1Auf der Rechtsgrundlage des § 37 Absatz 2 StAG übermittelt die Staatsangehörigkeitsbehörde an die Verfassungsschutzbehörde nur diejenigen personenbezogenen Daten der antragstellenden Personen, die aus ihrer Sicht bei der Verfassungsschutzbehörde zum Auffinden etwaiger Erkenntnisse zu möglichen Ausschlussgründen nach § 11 StAG erforderlich sind. 2Weitere Informationen übermittelt sie nur, wenn die Verfassungsschutzbehörde darum im Einzelfall begründet ersucht.
3 1VS-Einstufungen werden nur vorgenommen, wenn und soweit sie im Einzelfall ausnahmsweise unerlässlich sind. 2Eine VS-Einstufung schließt eine Übermittlung von Informationen im elektronischen Verfahren nach Ziffer I der anliegenden Verfahrensbeschreibung aus.
4 1Zur Klärung möglicherweise sicherheitsrelevanter Aspekte werden die antragstellenden Personen, soweit dies nach dem bei der Staatsangehörigkeitsbehörde aktenkundigen Sach- und Verfahrensstand im Einzelfall geboten ist, schriftlich befragt. 2Wenn dies nach Aktenlage ausnahmsweise zweckmäßig erscheint, kann die Staatsangehörigkeitsbehörde dazu mit antragstellenden Personen auch ein Gespräch führen, vgl. § 24 Absatz 1, § 10 Satz 2 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg. 3Andere Personen oder Stellen als die Verfahrensbeteiligten (§ 13 VwVfG, § 1 Absatz 1 VwVfGBbg), ihre gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretungspersonen und von der Staatsangehörigkeitsbehörde beauftragte dolmetschende Personen dürfen zu solchen Gesprächen nicht hinzugezogen werden. 4Die Gespräche können mit Einwilligung der betroffenen Person (§ 4 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 BbgDSG) akustisch aufgezeichnet werden; Videoaufzeichnungen werden nicht gemacht. 5Auf der Grundlage der akustischen oder sonstiger eigener Aufzeichnungen der Staatsangehörigkeitsbehörde (Gesprächsnotizen) wird unmittelbar im Anschluss an das Gespräch ein schriftliches Gesprächsprotokoll erstellt, das auf die wesentlichen Aussagen der betroffenen Person zu ihrer Person und zur Sache beschränkt werden kann. 6Die akustische Aufzeichnung wird, wenn die betroffene Person ihre Aufbewahrung nicht verlangt, anschließend gelöscht. 7Gesprächsnotizen werden vernichtet (vgl. § 3 Absatz 7 letzter Halbsatz BbgDSG).
5 1Wird eine Person eingebürgert, zu der die Verfassungsschutzbehörde Erkenntnisse übermittelt hatte, teilt ihr die Staatsangehörigkeitsbehörde die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mit. 2Dazu gilt diese Bestimmung als generelles Ersuchen nach § 14 Absatz 3 BbgVerfSchG. 3Zweck des Ersuchens ist es, dass die Verfassungsschutzbehörde auf der Grundlage der Mitteilung der Staatsangehörigkeitsbehörde gemäß § 8 BbgVerfSchG über die Löschung oder Vernichtung der Daten entscheidet, die bei ihr infolge der Anfrage nach § 37 Absatz 2 StAG zur eingebürgerten Person gespeichert sind. 4Die Mitteilung nach Satz 1 erfolgt schriftlich unter Angabe von Namen, Vornamen und Geburtsdatum der eingebürgerten Person sowie des Datums der Einbürgerung; sie ist verschlossen zu übermitteln.
Anlage 1 Verfahrensbescheibung
Anlage 2 Anfrageformular
Anlage 3 Auskunftsformular
Anmerkung: Die Anlagen wurden nicht aufgenommen.