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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (4)

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Anzeige von Kanalisationsnetzen gemäß § 71 des Brandenburgischen Wassergesetzes (KanalnetzAnzeigeVV)


vom 18. Dezember 2013
(ABl./14, [Nr. 05], S.167)

1 Allgemeines

Seit dem 20. Dezember 2011, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der letzten Änderung des § 71 Absatz 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG), besteht für die Pläne zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie den Betrieb von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen, die größer als drei Hektar sind und die unmittelbar in ein Gewässer einmünden, eine Anzeigepflicht. Mit dem Wegfall der bis dahin bestehenden Genehmigungspflicht für Kanalisationsnetze mit weniger als 300 mm Nennweite wurde eine weitergehende Deregulierung im Sinne von § 5 Absatz 5 und Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes angestrebt. Mit dieser Deregulierung geht eine Stärkung der Verantwortung des Betreibers für die Einhaltung der für Kanalisationsnetze maßgeblichen Anforderungen nach § 60 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) einher, die unabhängig von der Verfahrenserleichterung unverändert einzuhalten sind.

Diese Verwaltungsvorschrift dient der näheren Ausgestaltung des Anzeigeverfahrens. Sie enthält die Anlagen 1 bis 4 sowie die zugehörigen Anhänge 4.1 bis 4.4. Die Anlagen und Anhänge sind Bestandteile dieser Verwaltungsvorschrift.

Den Wasserbehörden sind durch die Träger der öffentlichen Abwasserbeseitigung sowie die Betreiber privater Kanalisationen im Wege der Anzeige diejenigen Aspekte darzulegen, die für 

  • die Erfüllung ihrer Aufgaben als Gewässeraufsicht gemäß § 100 Absatz 1 WHG, insbesondere in Verbindung mit den §§ 55, 56 und 60 Absatz 1 WHG und § 66 BbgWG,
  • die Ausgestaltung gebiets- und ressourcenbezogener Schutzanforderungen sowie- die Erfüllung ihrer sonderordnungsrechtlichen Zuständigkeiten gemäß § 103 Absatz 2 BbgWG in Verbindung mit § 11 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG)

erforderlich sind.

Hierfür muss die Wasserbehörde zumindest über folgende Sachverhalte Kenntnis erlangen:

  • anlagenbezogene Schutzgebietsbetroffenheiten (räumlich und qualitativ),
  • Aspekte der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, soweit sie über die Betreiberverantwortlichkeiten hinausgehen,
  • die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik.

Zur Ausübung ihres Bewirtschaftungsermessens gemäß § 12 WHG ist außerdem erforderlich, dass die Wasserbehörde Kenntnis hat über:

  • diejenigen Anlagen oder Anlagenbestandteile, von denen Wirkungen auf die Gewässer ausgehen,
  • die konkrete Lage von Einleitstellen sowie die Art und den Umfang der Emissionen, sowohl in hydraulischer als auch in stoffbezogener Sicht.

Die Wasserbehörde kann überdies unabhängig vom Anzeigeverfahren gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG in Verbindung mit § 103 Absatz 1 BbgWG auch nachträglich zur Durchsetzung des Wasserrechts, insbesondere der Anforderungen gemäß § 60 Absatz 1 und 2 WHG, § 70 BbgWG oder §§ 55, 56 WHG, § 66 BbgWG und zur Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit notwendige Maßnahmen anordnen.

2 Geltungsbereich

Diese Verwaltungsvorschrift gilt für alle Bestandteile der Kanalisation einschließlich ihrer technischen Ausrüstungen und Sonderbauwerke. Sie gilt nicht für die Einleitungen aus den Kanalisationsnetzen in Gewässer. Diese sind Gegenstand eines gesonderten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahrens.

Die Abgrenzungsregelungen zu den Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen gemäß dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr und des Ministeriums für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung Nr. 16/2002 vom 26. August 2002 bleibt hinsichtlich der Abgrenzungskriterien zwischen Kanalnetzen und Regenentwässerungsanlagen qualifizierter Straßen von dieser Richtlinie unberührt. 

3 Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Änderung sowie zum Betrieb von Kanalisationsnetzen

Das Anzeigeverfahren wird auf der Grundlage von Formblättern durchgeführt (siehe Anlagen 1 bis 4 sowie Anhänge 4.1 bis 4.4). Die Formulare sind, soweit vorgesehen, durch die jeweils zutreffenden Anlagen zu ergänzen und zu unterzeichnen. Von der Übergabe kompletter Planungsakten soll abgesehen werden.

Die Wasserbehörde beurteilt:

  • ob die geplante Maßnahme dem Wohl der Allgemeinheit und den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften über die Abwasserbeseitigung, die Abwasserbeseitigungspflicht und über Abwasseranlagen nicht widerspricht,
  • ob vermeidbare Beeinträchtigungen unterbleiben und welche Maßnahmen gemäß § 100 Absatz 1 WHG gegebenenfalls erforderlich sind, um nachteilige Auswirkungen zu verhindern oder auszugleichen.

Die Beurteilung orientiert sich im Wesentlichen an den Erfordernissen zum Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer. Eine vertiefte Prüfung ist nur dann erforderlich, wenn die Kanalisation in Schutzgebieten (insbesondere Wasserschutzgebieten, Überschwemmungsgebieten) verläuft oder wenn auf andere Objekte mit besonderen Schutzanforderungen (zum Beispiel Verkehrsanlagen) von der Kanalisation eine besondere Gefährdung ausgehen kann.

Die Anzeige gemäß § 71 Absatz 1 BbgWG bei der zuständigen unteren Wasserbehörde lässt Genehmigungserfordernisse nach anderen wasserrechtlichen (zum Beispiel nach § 87 BbgWG bei Gewässerquerungen) und anderen fachrechtlichen Vorschriften unberührt.

Im Anzeigeverfahren ist eine Mitwirkung des Wasserwirtschaftsamtes regelmäßig nicht erforderlich.

3.1 Anzeige eines Vorhabens

Die zuständige Wasserbehörde wirkt darauf hin, dass für die Anzeige die Formblätter

  • „Anzeigeverfahren für Kanalisationen“ (Anlage 1)
  • „Anlage Baubeschreibung“ (Anlage 2)

sowie die zutreffenden Unterlagen gemäß Nummer 8 des Formblatts „Anzeigeverfahren für Kanalisationen“ (Anlage 1) verwendet werden. Gehen formlose Anzeigen ein, sind dem Vorhabensträger die Formblätter zu übermitteln oder deren Fundstellen mitzuteilen.

Die Wasserbehörde sichtet die Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert unter Vorgabe einer Frist erforderlichenfalls nötige Ergänzungen oder Konkretisierungen nach.

Die Wasserbehörde kann innerhalb von vier Wochen nach dem Vorliegen vollständiger Unterlagen Hinweise für die Bauausführung erteilen und erforderlichenfalls Maßnahmen gemäß § 100 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 60 Absatz 1, § 61, § 55, § 56 WHG, §§ 75 und 66 BbgWG oder anderen anordnen. Ferner soll sie den Vorhabensträger erforderlichenfalls auf eine noch zu beantragende wasserrechtliche Erlaubnis sowie gegebenenfalls bestehende Beteiligungspflichten anderer Behörden hinweisen.

3.2 Anzeige des Baubeginns

Über den Baubeginn soll mit dem Formblatt

  • „Mitteilung über den Baubeginn“ (Anlage 3)

informiert werden.

Hiermit bestätigt der Vorhabensträger zugleich, dass die gegebenenfalls behördlich angeordneten Maßnahmen (siehe Nummer 3.1) erfüllt werden sowie die bautechnischen Nachweise, soweit vorgesehen, abschließend geprüft wurden und beanstandungsfrei vorliegen.

3.3 Mitteilung über die Fertigstellung

Über den Abschluss des Bauvorhabens soll die Wasserbehörde innerhalb von vier Wochen nach Fertigstellung mit dem Formblatt

  • „Mitteilung über die Fertigstellung“ (Anlage 4)

informiert werden.

Gleichzeitig sollen - soweit zutreffend - die Anhänge

  • „Erklärung der Baubetreuung zur Fertigstellung“ (Anhang 4.1)
  • „Bestätigung der Prüfung der Dichtheit der Kanalisation und zugehöriger Bauwerke zur Fertigstellung“ (Anhang 4.2)
  • „Bestätigung der Prüfung der Mängelfreiheit der Kanalisation im Ergebnis der Kamerabefahrung zur Fertigstellung“ (Anhang 4.3)
  • „Bestätigung der Prüfung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen in der Kanalisation zur Fertigstellung“ (Anhang 4.4)
  • „Bescheinigung der Prüfingenieurin/des Prüfingenieurs für Standsicherheit zur Fertigstellung“ (Vordruck gem. § 1 Abs. 2 BbgBauVorlV, Anlage 10.4; dieses Formular wird hier nachrichtlich wiedergegeben)

jeweils unter Verweis auf die vorliegenden Inspektionsergebnisse vorgelegt werden. Die einzelnen Prüfprotokolle sind der Wasserbehörde auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen.

Der Vordruck gemäß § 1 Absatz 2 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung (BbgBauVorlV), Anlage 10.4 bezieht sich auf die bautechnischen Nachweise von Sonderbauwerken, soweit diese baugenehmigungspflichtig sind. Dieser Nachweis ist mit Anlage 10.4 der Vordrucke gemäß § 1 Absatz 2 BbgBauVorlV gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zu erbringen. Das hierfür bestehende Formblatt ist der Wasserbehörde in Kopie zuzuleiten.

4 Anzeige zum Betrieb bestehender Kanalisationsnetze

Die Anzeigepflicht gilt auch für Kanalisationsnetze, die bereits vor dem 20. Dezember 2011 betrieben wurden, aber nicht genehmigt oder angezeigt worden sind. Für den Betrieb von Kanalisationsnetzen, die bei Inkrafttreten des Brandenburgischen Wassergesetzes am 14. Juli 1994 bereits bestanden, war nach alter Rechtslage bis zum 31. Dezember 2000 eine Genehmigung zu beantragen. Solche Genehmigungen bleiben gültig. Bisher nicht beschiedene Anträge auf Genehmigung bestehender Kanalisationsnetze gelten als Anzeige.

Für die Anzeige von vor dem 20. Dezember 2011 weder genehmigten noch angezeigten, aber tatsächlich bestehenden Kanalisationsnetzen gelten die folgenden formalen Anforderungen:

  1. Angaben zur Einhaltung der grundlegenden Anforderungen an das Kanalisationsnetz in Hinblick auf
    • die Funktionsfähigkeit,
    • die Standsicherheit sowie
    • die Dichtheit.

    Maßgebend hierfür sind die unter Nummer 1 dieser Richtlinie genannten Kriterien.

  2. Die vorzulegenden Unterlagen umfassen mindestens eine Bestandsdokumentation, bestehend aus:
    • kartografischen und (soweit vorliegend) digitalen Bestandsplänen,
    • Funktionsbeschreibungen,
    • Einleitstellen beziehungsweise Auslässe in ein oberirdisches Gewässer,
    • vorliegende Nachweise oder empirische Erhebungen zum Überflutungsschutz,
    • eine tabellarische Bauzustandserfassung und -beurteilung.
  3. Die Zustandserfassung soll sich auf die Ergebnisse der eingehenden Sichtprüfung mittels Begehung oder Kanalfernsehen, der Leckage-Detektion sowie gegebenenfalls durchgeführter Dichtheitsprüfungen stützen. Hierfür kann auch auf ein gegebenenfalls elektronisch vorliegendes Kanalkataster Bezug genommen werden. Die Dokumentation soll Angaben enthalten über:
    • das Rohrmaterial,
    • den Querschnitt,
    • die ordnungsgemäße Aufnahme und Fortleitung des Abwassers,
    • die festgestellte Kanalzustandsklasse in der Klassifikation gemäß Merkblatt DWA-M 149-3 oder ISYBAU,
    • vorliegende Dichtheitsnachweise,
    • den Zeitpunkt der letzten Inspektion.

    Bei neu errichteten oder sanierten Abschnitten können die Inspektionsergebnisse der Neubau-, Gewährleistungs- oder Sanierungsabnahme gleichwertig herangezogen werden.

    Für zusammenhängend neu hergestellte oder sanierte Teilbereiche von Kanalisationsnetzen kann, soweit diese nicht älter als 15 Jahre sind, von einer haltungsweisen Darstellung abgesehen werden. Ferner ist darzulegen, ob die Einleitungen aus dem später erschlossenen Teileinzugsgebiet aus hydraulischer Sicht von der vorhandenen Kanalisation ordnungsgemäß aufgenommen und fortgeleitet werden.

  4. Für die Einleitstellen der Niederschlagswasserkanalisation im Trennsystem in ein Oberflächengewässer ist der Regenwetterabfluss Qr für den Bemessungsfall (Dauerstufe 15 Minuten) eines einjährigen sowie eines fünfjährigen Ereignisses anzugeben. Soweit diese Nachweise zum Zeitpunkt der Anzeige nicht vorliegen, soll die Wasserbehörde den Aufgabenträger der Niederschlagswasserbeseitigung dazu auffordern, in angemessener Frist die entsprechenden Angaben vorzulegen. Hiervon unberührt bleiben die Anforderungen zur Bemessung und zum hydraulischen Nachweis im Zusammenhang mit der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser in ein Oberflächengewässer.

Hinweise zur Bewertung der angezeigten Sachverhalte

Die Bewertung von Anzeigen für bestehende Kanalnetze soll in verhältnismäßiger Weise und nach Maßgabe des Einzelfalls erfolgen. Hierbei kann zum Beispiel berücksichtigt werden, dass ein bestehendes Kanalnetz während der zurückliegenden Betriebsdauer bestimmte Prüfkriterien (zum Beispiel den Überflutungsschutz) faktisch unter Beweis gestellt hat, auch wenn hierfür kein numerischer Nachweis vorliegt.

Für Kanalabschnitte mit der Schadensklasse 0 oder 1 (gemäß DWA-M 149-3) beziehungsweise der entsprechenden Klassifizierung nach ISYBAU soll die Wasserbehörde nach Maßgabe des Einzelfalls weitergehende Kontrollen, Überwachungen oder den Erlass von Sanierungsanordnungen in Betracht ziehen. Sanierungsanordnungen sind vor allem dann zu treffen, wenn sich aus der Art oder der örtlichen Lage eines festgestellten Schadens oder sonstigen Umständen (zum Beispiel die Schadenshäufung in einem bestimmten Kanalabschnitt) besondere Gefährdungen des Wohls der Allgemeinheit (zum Beispiel in Wasserschutzgebieten und Überschwemmungsgebieten, Gefährdungen der Verkehrssicherheit) ergeben können.

Liegt der Wasserbehörde weder eine Genehmigung noch eine Anzeige vor, so kommt eine Anordnung der Wasserbehörde von Amts wegen zur Anpassung der Anlage, ihres Betriebs oder ihrer Unterhaltung an die allgemein anerkannten Regeln der Technik und sonstiger notwendiger Maßnahmen gemäß § 100 Absatz 1 Satz 2 WHG, § 103 Absatz 1 BbgWG in Verbindung mit § 60 Absatz 1, Absatz 2 WHG, § 70 BbgWG oder §§ 55, 56 WHG, § 66 BbgWG oder anderen in Betracht.

5 Nachrichtliche Hinweise zur Anwendung des Regelwerks sowie zu den wasserbehördlichen Aufgaben in Zusammenhang mit der Durchführung von Dichtheitsprüfungen

Die Überprüfung von Abwasseranlagen auf ihre Dichtheit ist Bestandteil der Selbstüberwachung gemäß § 75 BbgWG. Die dafür geltenden Anforderungen richten sich an den jeweiligen Betreiber der Anlage. Die zuständige Wasserbehörde überwacht die ordnungsgemäße Ausübung der gesetzlichen Verpflichtung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, einschließlich Kanalisationen und Grundstücksentwässerungsanlagen, gemäß § 100 Absatz 1 WHG in Verbindung mit § 75 Satz 1 BbgWG und kann die erforderlichen Anordnungen zur Durchsetzung des Wasserrechts treffen. Unter Umständen kann die Durchführung von Dichtheitsprüfungen in Wasserschutzgebieten schon auf Grund der jeweiligen Wasserschutzgebietsverordnung geboten sein.

Entsprechen vorhandene Anlagen den Anforderungen an die Abwasserbeseitigung insbesondere nach § 57 Absatz 1 WHG nicht, so hat sie der Betreiber innerhalb einer angemessenen Frist anzupassen (§ 60 Absatz 2 WHG).

Die materiellen Anforderungen der einzuhaltenden anerkannten Regeln der Technik ergeben sich grundsätzlich aus den jeweiligen technischen Normen sowie den Veröffentlichungen der Regelwerksgeber (insbesondere der DWA). Die Normen und Regelwerke sind in der jeweils aktuellen Fassung anzuwenden. Die nachfolgenden Hinweise gelten der Orientierung für den Regelfall.

Der Dichtheit von Kanälen und abwassertechnischen Entwässerungsanlagen kommt sowohl bei der Zustandserfassung als auch beim Betrieb eine zentrale Bedeutung zu. Aus dem Nebeneinander von Normen und technischem Regelwerk ergibt sich eine gewisse Unübersichtlichkeit, die sowohl die Prüfung von Unterlagen als auch den Vollzug erschwert.

Zur Dichtheitsprüfung gibt es eine Vielzahl von Normen und Regelwerken. Die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Quellen enthalten Prüfbestimmungen zur Durchführung von Dichtheitsprüfungen für bestehende sowie neue und sanierte abwassertechnische Anlagen.

Regelwerk    TitelDatumNeubau, SanierungBestand
DIN EN 1610 Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen 10/97 X  
DIN EN 12889 Grabenlose Verlegung und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen 03/00 X  
DWA-A 139  Einbau und Prüfung von Abwasserleitungen und -kanälen 12/09  
ATV-DVWK-A 142 Abwasserkanäle und -leitungen in Wassergewinnungsgebieten 11/02 X X
Merkblatt Nr. 4.3/6
LFW - Teil 2
Prüfung alter und neuer Abwasserkanäle, Teil 2: Prüfverfahren, Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft 07/99 X X
DIN 1986-30 Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke, Teil 30: Instandhaltung 02/12   X
ATV-M 143-6 Inspektion, Instandsetzung, Sanierung und Erneuerung von Abwasserkanälen und -leitungen, Teil 6: Dichtheitsprüfung bestehender, erdüberschütteter Abwasserleitungen und -kanäle und Schächte mit Wasser, Luftüber- und Unterdruck 06/98   X

Anlässe und Zeitspannen für die wiederkehrende Prüfung der Dichtheit von bestehenden Grundstücksentwässerungsanlagen sind in DIN 1986-30 enthalten. Demzufolge gilt zum Beispiel für Anlagen zur Ableitung von häuslichem Abwasser außerhalb von Wassergewinnungsgebieten im Zuge der optischen Inspektion der Nachweis der Dichtheit als erbracht, wenn keine dichtheitsrelevanten Schäden und Fremdwassereintritte festgestellt wurden. Die Kanalinspektion mittels TV-Befahrung kann daher als anerkanntes Verfahren der optischen Dichtheitsprüfung gleichwertig angewendet werden. Ist die optische Inspektion nicht durchführbar beziehungsweise das Ergebnis nicht ausreichend aussagekräftig, muss eine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Öffentliche Abwasseranlagen sind vom Geltungsbereich der DIN 1986-30 nicht erfasst.

Eine Dichtheitsprüfung nach DIN EN 1610 wird nur bei Neubau und Renovierung gefordert. Für bestehende Abwasserkanäle und -schächte ist ATV-M 143-6 maßgebend.

6 Schlussbestimmungen

Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt für Brandenburg in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie tritt die Richtlinie des Ministeriums für Ländliche Entwicklung, Umwelt und Verbraucherschutz „Anzeige und Genehmigung von Kanalisationsnetzen“ vom 3. September 2009 (ABl. S. 1919) außer Kraft.

Anlagen

    • Anlage 1: „Anzeigeverfahren für Kanalisationen“
    • Anlage 2: „Anlage Baubeschreibung“
    • Anlage 3: „Mitteilung über den Baubeginn“
    • Anlage 4: „Mitteilung über die Fertigstellung“
    • Anhang 4.1: „Erklärung der Baubetreuung zur Fertigstellung“
    • Anhang 4.2: „Bestätigung der Prüfung der Dichtheit der Kanalisation und zugehöriger Bauwerke zur Fertigstellung“
    • Anhang 4.3: „Bestätigung der Prüfung der Mängelfreiheit der Kanalisation im Ergebnis der Kamerabefahrung zur Fertigstellung“
    • Anhang 4.4: „Bestätigung der Prüfung der ordnungsgemäßen Beschaffenheit und Betriebssicherheit der technischen Anlagen und Einrichtungen in der Kanalisation zur Fertigstellung“
    • nachrichtlich Vordruck gem. § 1 Abs. 2 BbgBauVorlV, Anlage 10.4: „Bescheinigung der Prüfingenieurin/des Prüfingenieurs für Standsicherheit zur Fertigstellung“

Anlagen