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Brandenburgisches Vorschriftensystem (BRAVORS)

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Aktuelle Fassung Anlagen (2)

Durchführungshinweise zur Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung und zur Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung


vom 1. Dezember 2014
(ABl./15, [Nr. 01], S.04)

Am 12. August 2014 sind die Brandenburgische Leistungsstufenverordnung (BbgLStV) und die Brandenburgische Leistungsprämien- und -zulagenverordnung (BbgLPZV) im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Nummer 56 und 57 veröffentlicht worden. Sie sind rückwirkend zum 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Die Verordnungen sehen die Übernahme der geänderten beziehungsweise der erweiterten Regelungen des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ab 1. Januar 2014 vor.

Bei der Neufassung der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung, die das leistungsabhängige Aufsteigen und das Verbleiben in den Grundgehaltsstufen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung A regelt, bestand erheblicher redaktioneller Anpassungsbedarf. Mit dem novellierten Brandenburgischen Besoldungsgesetz ist das frühere System der Bezahlung nach dem Besoldungsdienstalter seit 1. Januar 2014 durch das System der Bezahlung nach Erfahrungsstufen abgelöst worden. Diese Umstellung findet sich nunmehr in der Leistungsstufenverordnung wieder.

Die Neufassung der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung, die bisher die Abgeltung von herausragenden besonderen Leistungen durch Gewährung von Leistungsprämien als Einmalzahlungen und von Leistungszulagen an die Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A regelte, sieht neben redaktionellen Anpassungen die Übernahme folgender Regelungen des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes ab 1. Januar 2014 vor:

  • Erweiterung des personellen Geltungsbereichs der Regelung auf die Beamtinnen und Beamten in Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung B (Führungskräfte),
  • Erweiterung der Rahmenbedingungen zur Vergabe von Teamprämien und Teamzulagen. Dabei gilt künftig ein Höchstbetrag von 250 Prozent anstelle von bisher 150 Prozent des für eine Einzelprämie oder für eine Einzelzulage geltenden Höchstsatzes.

Mit Blick auf den Umfang der redaktionellen Anpassungen sind die Rechtsverordnungen jeweils komplett neu gefasst und bekannt gemacht worden.

Aus Gründen der Normentransparenz und zur besseren praktischen Handhabung sind die bisher ergangenen Hinweise zur Durchführung der Brandenburgischen Leistungsstufenverordnung und der Brandenburgischen Leistungsprämien- und -zulagenverordnung aktualisiert worden. Mit diesen Hinweisen in Anlage 1 und Anlage 2 ist das bisher geltende Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen vom 12. Februar 2009 (ABl. S. 359), Gesch-Z.: 45-FD 2006.27-001/09, gegenstandslos und wird aufgehoben.

Anlagen